Erkrankungen: Orthopädische Erkrankungen

Erkrankungen: Orthopädische Erkrankungen

Übersicht

In dieser Rubrik findest du alle Beiträge rund um Orthopädische Erkrankungen. Wir klären dich auf über:

  • Welche Sozialleistungen dir zustehen (Bürgergeld, Pflegegeld, Rente, Krankenkasse, Pflegekasse, Eingliederungshilfe)
  • Wie du einen Antrag stellst (Schritt-für-Schritt-Anleitungen)
  • Welche Fristen und Voraussetzungen gelten
  • Was tun bei Ablehnung (Widerspruch + Klage)
  • Aktuelle Rechtsprechung (BSG, LSG, SG)

Beiträge in dieser Rubrik

Hier findest du alle Beiträge zu Orthopädische Erkrankungen:

  • Beitrags-Liste wird derzeit aufgebaut (Pipeline-100-Generator läuft, 20 Beiträge pro Sub-Unter-Menü geplant).

Hinweis zur Rechtsberatung

Wir bieten keine individuelle Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Unsere Inhalte sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Beratung durch zugelassene Anwältinnen, Anwälte oder anerkannte Beratungsstellen.

Wichtige Informationen zu orthopaedischen Erkrankungen

Diese Rubrik ist nach ICD-10-GM 2026 (Kapitel XIII, M-Codes) gegliedert.

Haeufige Diagnosen (ICD-10-GM 2026)

  • M16.1 — Primaere Koxarthrose, einseitig
  • M17.1 — Primaere Gonarthrose, einseitig
  • M51.1 — Lumbale Bandscheibenschaeden mit Radikulopathie

Sozialrechtliche Grundlagen

Krankenbehandlung folgt Paragraph 27 SGB V. Hilfsmittel (Bandagen, Einlagen, Prothesen) regelt Paragraph 33 SGB V. Medizinische Reha folgt Paragraph 40 SGB V. Teilhabe-Leistungen finanziert Paragraph 81 SGB IX.

Externe Orientierungshilfen

  • DGOU S2k-Leitlinie Koxarthrose (AWMF 033-001)
  • AWMF S3-Leitlinie Gonarthrose (033-004)

Wichtiger Hinweis: Hinweis: Akute Verletzungen, Laehmungserscheinungen oder starke Bewegungseinschraenkungen erfordern umgehende aerztliche Abklaerung. Wir ersetzen keine orthopaedische Diagnostik.

Medizinische Rehabilitation (Paragraph 15 SGB VI)

Bei orthopädischen Erkrankungen mit eingeschränkter Erwerbsfähigkeit übernimmt die Deutsche Rentenversicherung die Kosten für eine stationäre oder ambulante Rehabilitation (Paragraph 15 SGB VI). Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung, dass die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Anschlussrehabilitationen (AHB) nach Operationen werden in der Regel direkt von der Akutklinik eingeleitet.

Weitere Diagnosen nach ICD-10-GM 2026 (M-Codes)

  • M05.80 — Sonstige seropositive chronische Polyarthritis, mehrere Lokalisationen
  • M81.00 — Postmenopausale Osteoporose, mehrere Lokalisationen
  • M75.1 — Läsionen der Rotatorenmanschette, nicht als Verletzung bezeichnet

Insbesondere rheumatische Erkrankungen (M05.-) und Osteoporose (M81.-) erfordern häufig eine dauerhafte medizinische Versorgung, die über die rein orthopädische Behandlung hinausgeht.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegezeit

Beschäftigte haben das Recht, sich bei einer akuten Pflegesituation für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu zehn Arbeitstage freistellen zu lassen (Paragraph 2 Pflegezeitgesetz — PflegeZG). Für eine längerfristige berufliche Freistellung bei Pflegebedürftigkeit sieht das Pflegezeitgesetz (Paragraph 3 PflegeZG) eine Freistellung von bis zu sechs Monaten vor. Während dieser längerfristigen Freistellung besteht in der Regel Kündigungsschutz nach den Bestimmungen des Pflegezeitgesetzes.

Verdienstausfall und Sozialversicherung

Bei einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen Verdienstausfälle und Beiträge zur Sozialversicherung erstattet bekommen. Die genauen Regelungen hierzu finden sich in Paragraph 6 Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Die Erstattung erfolgt auf Antrag bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.

Hilfsmittel und Orthopädietechnik

Bei orthopädischen Erkrankungen verordnet der Arzt Hilfsmittel wie Bandagen, Einlagen, Prothesen oder Rollatoren (Paragraph 33 SGB V). Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn das Hilfsmittel medizinisch notwendig ist und eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Bestimmte Hilfsmittel wie Hörgeräte oder Prothesen sind zuzahlungsfrei; bei anderen fällt die gesetzliche Zuzahlung von höchstens zehn Euro pro Verordnung an. Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids; ergänzend kann eine ärztliche Stellungnahme zur Notwendigkeit beigefügt werden.


Diese Rubrik wird aufgebaut — Stand: 20.06.2026.