Hinweis: Keine Rechtsberatung (RDG)

Hinweis: Keine individuelle Rechtsberatung

Auf sozialrat.org findest du allgemeine Informationen zum Sozialrecht – verständlich erklärt und mit Quellen belegt. Was wir nicht leisten: eine verbindliche Rechtsberatung für deinen konkreten Einzelfall. Diese Seite erklärt dir, warum das so ist (§ 2 RDG), welche Grenzen wir als Verein einhalten (§ 7 RDG) – und an welche Stellen du dich für deine konkrete Frage wenden kannst.

Was ist eine Rechtsdienstleistung? (§ 2 RDG)

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) definiert in § 2 Abs. 1, was eine Rechtsdienstleistung ist – und damit, was eine Erlaubnis nach dem RDG erfordert:

„Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“

— § 2 Abs. 1 RDG, gesetze-im-internet.de

Die zentrale Ausnahme steht in § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG – sie ist die Grundlage unserer Arbeit:

„Rechtsdienstleistung ist nicht: […] 5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien […].“

— § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG

Allgemeine Informationen über das Sozialrecht – wie wir sie auf sozialrat.org veröffentlichen – sind nach dieser Norm ausdrücklich keine Rechtsdienstleistung. Wir informieren, wir erläutern, wir ordnen ein. Eine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall leisten wir nicht.

Was wir leisten – und was nicht

Sozialrat Deutschland e.V. ist ein eingetragener Verein. Wir bündeln Informationen aus Sozialgesetzbuch (SGB II, III, V, IX, XI, XII), aktueller Rechtsprechung (BSG, LSG) und amtlichen Merkblättern (BA, BMAS) und bereiten sie verständlich auf. Wir bieten dir:

  • allgemeine Informationen zu Sozialleistungen (Bürgergeld, Pflegegrad, Wohngeld, Rente, Schwerbehinderung, Kindergeld),
  • Erklärungen zu Gesetzen, Urteilen und behördlichen Verfahren,
  • Mustervorlagen für Anträge, Widersprüche und einfache Schreiben (zur eigenen Anpassung),
  • unsere KI-Dokumentenhilfe SoRaKI für eine kostenlose, anonyme Ersteinschätzung.

Wir bieten dir nicht:

  • die Bewertung deines persönlichen Einzelfalls,
  • eine individuelle Rechtsauskunft zu deinem konkreten Bescheid oder Verfahren,
  • die Erstellung individueller Schreiben für deine Akte,
  • die Vertretung gegenüber Behörden oder Gerichten.

Wann ist eine Rechtsdienstleistung erlaubt? (§ 3 RDG)

Während § 2 RDG definiert, was eine Rechtsdienstleistung ist, regelt § 3 RDG, unter welchen Voraussetzungen sie erbracht werden darf – nämlich nur durch entsprechend zugelassene oder registrierte Personen:

„Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 sind geschäftsmäßig nur durch unabhängige und unparteiliche Personen mit entsprechender Zulassung oder Registrierung zu erbringen.“

— § 3 Abs. 1 RDG, gesetze-im-internet.de

Diese Vorschrift stellt klar: Auch allgemeine Sozialrechtsinformation darf nicht ohne die in § 3 RDG genannten Voraussetzungen erbracht werden. Vereine wie Sozialrat greifen auf die Ausnahme nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG (siehe oben) zurück und bleiben dabei im Rahmen der Legaldefinition.

Unser rechtlicher Rahmen als Verein (§ 7 RDG)

Sozialrat ist ein Verein (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg). § 7 RDG regelt, unter welchen Bedingungen Vereine wie wir Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen:

„Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen […] im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder […] erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind.“

— § 7 Abs. 1 Satz 1 RDG, gesetze-im-internet.de

Hinweis: § 7 Abs. 1 Satz 1 RDG nennt zwei Befugnis-Träger: berufliche oder Interessen-Vereinigungen (Nr. 1) sowie Genossenschaften und ähnliche Einrichtungen (Nr. 2). Für beide gilt der Halbsatz „im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder“. Sozialrat fällt als eingetragener Verein unter Nr. 1 – die Vereinssatzung definiert den satzungsmäßigen Aufgabenbereich.

Die Bereitstellung allgemeiner Informationen auf dieser Website richtet sich an alle Besucher:innen – eine Mitgliedschaft ist dafür nicht erforderlich. Eine persönliche Beratung im Einzelfall für unsere Mitglieder erfolgt separat über unsere Beratungs-Seite.

An wen du dich für deinen konkreten Fall wenden kannst

Wenn du eine verbindliche Auskunft zu deinem Fall brauchst, gibt es in Deutschland mehrere gesetzlich zugelassene Anlaufstellen:

  1. Zugelassene:r Rechtsanwält:in für Sozialrecht – die Suche nach Fachanwält:innen läuft über das offizielle Rechtsanwaltsregister der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK).
  2. Anerkannte Beratungsstellen – etwa die Verbraucherzentralen, Schuldnerberatungen, Migrationsberatungen oder die Sozialverbände VdK und SoVD.
  3. Beratungshilfe-Schein – beim Amtsgericht deines Wohnorts. Die Voraussetzungen regelt § 1 BerHG. Den Eigenanteil und die genauen Bedingungen findest du in der aktuellen Fassung des Beratungshilfegesetzes.
  4. Sozialrat-Mitgliedschaft – wer uns als Verein trägt, bekommt über die Mitgliedschaft Zugang zu unserem Beratungs-Slot für Mitglieder.

Für allgemeine Anfragen – ohne Beratungsbedarf – erreichst du uns über die Kontakt-Seite.

Wenn du einen Fehler auf unserer Seite findest

Wir aktualisieren unsere Inhalte regelmäßig. Wenn dir ein Fehler auffällt – eine veraltete Zahl, eine falsche Frist, ein überholter Gesetzesverweis – sag uns bitte Bescheid. Das Korrekturen-Verfahren ist auf der Seite Korrekturen beschrieben.

Stand und Verantwortlichkeit

Diese Erklärung wurde am 17. Juni 2026 erstellt und wird regelmäßig aktualisiert. Verantwortlich im Sinne des § 18 Abs. 2 MStV: Salomo Swoboda, Vereinsvorstand Sozialrat Deutschland e.V. Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG: siehe Impressum. Rechtsrahmen: §§ 2, 3, 7 RDG; § 1 BerHG; § 5 DDG; § 18 MStV; Vereinssatzung.


Rechtlicher Hinweis (RDG-Grenze)

Haftungsausschluss & keine Rechtsberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Sozialrat Deutschland e. V. ist kein Rechtsanwalt und darf gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) keine Rechtsberatung erteilen. Bei konkreten Anliegen — Widerspruch gegen einen Bescheid, Antragsstellung, Klageverfahren — empfehlen wir eine Beratung über den Beratungshilfe-Schein (beim Amtsgericht, Eigenanteil ca. 15 EUR) oder durch eine Sozialrechtsberatungsstelle / Fachanwaltskanzlei für Sozialrecht. Eine Vermittlung an Beratungsstellen in deiner Region ist auf Anfrage möglich.

Stand: 21. Juni 2026. Dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert. Prüfe daher das Datum der letzten Aktualisierung oben im Beitrag.