Erkrankungen: Herz-Kreislauf-Erkrankungen

Erkrankungen: Herz-Kreislauf-Erkrankungen

Übersicht

In dieser Rubrik findest du alle Beiträge rund um Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Wir klären dich auf über:

  • Welche Sozialleistungen dir zustehen (Bürgergeld, Pflegegeld, Rente, Krankenkasse, Pflegekasse, Eingliederungshilfe)
  • Wie du einen Antrag stellst (Schritt-für-Schritt-Anleitungen)
  • Welche Fristen und Voraussetzungen gelten
  • Was tun bei Ablehnung (Widerspruch + Klage)
  • Aktuelle Rechtsprechung (BSG, LSG, SG)

Beiträge in dieser Rubrik

Hier findest du alle Beiträge zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen:

  • Beitrags-Liste wird derzeit aufgebaut (Pipeline-100-Generator läuft, 20 Beiträge pro Sub-Unter-Menü geplant).

Hinweis zur Rechtsberatung

Wir bieten keine individuelle Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Unsere Inhalte sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Beratung durch zugelassene Anwältinnen, Anwälte oder anerkannte Beratungsstellen.

Wichtige Informationen zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen

Diese Rubrik ist nach ICD-10-GM 2026 (Kapitel IX, I-Codes) gegliedert.

Haeufige Diagnosen (ICD-10-GM 2026)

  • I21.0 — Akuter transmuraler Myokardinfarkt der Vorderwand
  • I63.5 — Hirninfarkt durch Verschluss zerebraler Arterien
  • I10.90 — Essentielle Hypertonie

Sozialrechtliche Grundlagen

Krankenbehandlung folgt Paragraph 27 SGB V, Krankenhausbehandlung Paragraph 39 SGB V. Medizinische Reha regelt Paragraph 40 SGB V. Teilhabe-Leistungen am Arbeitsleben finanziert Paragraph 81 SGB IX.

Externe Orientierungshilfen

  • DGK – Pocket-Leitlinien Akutes Koronarsyndrom (2024)
  • DSG S2e-Leitlinie Schlaganfall (AWMF 030-046)

Wichtiger Hinweis: Hinweis: Bei akuten Symptomen (Brustschmerz, Atemnot, Laehmungen) waehle sofort den Notruf 112. Wir ersetzen keine aerztliche Diagnostik oder Therapie.

Kostenerstattung und Wahltarife (Paragraph 41 SGB V)

Versicherte können unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der Sach- oder Dienstleistungen eine Kostenerstattung wählen (Paragraph 13 Absatz 2 SGB V in Verbindung mit Paragraph 41 SGB V). Bei Notfallbehandlungen, die nicht von einem Vertragsarzt verordnet wurden, erstattet die Krankenkasse die Kosten in der Höhe, die bei einer vertragsärztlichen Behandlung angefallen wären. Für kardiologische Rehabilitation gilt Paragraph 15 SGB VI (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Deutsche Rentenversicherung), wenn die Erwerbsfähigkeit gefährdet ist.

Weitere Diagnosen nach ICD-10-GM 2026 (I-Codes)

  • I21.4 — Akuter subendokardialer Myokardinfarkt (NSTEMI)
  • I50.13 — Linksherzinsuffizienz mit Beschwerden bei leichterer Belastung (NYHA III)
  • I70.22 — Atherosklerose der Extremitätenarterien mit Ruheschmerz, Becken-Bein-Typ

Diese Diagnosen sind häufig Anlass für eine Anschlussrehabilitation (AHB) nach Krankenhausaufenthalt oder für eine medizinische Rehabilitation durch die Deutsche Rentenversicherung.

Medizinische Rehabilitation durch die Deutsche Rentenversicherung (Paragraph 15 SGB VI)

Die Rentenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist (Paragraph 15 SGB VI). Bei Herzerkrankungen umfasst dies stationäre und ganztägig ambulante Reha-Maßnahmen, in der Regel über drei bis vier Wochen. Die Antragstellung erfolgt über die Rentenversicherung oder die Krankenkasse; eine ärztliche Stellungnahme ist beizufügen. Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids.

Verordnung und Antragstellung

Die Verordnung einer Reha-Maßnahme erfolgt durch den Hausarzt oder einen Kardiologen. Bei einer Anschlussrehabilitation (AHB) wird die Verordnung direkt durch die Akutklinik im Entlassungsbericht vorgenommen. Die Rentenversicherung prüft den Antrag anhand medizinischer Befunde und der bisherigen Behandlungsdokumentation. Wichtig: Eine Aufforderung zur Rehabilitation durch die Krankenkasse (Paragraph 51 SGB V) ersetzt nicht das Antragsverfahren. Kostenübernahme und Zuzahlungsregelungen ergeben sich aus den Paragraphen 40 bis 42 SGB V.


Diese Rubrik wird aufgebaut — Stand: 20.06.2026.