Entlastungsbetrag 131 Euro (§ 45b SGB XI): Wer bekommt ihn, wofür?

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt seit dem 1. Januar 2025 monatlich 131 Euro (vorher: 125 Euro monatlich). Er steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 zu, die zu Hause gepflegt werden — also auch Pflegegrad-1-Beziehern, die keinen Anspruch auf Pflegegeld haben.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung. Er soll pflegende Angehörige entlasten und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen fördern. Im Gegensatz zum Pflegegeld wird der Entlastungsbetrag nicht bar ausgezahlt, sondern nur gegen Rechnung erstattet oder direkt an einen zugelassenen Anbieter überwiesen.

Wichtig: Der Entlastungsbetrag ist völlig separat vom Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (3.539 Euro seit dem 1. Juli 2025). Beide Leistungen können parallel genutzt werden, ohne dass sie aufeinander angerechnet werden.

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, die häuslich gepflegt werden. Auch wer ausschließlich Pflegegrad 1 hat und keinen Pflegegeld-Anspruch, bekommt den Entlastungsbetrag.

Nicht anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege (Pflegeheim) — dort übernimmt die Pflegekasse andere Leistungen.

Wofür darf der Entlastungsbetrag verwendet werden?

§ 45b SGB XI lässt folgende Verwendungszwecke zu:

  • Teilstationäre Pflege (Tagespflege oder Nachtpflege nach § 41 SGB XI)
  • Ambulante Pflegedienste für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (§ 36 SGB XI)
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI (Betreuungsgruppen, Helferkreise, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter)
  • Anerkannte Nachbarschaftshilfe

Nicht zulässig ist die Verwendung für Pflegegeld, Bar-Auszahlung an den Pflegebedürftigen oder die direkte Bezahlung von Angehörigen (außer bei offiziell angestelltem Pflegedienst).

Wie wird abgerechnet?

Die Abrechnung läuft nach dem Erstattungsprinzip: Der Pflegebedürftige zahlt die Leistung zunächst selbst und reicht die Originalrechnung bei seiner Pflegekasse ein. Viele Pflegekassen bieten inzwischen auch die Direktabrechnung mit zugelassenen Anbietern an — dann überweist die Kasse direkt an den Pflegedienst.

Der Monatsbetrag von 131 Euro kann nicht auf das nächste Monat übertragen werden — was bis Quartalsende nicht verbraucht ist, verfällt. Anschaulich: „Use it or lose it“ — lieber monatlich kleinere Beträge nutzen als sammeln.

Häufige Irrtümer

  • „Der Entlastungsbetrag wird aufs Pflegegeld angerechnet.“ — Falsch. Beide Leistungen stehen unabhängig nebeneinander.
  • „131 Euro pro Quartal.“ — Falsch. Es sind 131 Euro pro Monat.
  • „Nur Pflegegrad 2 bis 5.“ — Falsch. Auch Pflegegrad 1 bekommt den Entlastungsbetrag.
  • „Ich kann mir das Geld auszahlen lassen.“ — Falsch. Nur gegen Rechnung, niemals bar.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bekomme ich den Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1? Ja, alle Pflegegrade 1 bis 5 haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag, sofern die Pflege zu Hause erfolgt (§ 45b SGB XI).

Wird der Entlastungsbetrag auf das Pflegegeld angerechnet? Nein. Beide Leistungen stehen unabhängig nebeneinander; eine Anrechnung findet nicht statt.

Kann ich den Monatsbetrag von 131 Euro ansparen? Innerhalb eines Quartals ist eine Übertragung möglich; nicht verbrauchte Beträge aus dem letzten Quartal verfallen am Jahresende.

Was passiert, wenn ich eine Rechnung verliere? Reichen Sie eine Kopie oder einen Abrechnungs-Beleg der Pflegekasse nach. Bei wiederholtem Verlust können Bankauszüge als Nachweis dienen.

Wer hilft mir bei der Suche nach zugelassenen Anbietern? Pflegekassen und compass private pflegeberatung (Kostenfrei unter 0800 101 88 00) listen regionale Anbieter auf.

Wie oft kann ich den Entlastungsbetrag pro Jahr beantragen? Monatlich; Sie können auch mehrere kleine Beträge sammeln und quartalsweise abrechnen.

Wer kontrolliert die Verwendung? Die Pflegekasse prüft Original-Rechnungen. Bei Unregelmäßigkeiten droht Rückforderung.

Welche Anbieter sind zugelassen? Nur Pflegedienste mit Versorgungsvertrag, anerkannte Anbieter nach § 45a SGB XI oder Tagespflege-Einrichtungen.

Wichtige Hinweise zur Antragstellung

Stellen Sie den Antrag auf Entlastungsbetrag am besten sofort nach der Pflegegrad-Feststellung. Viele Pflegekassen kombinieren den Antrag mit dem Pflegegeld-Antrag; erkundigen Sie sich telefonisch bei Ihrer Pflegekasse nach dem passenden Formular.

Wenn Sie einen Pflegedienst mit Versorgungsvertrag nutzen, können Sie eine Direktabrechnung vereinbaren — die Pflegekasse überweist dann direkt an den Pflegedienst, Sie müssen nicht in Vorleistung gehen. Lassen Sie sich vor der ersten Leistung eine schriftliche Bestätigung der Direktabrechnung geben.

Bei Anbietern nach § 45a SGB XI (Betreuungsgruppen, Helferkreise, Alltagsbegleiter) ist die Abrechnung formlos mit Original-Quittung möglich. Wichtig: Bewahren Sie alle Belege mindestens zwei Jahre auf, da die Pflegekasse rückwirkend prüfen kann.

Quellen und weiterführende Links

Stand: 22.06.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Pflegeberatung oder einen Sozialverband.

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