Hilfsmittel-Antrag: Arbeitgeber muss unterstützen (SGB IX)
Wenn du einen Antrag auf ein Hilfsmittel am Arbeitsplatz stellen willst, ist dein Arbeitgeber in der Pflicht. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 164 Abs. 4 Nr. 5 SGB IX. Dort steht: schwerbehinderte Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf „Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung.“
Warum ist das Thema wichtig?
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderung oder chronischer Erkrankung brauchen Hilfsmittel am Arbeitsplatz — ein ergonomischer Bürostuhl, eine spezielle Tastatur, ein Bildschirmlesegerät, ein hörgeschädigtengerechtes Headset oder eine Software zur Spracherkennung. Die Anschaffung kostet oft mehrere hundert bis mehrere tausend Euro. Ohne klare Regelung zahlen Beschäftigte diese Hilfsmittel häufig aus eigener Tasche oder verzichten ganz darauf.
Das ist nicht nötig. Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) regelt seit 2018 verbindlich, dass dein Arbeitgeber verpflichtet ist, dich zu unterstützen — und zwar bereits bevor du selbst einen Antrag stellst.
Die drei Rechtsbasen im Überblick
Welche Rechtsgrundlage greift, hängt davon ab, welche Leistung du brauchst und welcher Träger zuständig ist.
| Norm | Titel | Wer zahlt? | Typisches Hilfsmittel |
|---|---|---|---|
| § 164 Abs. 4 Nr. 5 SGB IX | Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen | Arbeitgeber | technische Arbeitshilfen (Bildschirmlesegerät, Spezialtastatur, Stehpult, höhenverstellbarer Schreibtisch) |
| § 84 SGB IX | Hilfsmittel im Rahmen der Eingliederungshilfe | Eingliederungshilfe-Träger (Kommune / Landschaftsverband) | Hilfsmittel zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung ohne Schwerbehindertenausweis |
| § 33 SGB V | Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung | Krankenkasse | Hilfsmittel zur allgemeinen Lebensführung (Hörgerät, Rollstuhl, Orthesen) — nicht arbeitsplatzspezifisch |
§ 164 SGB IX — der Anspruch gegen den Arbeitgeber
„§ 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf
5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung.“
Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__164.html (23.06.2026, HTTP 200)
Das bedeutet konkret:
- Anspruchsberechtigt: schwerbehinderte Menschen (GdB ab 50) und gleichgestellte Personen.
- Verpflichtet: dein Arbeitgeber — auch dann, wenn du erst seit Kurzem im Betrieb bist.
- Was steht dir zu: alle technischen Arbeitshilfen, die deine Behinderung am konkreten Arbeitsplatz ausgleichen können.
- Mitwirkungspflicht: Du musst den Bedarf nachweisen — in der Regel durch ein ärztliches Attest oder ein Gutachten des Integrationsamtes.
Technische Arbeitshilfen — was zahlt der Arbeitgeber?
Technische Arbeitshilfen im Sinne des § 164 Abs. 4 Nr. 5 SGB IX sind Geräte und Vorrichtungen, die direkt am Arbeitsplatz eingesetzt werden, um die Behinderung auszugleichen. Dazu gehören:
- Bildschirmlesegeräte für sehbehinderte Menschen
- Spezialtastaturen, Maus-Ersatz, Augensteuerung bei motorischen Einschränkungen
- Höhenverstellbare Schreibtische und Stehpulte bei Wirbelsäulen- oder Rheumaerkrankungen
- Ergonomische Bürostühle mit individueller Anpassung
- Akustische Abschirmungen, Hörverstärker, Lichtsignalanlagen bei Hörschädigung
- Software (Spracherkennung, Bildschirmlupe, Screenreader-Lizenzen)
Was zahlt der Arbeitgeber nicht?
Die Abgrenzung ist wichtig: § 164 Abs. 4 Nr. 5 SGB IX betrifft nur technische Arbeitshilfen, die der Erfüllung deiner beruflichen Aufgaben dienen. Nicht übernommen werden:
- Hilfsmittel für den privaten Alltag (z. B. ein Rollstuhl für den Einkauf)
- Hilfsmittel, die nicht primär der Arbeit dienen (z. B. ein Pflegebett, das nur zu Hause steht)
- Hilfsmittel, die du bereits von der Krankenkasse oder Eingliederungshilfe bekommst (Doppelförderung ausgeschlossen)
Für diese Fälle sind § 33 SGB V (Krankenkasse) oder § 84 SGB IX (Eingliederungshilfe) zuständig — siehe unten.
§ 33 SGB V — Hilfsmittel der Krankenkasse
Wenn dein Hilfsmittel nicht primär der Arbeit dient, sondern der allgemeinen Lebensführung oder der medizinischen Versorgung, ist deine Krankenkasse zuständig. § 33 SGB V regelt den Anspruch auf Versorgung mit Hörgeräten, Rollstühlen, Orthesen, Prothesen und ähnlichen Hilfsmitteln.
Antrag bei der Krankenkasse
- Ärztliche Verordnung einholen
- Antrag bei der Krankenkasse einreichen (Formular oder online)
- Frist: 3 Wochen Bearbeitungsdauer, bei MDK-Begutachtung 5 Wochen (§ 13 SGB V)
- Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats
§ 84 SGB IX — Hilfsmittel der Eingliederungshilfe
Wenn du keinen Schwerbehindertenausweis hast (GdB unter 50) und das Hilfsmittel zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigst, kommt § 84 SGB IX in Betracht. Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe — je nach Bundesland die Kommune, der Landschaftsverband oder das Bezirksamt.
Antrag bei der Eingliederungshilfe
- Antrag schriftlich beim örtlichen Träger der Eingliederungshilfe stellen
- Stellungnahme des Arbeitgebers zum Bedarf beifügen
- Ärztliches oder psychologisches Gutachten zur Behinderung beilegen
- Bei Bewilligung: Kostenübernahme für das Hilfsmittel
- Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats
Schritt für Schritt: So stellst du den Antrag
Schritt 1: Bedarf feststellen
Sprich zuerst mit deinem Betriebsarzt oder deiner Hausärztin. Lass dir die medizinische Notwendigkeit des Hilfsmittels bescheinigen. Halte fest, welche konkreten Einschränkungen am Arbeitsplatz bestehen und welches Hilfsmittel diese ausgleichen würde.
Schritt 2: Arbeitgeber ansprechen
Setze deinen Arbeitgeber schriftlich in Kenntnis. Verweise auf § 164 Abs. 4 Nr. 5 SGB IX. Bitte um eine Stellungnahme zur Umsetzung. Aus den Erfahrungen unserer Beratungspraxis: in vielen Betragen kommt der Arbeitgeber der Pflicht auf den Hinweis hin nach. In hartnäckigen Fällen ist der nächste Schritt die Schwerbehindertenvertretung oder das Integrationsamt.
Schritt 3: Schwerbehindertenvertretung einschalten
Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (SBV) ist deine wichtigste innerbetriebliche Anlaufstelle. Sie hat nach § 178 SGB IX ein Beteiligungs- und Überwachungsrecht. Sie kann beim Arbeitgeber auf die Umsetzung von § 164 Abs. 4 Nr. 5 SGB IX drängen.
Schritt 4: Integrationsamt einschalten
Wenn der Arbeitgeber sich weigert oder die Kosten nicht tragen will, kannst du dich an das Integrationsamt wenden. Das Integrationsamt hat eigene Fördermöglichkeiten (begleitende Hilfe im Arbeitsleben, § 185 SGB IX) und kann den Arbeitgeber zur Umsetzung anhalten.
Schritt 5: Falls erforderlich — Rechtsweg
Wenn weder Arbeitgeber noch Integrationsamt helfen, bleibt der Rechtsweg. Du kannst beim Sozialgericht eine Klage erheben — je nach Träger auch beim Verwaltungsgericht. Die Klage ist kostenfrei (§ 183 SGG), du brauchst keinen Anwalt. Bei einer anwaltlichen Vertretung können Sozialverbände wie VdK oder SoVD einspringen.
Häufige Fragen (FAQ)
Gilt § 164 SGB IX auch für Angestellte ohne Schwerbehindertenausweis?
Nein, § 164 Abs. 4 Nr. 5 SGB IX gilt nur für schwerbehinderte Menschen (GdB ab 50) und gleichgestellte Personen (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Ohne Schwerbehindertenausweis greift § 84 SGB IX (Eingliederungshilfe) oder im medizinischen Bereich § 33 SGB V (Krankenkasse).
Muss der Arbeitgeber die Kosten alleine tragen?
Ja, die Erstanschaffung der technischen Arbeitshilfe nach § 164 Abs. 4 Nr. 5 SGB IX trägt der Arbeitgeber. Es gibt allerdings Zuschuss-Möglichkeiten: nach § 50 SGB IX kann der Arbeitgeber bei der Rentenversicherung oder dem Integrationsamt Zuschüsse beantragen. Das ändert aber nichts daran, dass der Arbeitgeber in der Pflicht steht.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber sich weigert?
Dann hast du mehrere Wege: (1) die Schwerbehindertenvertretung einschalten, (2) das Integrationsamt informieren, (3) beim Sozialgericht klagen. Aus der Beratungspraxis berichten wir, dass die meisten Arbeitgeber nach einem deutlichen Hinweis auf § 164 Abs. 4 Nr. 5 SGB IX einlenken.
Kann ich das Hilfsmittel selbst kaufen und Erstattung verlangen?
Das ist möglich, birgt aber Risiken. Wenn du ohne vorherige Genehmigung kaufst, besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber die Erstattung verweigert. Sicherer ist der Weg über einen formellen Antrag mit Kostenübernahmeerklärung. In dringenden Einzelfällen kann eine Selbstbeschaffung mit anschließender Erstattungsklage sinnvoll sein — dann brauchst du aber anwaltliche Hilfe.
Welche Fristen muss ich beachten?
Für Widersprüche gegen Ablehnungsbescheide der Krankenkasse oder des Eingliederungshilfe-Trägers gilt eine Monatsfrist ab Zugang des Bescheids (§ 84 SGG). Klagen vor dem Sozialgericht müssen innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Verstreichen diese Fristen, wird der Anspruch schwer durchsetzbar.
Externe Quellen und weiterführende Links
- § 164 SGB IX im Wortlaut — gesetze-im-internet.de
- § 84 SGB IX (Hilfsmittel Eingliederungshilfe) — gesetze-im-internet.de
- § 33 SGB V (Hilfsmittel Krankenversicherung) — gesetze-im-internet.de
- BMAS — Teilhabe am Arbeitsleben
- VdK — Hilfsmittel am Arbeitsplatz
Interne Verlinkung auf sozialrat.org
- Schwerbehindertenausweis: Antrag und GdB ab 50
- Widerspruch gegen Sozialleistungs-Bescheid (Schritt-für-Schritt)
- Eingliederungshilfe nach SGB IX — Antrag und Leistungen
- Hilfsmittel-Antrag bei der Krankenkasse (§ 33 SGB V)
- Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX
YMYL-Fußzeile — Krisendienst und rechtlicher Hinweis
Wenn du dich in einer akuten psychischen Krise befindest, wende dich bitte umgehend an den Telefonseelsorge Krisendienst:
📞 0800-111 0 111 (evangelisch, 24h, kostenlos)
📞 0800-111 0 222 (katholisch, 24h, kostenlos)
Wenn du Mitglied bist oder werden willst, beraten dich Sozialverbände kostenfrei oder für einen geringen Jahresbeitrag zu Sozialrechtsthemen:
🔹 VdK Deutschland — vdk.de
🔹 SoVD Deutschland — sovd.de
Rechtlicher Hinweis (RDG-Disclaimer): Dieser Beitrag dient ausschließlich der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, ersetzen aber keine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen qualifizierten Sozialrechtsberater (§ 3 RDG, § 44 RVG). Für eine verbindliche Auskunft wende dich bitte an einen Rechtsanwalt, einen Sozialverband oder eine zugelassene Beratungsstelle nach § 3 RDG.
Autor: Salomo Swoboda · Stand: 23.06.2026 · Quellen: gesetze-im-internet.de, BMAS, VdK

Schreibe einen Kommentar