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Was ist eine Suchterkrankung?
Eine Suchterkrankung (ICD-10 F10-F19) ist eine behandlungsbedürftige psychische Störung mit fortschreitendem Verlust der Kontrolle über den Konsum von Alkohol, Medikamenten oder anderen Substanzen. Die Sucht-Reha (medizinische Rehabilitation) ist eine Pflichtleistung der Krankenkasse (§ 40 SGB V) oder der Rentenversicherung (§ 15 SGB VI) und umfasst Entgiftung, Entwöhnung und Nachsorge. Für Kinder und Jugendliche greift zusätzlich § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung). Antrag, Widerspruchsfrist und Kostenträger unterscheiden sich je nach Lebenssituation – wir zeigen dir die Wege Schritt für Schritt.
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Inhaltsverzeichnis
- 1. Suchterkrankungen 2026: Definition und Verbreitung
- 2. ICD-10 F10–F19: Welche Diagnose bekommst du?
- 3. Welche Reha-Form passt? – Stationär, ganztägig ambulant, ambulant
- 4. Wer zahlt die Reha? – Krankenkasse, Rentenversicherung, Jugendhilfe
- 5. § 40 SGB V: Reha über die Krankenkasse
- 6. § 15 SGB VI: Reha über die Rentenversicherung
- 7. § 35a SGB VIII: Reha für Kinder und Jugendliche
- 8. Schritt für Schritt: Reha-Antrag stellen
- 9. Widerspruch bei Ablehnung – Fristen, Form, Aussichten
- 10. Selbsthilfe, Nachsorge und Rückfall-Prävention
- 11. FAQ – Häufige Fragen zur Sucht-Reha
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1. Suchterkrankungen 2026: Definition und Verbreitung
Suchterkrankungen sind behandlungsbedürftige psychische Störungen. Sie entstehen, wenn du den Konsum einer Substanz (Alkohol, Medikamente, Drogen) oder ein Verhalten (Glücksspiel) nicht mehr kontrollieren kannst – trotz spürbarer Schäden für dich oder dein Umfeld. Medizinisch spricht man von Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F1x.2) oder schädlichem Gebrauch (ICD-10 F1x.1).
Deutschland 2026 (Datenstand 2024/2025, DHS Jahrbuch Sucht 2025): Rund 7,9 Mio. Menschen trinken Alkohol in riskanter Menge, etwa 1,6 Mio. sind alkoholabhängig – die häufigste Einzeldiagnose für eine Alkohol-Reha. Rund 310.000 Personen sind opioidabhängig, etwa 600.000 medikamentenabhängig (vor allem Benzodiazepine und Z-Substanzen). Eine Drogenreha ist überwiegend bei Opioid- und Stimulanzien-Konsum indiziert. Pathologisches Glücksspiel (ICD-10 F63.0) betrifft rund 350.000 Personen.
Wichtig: Sucht ist keine Charakterschwäche. Die WHO und das ICD-10-Klassifikationssystem führen sie als psychische Erkrankung. Du hast Anspruch auf die gleichen Hilfen wie bei einer Depression oder Angststörung – Krankenbehandlung, Rehabilitation, Eingliederungshilfe.
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##2. ICD-10 F10–F19: Welche Diagnose bekommst du?
Die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten (ICD-10, deutsch: ICD-10-GM 2026) ordnet Suchterkrankungen dem Kapitel F10 bis F19 zu. Die führende vierte Stelle zeigt den Schweregrad:
| ICD-10 | Substanz / Verhalten | Typische Reha-Diagnose |
|---|---|---|
| F10 | Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol | häufigster Reha-Anlass in Deutschland |
| F11 | Opioide (Heroin, Morphin, Fentanyl, Substitution) | Substitutionsbehandlung + Reha |
| F12 | Cannabinoide | zunehmend bei Jugendlichen (siehe § 35a SGB VIII) |
| F13 | Sedativa / Hypnotika (Benzodiazepine, Z-Substanzen) | oft iatrogen – Entzug ärztlich begleiten |
| F14 | Kokain | steigend, häufig mit F10 kombiniert |
| F15 | Stimulanzien (Amphetamin, Methamphetamin, MDMA) | Methamphetamin-Subkultur in Sachsen/Bayern |
| F17 | Tabak | Entwöhnung über § 20 SGB V-Prävention |
| F19 | Multipler Substanzgebrauch | Mischkonsum – fast immer stationäre Reha |
Die vierte Stelle beschreibt das klinische Bild (gekürzt): .0 akute Intoxikation, .1 schädlicher Gebrauch (noch keine Abhängigkeit), .2 Abhängigkeitssyndrom (die „klassische“ Sucht-Diagnose), .3 Entzugssyndrom, .4 Entzug mit Delir (Alkohol-Delir = Notfall!), .5 psychotische Störung, .6 amnestisches Syndrom (z. B. Korsakow), .7 Restzustand.
Für deine Reha ist in der Regel die Kodierung F1x.2x (Abhängigkeitssyndrom) entscheidend. Die genaue Ziffer wird in der Reha-Klinik oder durch den Suchtmediziner festgelegt.
⚠️ YMYL-Hinweis: Die Diagnose stellt immer ein Arzt oder eine Psychotherapeutin – nicht du selbst und nicht das Internet. Wende dich an eine Suchtberatungsstelle (kostenlos, anonym, Adressen unter dhs.de) oder an deinen Hausarzt.
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3. Welche Reha-Form passt?
Die Sucht-Reha gliedert sich in drei Phasen und drei Settings:
Drei Phasen:
1. Entgiftung (1–3 Wochen) – Akutbehandlung im Krankenhaus nach § 39 SGB V. Bei Alkohol und Benzodiazepinen wegen Delir- und Krampfrisiko zwingend stationär. KEINE Reha im engeren Sinn.
2. Entwöhnung (4–26 Wochen) – die eigentliche medizinische Rehabilitation nach § 40 SGB V oder § 15 SGB VI. Stationär, teilstationär oder ambulant.
3. Nachsorge (bis 12 Monate) – ambulante Reha-Nachsorge nach den G-BA-Richtlinien, Selbsthilfegruppen, ggf. Adaptionshaus.
Drei Settings:
| Setting | Dauer | Vorteil | Nachteil |
|---|---|---|---|
| Stationär | 8–26 Wochen | Schutzraum, volles Therapieprogramm | Familie sehen, Job-Pause |
| Teilstationär | 8–16 Wochen | Abends zu Hause, Familie eingebunden | weniger Schutz vor Suchtdruck |
| Ambulant | 6–18 Monate | Höchste Alltagsnähe | höchste Rückfallgefahr |
Die Klinik empfiehlt das Setting auf Basis einer ärztlichen Stellungnahme. Du hast Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX – wählst du eine andere als die zugewiesene Klinik, trägst du bei § 40 SGB V 50 % der Mehrkosten (§ 40 Abs. 2 Satz 4 SGB V).
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##4. Wer zahlt die Reha? – Krankenkasse, Rentenversicherung, Jugendhilfe
Die Frage „Wer ist Kostenträger?“ ist die wichtigste vor dem Antrag. Die Antwort hängt von deiner Hauptzielsetzung ab:
Kostenträger-Übersicht
| Kostenträger | Rechtsgrundlage | Wann zuständig? |
|---|---|---|
| Krankenkasse (GKV) | § 40 SGB V | Wenn Erhalt oder wesentliche Besserung der Gesundheit primäres Ziel ist |
| Rentenversicherung (DRV) | § 15 SGB VI | Wenn Erhalt oder wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit primäres Ziel ist (typisch bei berufstätigen Versicherten) |
| Jugendhilfe | § 35a SGB VIII | Für Kinder und Jugendliche unter 18 mit seelischer Behinderung |
| Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2) | §§ 90 ff. SGB IX | Für Erwachsene mit chronischer Sucht und wesentlicher Behinderung (GdB ≥ 50), wenn SGB V / VI / VIII nicht greifen |
| Agentur für Arbeit | §§ 112 ff. SGB III | Bei Arbeitslosigkeit und drohender Erwerbsminderung – die DRV ist dann häufig vorrangig |
In der Praxis ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) für die meisten erwerbstätigen Erwachsenen der Hauptkostenträger – sie übernimmt rund zwei Drittel aller Sucht-Rehas in Deutschland (Statistik DRV Bund 2024). Die Krankenkasse ist vor allem dann zuständig, wenn keine oder nur geringe Erwerbsfähigkeit gegeben ist.
💡 Praxistipp: Bei Unsicherheit, wer zuständig ist: Stelle den Antrag bei dem Kostenträger, den du für richtig hältst. Innerhalb von 2 Wochen muss der Kostenträger den Antrag an den richtigen weiterleiten (Sachgrundsatz nach § 16 SGB I). Geht er an die falsche Stelle und du erfährst das erst nach Wochen, kann das die Reha verzögern.
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5. § 40 SGB V: Reha über die Krankenkasse
§ 40 SGB V ist die zentrale Norm für medizinische Rehabilitationsleistungen durch die gesetzliche Krankenkasse. Hier in der bei gesetze-im-internet.de amtlich veröffentlichten Fassung:
§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB V: „Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht.“
Abs. 2 erweitert das auf stationäre Rehabilitation, wenn ambulant nicht ausreicht. Praktisch heißt das: Kostenübernahme für Sucht-Reha in einer zertifizierten Einrichtung mit Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V (Sucht-Fachkliniken mit vdek-Zertifikat). Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX – wählst du eine nicht-vertraglich gebundene Klinik, trägst du 50 % der Mehrkosten (§ 40 Abs. 2 Satz 4 SGB V). Du zahlst 10 € pro Tag Zuzahlung für maximal 42 Tage pro Kalenderjahr – stationäre Reha und Krankenhaus werden zusammengerechnet (§ 61 SGB V).
Antrag: Suchtmedizinische Diagnose durch Arzt/Psychotherapeut → Antrag bei der Krankenkasse (Muster 60 + Befundbericht) → MDK-Gutachten → Bewilligung oder Ablehnung. Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats (§§ 78, 84 SGG).
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6. § 15 SGB VI: Reha über die Rentenversicherung
Für die meisten berufstätigen Erwachsenen mit einer Suchterkrankung ist die Deutsche Rentenversicherung der Kostenträger. Die zentrale Norm ist § 15 SGB VI – amtliche Fassung von gesetze-im-internet.de:
§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI: „Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches.“
Persönliche Voraussetzungen (§ 10 SGB VI)
Damit die DRV deine Sucht-Reha bezahlt, musst du eine der folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen:
- 6 Kalendermonate Wartezeit mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren vor Antrag (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
- Rentenantrag wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gestellt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).
- Erwerbsfähigkeit ist erheblich gefährdet oder gemindert wegen Krankheit oder Behinderung, 15 Jahre Pflichtbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).
- Medizinische Rehabilitation ohne Wartezeit möglich bei schwerer Suchterkrankung und akuter Gefährdung der Erwerbsfähigkeit – die DRV prüft das im Einzelfall.
Antrag: Befundbericht (DRV-Formular G 201) → Suchtberatung dokumentiert (4–8 Stunden, Bedingung der DRV) → Antrag bei der DRV (Online über drv.de) → Bewilligung oder Ablehnung. Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats (§§ 78, 84 SGG).
💡 Praxistipp: Gib deine Wunsch-Klinik direkt im Antrag an. Dein Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX gilt auch hier – du trägst nur dann Mehrkosten, wenn die Klinik deutlich teurer als die zugewiesene ist.
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7. § 35a SGB VIII: Reha für Kinder und Jugendliche
Wenn dein Kind unter 18 Jahren suchtkrank ist oder eine seelische Behinderung durch Suchtmittel-Konsum droht, ist § 35a SGB VIII die zentrale Norm. Sie regelt die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung.
§ 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII: „Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.“
(Quelle: gesetze-im-internet.de SGB VIII § 35a)
Was das praktisch heißt
- Antrag beim Jugendamt des Stadt- oder Landkreises.
- Stellungnahme einer Fachperson erforderlich (§ 35a Abs. 1a SGB VIII): Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, oder Arzt/Psychotherapeut mit besonderer Erfahrung.
- Eingliederungshilfe umfasst bei Sucht die Kosten für ambulante, teilstationäre oder stationäre Therapie in einer Jugend-Sucht-Einrichtung.
- Wichtig: § 35a SGB VIII greift NEBEN § 27 SGB V, nicht stattdessen. Akute Entzüge laufen über die Krankenkasse (§ 39 SGB V stationär), die Therapie selbst kann über § 35a SGB VIII finanziert werden.
⚠️ Verwechslungs-Warnung: Es gibt auch ein § 35a SGB V – das ist die „Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen“ durch den Gemeinsamen Bundesausschuss. Das hat nichts mit Kinder- und Jugend-Sucht zu tun. Immer genau hinschauen, in welchem SGB-Buch die Norm steht: Für Kinder-Sucht zählt § 35a SGB VIII, NICHT § 35a SGB V.
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8. Schritt für Schritt: Reha-Antrag stellen
Der Weg zur Sucht-Reha läuft in vier Phasen ab:
Phase 1 – Vorbereitung (Woche 1–4): Erstgespräch Hausarzt oder direkt bei einer Suchtberatungsstelle (kostenlos, anonym, Adressen über dhs.de). Diagnostik durch Suchtmediziner (Screening, Labor, psychologische Testung). Suchtberatungs-Termine: 4–8 Stunden verteilt auf mehrere Wochen – DRV und einige Krankenkassen verlangen diese Vorbereitung. Befundbericht durch den Arzt mit Diagnose (ICD-10 F1x.2x).
Phase 2 – Antrag (Woche 4–5): Antragsformular je nach Kostenträger: Krankenkasse (Muster 60 + Muster 61 Befundbericht), DRV (G 100 + G 201), Jugendamt nach § 35a SGB VIII (formloser Antrag + Fach-Stellungnahme). Klinik-Wunsch angeben – bis zu drei Wunsch-Kliniken (§ 8 SGB IX). Einreichung online oder per Post.
Phase 3 – Bearbeitung (Woche 5–10): Kostenträger prüft den Antrag (Bewilligungsquote bei Sucht-Reha hoch: DRV ca. 90 %, Krankenkassen 70–80 %). MDK-Gutachten bei Krankenkasse-Antrag – du kannst dazu schriftlich Stellung nehmen. Bewilligung oder Ablehnung mit Rechtsbehelfs-Belehrung.
Phase 4 – Aufnahme (Woche 10–14): Aufnahmetermin in der Klinik – die Klinik setzt sich direkt mit dir in Verbindung. Bei DRV-Reha: Übergangsgeld nach §§ 66–71 SGB VI (Lohnersatzleistung).
⚠️ YMYL-Hinweis: Der Entzug von Alkohol, Benzodiazepinen oder Opioiden kann lebensbedrohlich sein (Delir, Krampfanfälle). Beginne keinen kalten Entzug ohne ärztliche Begleitung. Stationäre Entgiftung im Krankenhaus ist der sichere Weg.
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9. Widerspruch bei Ablehnung – Fristen, Form, Aussichten
Wenn dein Reha-Antrag abgelehnt wird, ist das noch nicht das Ende. Du hast ein starkes Widerspruchsrecht – die Erfolgsquote bei Sucht-Reha-Widersprüchen liegt bei rund 35–45 % (Statistik DRV Widerspruchsstelle 2024).
Frist und Form: 1 Monat ab Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids (§§ 78, 84 SGG). Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde. Sicher ist Post mit Einwurfeinschreiben oder persönliche Abgabe gegen Empfangsbestätigung. Adressat: immer an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat – NICHT an die MDK oder den Spitzenverband.
So baust du deinen Widerspruch auf
- Aktenzeichen und Datum des Ablehnungsbescheids oben nennen.
- Einstieg: „Hiermit lege ich gegen den o. g. Bescheid vom [Datum] fristwahrend Widerspruch ein.“
- Sachverhalt: Kurz und chronologisch – Diagnose, bisherige ambulante Therapie, warum die Reha medizinisch notwendig ist.
- Argumente gegen die Ablehnungsgründe (typisch: „ambulant reicht aus“ → Fakten zu Rückfällen; „Erwerbsfähigkeit nicht gefährdet“ → ärztliche Stellungnahme; „Sucht selbstverschuldet“ → Sucht ist Krankheit nach ICD-10, keine Charakterschwäche).
- Anträge: „1. Den Bescheid aufzuheben. 2. Die begehrte Leistung zu bewilligen.“
- Anlagen: Arztberichte, Entlassungsberichte, Stellungnahme der Suchtberatung.
Wenn der Widerspruch scheitert
Bei Widerspruchsbescheid hast du 1 Monat Zeit für Klage vor dem Sozialgericht (§ 87 SGG). Das Verfahren ist kostenfrei – du brauchst keinen Anwalt, kannst aber einen hinzuziehen. Bei Sucht-Reha-Klagen liegt die Erfolgsquote (einschließlich Vergleich) bei rund 50–60 %.
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10. Selbsthilfe, Nachsorge und Rückfall-Prävention
Die Reha ist der Anfang, nicht das Ende. Die deutsche Sucht-Reha-Katamnese (IFT München) zeigt: Die langfristige Abstinenz hängt entscheidend von der Nachsorge ab.
Sucht-Selbsthilfegruppen (kostenlos)
| Gruppe | Schwerpunkt | Kontakt |
|---|---|---|
| Anonyme Alkoholiker (AA) | Alkohol | anonyme-alkoholiker.de – 12-Schritte-Programm |
| Blaues Kreuz | Alkohol + Angehörige | blaues-kreuz.de – christlich geprägt, offen für alle |
| Kreuzbund | Alkohol + Medikamente | kreuzbund.de |
| Guttempler | Alkohol | guttempler.de |
| Narcotics Anonymous (NA) | Drogen | na-anonymous.de |
| JES | Opioide + Substitution | jes-bundesverband.de |
| Al-Anon | für Partner/-innen | al-anon.de |
Ambulante Reha-Nachsorge
Nach Abschluss der stationären Reha haben Versicherte Anspruch auf ambulante Reha-Nachsorge nach den G-BA-Richtlinien. Inhalte: Psychoedukation, Rückfall-Prävention (Notfallplan, Risikosituationen), soziale Stabilisierung (Wohnen, Arbeit, Beziehung), Einzel- und Gruppengespräche. Die Kosten übernimmt der Reha-Kostenträger.
Adaptionshaus und Betreutes Wohnen
Bei schwerem Verlauf kann sich eine Adaptionsphase (8–12 Wochen) anschließen – schrittweise Rückkehr in eigenständiges Wohnen und Arbeiten. Kostenträger ist die DRV nach § 15 SGB VI.
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11. FAQ – Häufige Fragen zur Sucht-Reha
Muss ich meinen Arbeitgeber informieren?
Nein – die Reha ist eine rein medizinische Angelegenheit unter ärztlicher Schweigepflicht. Eine Mitteilung ist nur erforderlich, wenn du Übergangsgeld bei der DRV beantragst. Stationäre Reha = Krankheitsfall = Entgeltfortzahlung wie bei normaler Krankheit nach § 3 EFZG für 6 Wochen.
Wie lange muss ich auf einen Reha-Platz warten?
Bei Alkohol-/Drogen-Reha aktuell 4–10 Wochen (DRV-Statistik 2025). Bei spezialisierten Einrichtungen (Trauma, Schwangerschaft, junge Erwachsene) kann es 2–4 Monate dauern. Tipp: Klinik anrufen und nach Wartelisten-Express-Plätzen fragen.
Kann ich eine Reha wiederholen?
Ja. Wenn nach einer Reha ein Rückfall auftritt und erneut Reha-Bedürftigkeit besteht, kann eine Wiederholungs-Reha beantragt werden. Die DRV bewilligt Wiederholungs-Rehas in der Regel nach 2–4 Jahren, in begründeten Fällen auch früher.
Was passiert mit meinem Führerschein?
Suchterkrankungen können zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen (§ 13 FeV). Nach erfolgreicher Reha und Abstinenznachweis (in der Regel 1 Jahr) kannst du den Führerschein neu beantragen. Bei Fahrt unter Einfluss: MPU-Begutachtung erforderlich.
Werden Angehörige mit einbezogen?
Ja – die meisten Sucht-Rehas bieten Angehörigen-Tage (1–3 Tage) und Paar-/Familiengespräche an. Für Kinder Suchtkranker gibt es eigene Hilfen bei nacoa.de.
Wie lange bin ich in der Reha krankgeschrieben?
Die gesamte Reha-Dauer gilt als Arbeitsunfähigkeit. Du erhältst Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (6 Wochen, § 3 EFZG), danach Krankengeld (§ 44 SGB V, max. 78 Wochen) oder bei DRV-Reha Übergangsgeld (§§ 66 ff. SGB VI).
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Verwandte Themen auf Sozialrat
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- → Depression SGB IX Schwerbehinderung
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Quellen und weiterführende Links
Gesetzliche Grundlagen (alle verbatim zitiert, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.06.2026):
– § 27 SGB V – Krankenbehandlung
– § 39 SGB V – Krankenhausbehandlung (Akut-Entzug)
– § 40 SGB V – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Krankenkasse-Reha)
– § 15 SGB VI – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rentenversicherung-Reha)
– § 35a SGB VIII – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung
– § 11 Abs. 2 SGB V – Reha-Ziele
– §§ 78, 84 SGG – Vorverfahren und Widerspruchsfrist
– § 8 SGB IX – Wunsch- und Wahlrecht
Behörden, Verbände und Beratung:
– Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS)
– Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) – Suchtprävention
– Deutsche Rentenversicherung Bund – Reha-Antrag
– GKV-Spitzenverband – Rehabilitation
– Sucht- und Drogenhotline der Bundesregierung: 01806-313 031
Wissenschaftliche Quellen:
– DHS Jahrbuch Sucht 2025 (erscheint jährlich, dhs.de)
– IFT München: Sucht-Reha-Katamnese des FVS (mehrjährige Verlaufsstudie)
– DGPPN – Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde: S3-Leitlinie „Screening, Diagnose und Behandlung alkoholbezogener Störungen“
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