Pflegezeit-Darlehen 2026 (BAFzA, zinslos)

Pflegezeit-Darlehen 2026 (BAFzA, zinslos)

Wer einen nahen Angehörigen zu Hause pflegt und dafür die Arbeitszeit stark reduziert oder ganz aussetzt, kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Das Geld gleicht die Hälfte des entgangenen Nettolohns aus und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Die Rechtsgrundlage steht im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), nicht im Pflegezeitgesetz – auch wenn umgangssprachlich oft vom „Pflegezeit-Darlehen“ die Rede ist.

Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen, die Höhe, das Antragsverfahren und die Rückzahlung des BAFzA-Darlehens für 2026.

Was ist das Pflegezeit-Darlehen genau?

Das zinslose Darlehen ist eine Lohnersatzleistung des Bundes. Es deckt die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Nettoentgelt und dem reduzierten Nettoentgelt während der Pflegephase ab. Zuständig ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Wichtig: Die Regelung findet sich nicht im Pflegezeitgesetz, sondern im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Das ist die häufigste Ursache für Verwirrung, weil der Antrag in der Praxis an die Pflegezeit gekoppelt ist.

Wer kann das Darlehen beantragen?

Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die

  • einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen,
  • die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG vollständig oder teilweise in Anspruch nehmen, oder
  • Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG nutzen.

Voraussetzung ist nach § 14 SGB XI eine anerkannte Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 2 bis 5, in Sonderfällen auch Pflegegrad 1 mit ärztlichem Zeugnis nach § 3 Abs. 6 PflegeZG bei schwerer Erkrankung eines Kindes).

Die Rechtsgrundlage: § 3 FPfZG verbatim

Die zentrale Norm lautet § 3 Abs. 1 FPfZG:

„Für die Dauer der Freistellungen nach § 2 dieses Gesetzes oder nach § 3 des Pflegezeitgesetzes gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beschäftigten auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5."

Damit ist klar: Das BAFzA ist gesetzlich verpflichtet, das Darlehen zu gewähren, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Ein Ermessen hat die Behörde nicht.

Höhe des Darlehens (§ 3 Abs. 2 FPfZG)

Die monatliche Rate wird nach folgender Formel berechnet:

„Die monatlichen Darlehensraten werden in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der Freistellung nach Absatz 1 gewährt."

Vereinfachtes Rechenbeispiel für 2026:

Position Wert
Netto vor Pflegezeit (Vollzeit) 2.400 €
Netto während Pflegezeit (halbe Stelle) 1.200 €
Differenz 1.200 €
Monatliche Darlehensrate (50 %) 600 €

Bei vollständiger Freistellung nach § 3 PflegeZG greift die Höchstbetragsbegrenzung des § 3 Abs. 4 FPfZG: Die Rate ist auf den Betrag begrenzt, der bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 15 Stunden während der Familienpflegezeit zu gewähren wäre. Damit soll verhindert werden, dass die Vollfreistellung besser gestellt wird als eine Teilfreistellung.

Mindestens 50 Euro pro Monat müssen als Rate beantragt werden (§ 3 Abs. 5 FPfZG), sonst wird der Antrag nicht bewilligt.

Pflegezeit-Anspruch: § 3 PflegeZG verbatim

Damit das Darlehen überhaupt fließt, muss zunächst ein Freistellungsanspruch bestehen. Die Kernnorm lautet § 3 Abs. 1 PflegeZG:

„Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten."

Drei Punkte sind hier wichtig:

  1. **15-Beschäftigten-Grenze:** In Kleinstbetrieben gibt es keinen Anspruch auf Pflegezeit – und damit auch keinen Anspruch auf das BAFzA-Darlehen.
  1. **Ankündigungsfrist:** Die Pflegezeit muss dem Arbeitgeber mindestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform angekündigt werden (§ 3 Abs. 3 PflegeZG).
  1. **Nachweis der Pflegebedürftigkeit:** Eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes (MD) ist erforderlich (§ 3 Abs. 2 PflegeZG).

Dauer: § 4 PflegeZG

Die Pflegezeit beträgt nach § 4 Abs. 1 PflegeZG längstens sechs Monate je pflegebedürftigem Angehörigen. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate nicht überschreiten. Das BAFzA-Darlehen läuft entsprechend kürzer oder länger – je nach gewählter Freistellungsdauer.

Antrag beim BAFzA: Was muss eingereicht werden?

§ 8 FPfZG regelt das Antragsverfahren. Danach muss der schriftliche Antrag folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift der antragstellenden Person
  1. Name, Anschrift und Angehörigenstatus der gepflegten Person
  1. Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit (oder ärztliches Zeugnis bei § 3 Abs. 6 PflegeZG)
  1. Dauer der Freistellung und Mitteilung über vorherige Pflegezeit-Inanspruchnahme
  1. Höhe, Dauer und Zeitabschnitte des beantragten Darlehens

Beizufügen sind nach § 8 Abs. 4 FPfZG:

  • Entgeltbescheinigungen der letzten zwölf Monate vor Beginn der Freistellung (mit Wochenstunden)
  • Bei Vollfreistellung: Bescheinigung des Arbeitgebers über die Freistellung
  • Bei Teilfreistellung: schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem

Antragsfrist beachten

§ 8 Abs. 2 FPfZG enthält eine wichtige Frist:

„Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Beginn des Monats der Antragstellung."

Wer also die Pflegezeit schon angetreten hat, hat drei Monate Zeit, das Darlehen rückwirkend zum Pflegebeginn zu beantragen. Versäumt man diese Frist, beginnt die Auszahlung erst ab Antragsmonat – die Lohnersatz-Rate für die ersten drei Monate verfällt ersatzlos. Das ist einer der häufigsten Fehler in der Praxis.

Rückzahlung: § 6 FPfZG verbatim

Wer das Darlehen in Anspruch nimmt, muss es zurückzahlen. § 6 Abs. 1 FPfZG:

„Im Anschluss an die Freistellung nach § 3 Absatz 1 ist die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer verpflichtet, das Darlehen innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung nach § 3 Absatz 1 zurückzuzahlen."

Die Rückzahlung erfolgt in monatlichen Raten. Wichtige Sonderregelungen:

  • **Stundung möglich:** Auf Antrag kann das BAFzA den Rückzahlungsbeginn um bis zu 24 Monate verschieben (§ 6 Abs. 2 S. 2 FPfZG). Insgesamt also bis zu 25 Monate nach Förderbeginn.
  • **Härtefall:** Bei finanzieller Not kann nach § 7 FPfZG eine Härtefallregelung greifen, etwa eine Reduzierung der Rate oder ein befristeter Ausschluss.
  • **Aussetzung:** Wer direkt im Anschluss eine weitere Pflegephase beginnt, kann die Rückzahlung bis zum Ende dieser Phase aussetzen (§ 6 Abs. 2 S. 3 FPfZG).

Die Rückzahlung ist zinslos, aber es gilt: Wer das Darlehen pflichtwidrig zweckentfremdet oder falsche Angaben macht, riskiert eine sofortige Fälligstellung.

Verhältnis zu Sozialleistungen

§ 3 Abs. 6 FPfZG ordnet das Darlehen als vorrangig gegenüber bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen an:

„Das Darlehen ist in der in Absatz 2 genannten Höhe […] vorrangig vor dem Bezug von bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen und von den Beschäftigten zu beantragen."

Das bedeutet konkret: Wer Bürgergeld nach SGB II ergänzend zur Pflegezeit beantragen will, muss zunächst das BAFzA-Darlehen ausschöpfen. Die Darlehensrate wird bei der Berechnung von Bürgergeld als Einkommen berücksichtigt. Die Logik dahinter: Pflegende Angehörige sollen sich nicht vollständig vom Sozialstaat abhängig machen, wenn ein zinsloses Bundesdarlehen verfügbar ist.

Für Empfänger von Wohngeld, Kinderzuschlag oder Sozialhilfe (SGB XII) gilt die gleiche Vorrangregelung. Wer das Darlehen nicht beantragt, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, riskiert Kürzungen der ergänzenden Leistung.

Was tun bei Ablehnung?

Wenn das BAFzA den Antrag ablehnt oder eine zu niedrige Rate bewilligt, ist das ein belastender Verwaltungsakt. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kann schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden (vgl. § 84 SGG). Da es sich um eine Sozialleistung handelt, ist vor Erhebung einer Klage zum Sozialgericht kein Vorverfahren durch das BAFzA selbst erforderlich – die Widerspruchsstelle ist beim Bundesamt intern angesiedelt, das Verfahren aber gerichtsfest.

Wichtige Fehlerquellen, die wir in der Beratung immer wieder sehen:

  • **Ankündigung an Arbeitgeber zu spät** (unter 10 Arbeitstage Frist) → Arbeitgeber kann Pflegezeit ablehnen → kein Darlehen
  • **Entgeltbescheinigungen unvollständig** → BAFzA schätzt das Einkommen konservativ → niedrigere Rate
  • **Antragsfrist 3 Monate versäumt** → rückwirkende Auszahlung verfällt
  • **Pflegegrad unter 2 ohne Sonderfall** → kein Anspruch (bei Kindern mit schwerer Erkrankung gilt § 3 Abs. 6 PflegeZG)

Bei einer Ablehnung empfiehlt sich ein Widerspruch mit ausführlicher Begründung und allen Nachweisen. Bei rechtlichen Unsicherheiten sollte ein Sozialrechtsanwalt oder eine Beratungsstelle wie die der VdK, des SoVD oder der Verbraucherzentrale hinzugezogen werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie schnell wird das Darlehen ausgezahlt?

Nach Eingang des vollständigen Antrags beim BAFzA dauert die Bearbeitung in der Regel vier bis acht Wochen. Die erste Rate wird rückwirkend zum pflegebedingten Freistellungsbeginn ausgezahlt, wenn die 3-Monats-Frist eingehalten wurde.

Muss das Darlehen versteuert werden?

Nein. Das BAFzA-Darlehen ist kein Einkommen im steuerrechtlichen Sinne. Es muss weder in der Einkommensteuererklärung noch beim Finanzamt angegeben werden. Bei der Berechnung von Sozialleistungen zählt es als Einkommen (siehe § 3 Abs. 6 FPfZG).

Kann ich das Darlehen auch bei Familienpflegezeit bekommen?

Ja. § 3 Abs. 1 FPfZG deckt sowohl die Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG als auch die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ab. Voraussetzung ist jeweils die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Reduzierung der Arbeitszeit.

Was passiert, wenn ich den Pflegegrad verliere?

Endet die Pflegebedürftigkeit oder stirbt der pflegebedürftige Angehörige, endet die Freistellung vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände (§ 4 Abs. 2 PflegeZG). Das BAFzA-Darlehen endet entsprechend. Die Rückzahlung beginnt nach Ende der Förderung – eine vorzeitige Rückzahlung des Restbetrags ist jederzeit möglich, aber nicht zwingend.

Gilt das Darlehen auch für Minijobs und Teilzeit?

Das Darlehen wird unabhängig vom Beschäftigungsumfang vor der Pflegephase berechnet. Maßgeblich ist das pauschalierte Nettoentgelt der letzten zwölf Monate. Wer in Teilzeit arbeitet, erhält eine entsprechend niedrigere Rate. Minijobber können das Darlehen ebenfalls beantragen, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Kann ich das Darlehen auch ohne Arbeitgeber in Anspruch nehmen?

Nein. Das BAFzA-Darlehen ist an eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gekoppelt, in der eine Pflegezeit-Vereinbarung möglich ist. Selbstständige, Beamte und Personen ohne Arbeitgeber haben keinen Anspruch.

Wichtige Hinweise

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Rechtslage wurde nach bestem Wissen auf Basis von § 3 FPfZG, § 3 PflegeZG, § 4 PflegeZG, § 6 FPfZG, § 8 FPfZG, § 14 SGB XI und § 16 SGB I in der Fassung Stand 24.06.2026 dargestellt. Aktuelle Entwicklungen (etwa Änderungen am Familienpflegezeitgesetz oder neue Härtefallregelungen) sollten vor Antragstellung direkt beim BAFzA oder auf bafza.bund.de geprüft werden. Bei konkreten Anliegen empfehlen wir die Beratung durch eine anerkannte Sozialrechtsberatungsstelle.

Quellen

  • § 3 Abs. 1–6 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) – BAFzA-Darlehen
  • § 6 FPfZG – Rückzahlung des Darlehens
  • § 8 FPfZG – Antrag auf Förderung
  • § 3 Abs. 1–3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) – Anspruch auf Pflegezeit
  • § 4 PflegeZG – Dauer der Inanspruchnahme
  • § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
  • § 16 SGB I – Antragstellung
  • Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA): https://www.bafza.bund.de

Stand: 24.06.2026 · Verfasser: SEO-Redaktion · Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich an eine Sozialrechtsberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt.


Redaktioneller Hinweis (intern – Pitfall-Catalog)

Dieser Abschnitt ist ein interner Audit-Trail für das Redaktionsteam und gehört nicht in die veröffentlichte Fassung. CMO entscheidet vor Publish, ob dieser Block entfernt wird.

  • Pitfall #127: Slug-Pre-Verify am 24.06.2026 20:09 UTC durchgeführt → sozialrat.org/pflegezeit-darlehen-2026-zinsloses-darlehen-beim-bafza-beantragen/ lieferte HTTP 404 (Pre-Verify OK).
  • Pitfall #11b: WP-REST-Lookup mit ?slug=...&status=any durchgeführt → 0 Treffer (Draft-Freiheit bestätigt).
  • Pitfall #138: Featured-Image 1200×628 noch nicht gesetzt – Aufgabe des BILDER-AGENT (Stage-2 OOS, OOS-Lieferung nach Stage-3-CLO).
  • Pitfall #142: Keine curl-Cache-Nutzung – Live-Source gesetze-im-internet.de am 24.06.2026 20:10 UTC für § 3 + § 4 PflegeZG und § 3 + § 6 + § 8 FPfZG abgerufen und verbatim eingebunden.
  • Pitfall #143: WP-MCP-Post mit author=146 (Sozialrat-Redaktion SEO) + user 135 (mcp-reader Admin) zur Ausführung – kein status=publish gesetzt.
  • Pitfall #148: PflegeZG-Hauptparagraph des Darlehens ist § 3 FPfZG (nicht § 3 PflegeZG) – diese Korrektur wurde beim Re-Verify am 24.06.2026 gefunden und im Beitrag umgesetzt.
  • Pitfall #5.22-A: § 44 SGB X ist „Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden VA“ – nicht passend für das BAFzA-Darlehen. Stattdessen § 16 SGB I (Antragstellung) + § 84 SGG (Widerspruch Sozialrecht) verwendet.

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