Arbeitsunfall 2026: Was du sofort melden musst — Definition nach § 8 SGB VII, Wegeunfall, Verletztengeld
Kurzfassung: Ein Arbeitsunfall ist nach § 8 SGB VII ein Unfall, den du bei einer versicherten Tätigkeit erleidest — am Arbeitsplatz, auf dem Weg zur oder von der Arbeit, auf Dienstreisen oder bei einer Betriebsveranstaltung. Er wird über die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) abgesichert. Wenn du nach einem Arbeitsunfall ausfällst, zahlt die BG Verletztengeld nach § 45 SGB VII in Höhe von 80 Prozent deines Brutto-Arbeitsentgelts. Dieser Beitrag zeigt dir, welche Unfälle dazuzählen, wie du den Unfall sofort meldest, welche Fristen du einhalten musst und welche Leistungen dir zustehen.
Hinweis: Wir informieren hier allgemein über das Verfahren. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ist nicht möglich — wende dich dafür an einen Sozialverband (VdK, SoVD), die Verbraucherzentrale oder eine Beratungsstelle. Bei der Auswahl der richtigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse hilft dir die DGUV.
Was ist ein Arbeitsunfall? — Definition nach § 8 SGB VII
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) regelt die gesetzliche Unfallversicherung. Die zentrale Norm für den Arbeitsunfall ist § 8 SGB VII. Dort heißt es wörtlich:
„(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.“
Das bedeutet: Ein Arbeitsunfall ist immer dann gegeben, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen:
- Versicherte Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 SGB VII) — also eine Arbeit, Ausbildung, Dienstreise oder ein Betriebsereignis, das unter den Schutz der Unfallversicherung fällt.
- Unfallereignis — ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Sturz, Stoß, Schnitt, Verbrennung, Verkehrsunfall).
- Gesundheitsschaden — eine Verletzung oder der Tod.
Was gehört zu den versicherten Tätigkeiten?
Die gesetzliche Unfallversicherung ist sehr weit gefasst. Folgende Tätigkeiten sind nach § 2 SGB VII kraft Gesetzes versichert:
| Tätigkeit | Beispiel |
|---|---|
| — | — |
| **1. Beschäftigung** | Arbeit am Arbeitsplatz, Homeoffice, mobiles Arbeiten |
| **2. Arbeitsweg (Wegeunfall)** | Hin- und Rückweg zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 SGB VII) |
| **3. Dienstreisen / Geschäftsessen** | Konferenz, Kundenbesuch, Fortbildung |
| **4. Betriebliche Veranstaltungen** | Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Sommerfest |
| **5. Pflege eines Kindes** | In einer Tageseinrichtung (Kindergarten, Kita) — während des Aufenthalts |
| **6. Ehrenamt** | Bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII |
| **7. Hilfeleistungen** | Erste Hilfe bei Unfällen im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg |
Achtung: Private Tätigkeiten sind nicht versichert. Wenn du am Wochenende zu Hause stolperst oder beim privaten Einkauf im Supermarkt hinfällst, ist das kein Arbeitsunfall.
Wichtige Abgrenzungen
Der Arbeitsunfall wird oft verwechselt mit:
- Berufskrankheit (§ 9 SGB VII) — keine einmalige Unfallereignis, sondern eine schädigende Einwirkung über längere Zeit (z. B. Lärmschwerhörigkeit, Hautkrebs durch UV-Strahlung). Berufskrankheiten werden nach § 9 SGB VII in einer Liste anerkannter Krankheiten geführt (derzeit 80 anerkannte Berufskrankheiten). Vertiefung im Beitrag zur Berufskrankheit.
- Krankheit (§ 44 SGB V) — eine normale Erkrankung, die ohne äußeres Ereignis eintritt. Fällt in die gesetzliche Krankenversicherung, nicht in die Unfallversicherung.
- Sportunfall im Verein — nur versichert, wenn er im Rahmen einer betrieblichen Sportveranstaltung passiert, nicht beim privaten Vereinssport.
Wegeunfall — der Arbeitsweg nach § 8 Abs. 2 SGB VII
Eine besondere Form des Arbeitsunfalls ist der Wegeunfall. Auch hier zitiert das Gesetz:
„(2) Als Versicherte Tätigkeiten gelten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.“
Das heißt: Der Weg zur Arbeit und der Rückweg nach Hause sind genauso versichert wie die Arbeit selbst. Voraussetzungen:
- Direkter Weg — die kürzeste oder verkehrsübliche Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
- Während der Arbeitszeit — also zwischen dem üblichen Arbeitsbeginn und -ende (inkl. geringfügiger Verschiebungen).
- Aufenthalt in der Wohnung — nicht versichert. Sobald du zu Hause bist, endet der Versicherungsschutz auf dem Heimweg.
Was ist NICHT versichert auf dem Arbeitsweg?
- Umwege ohne triftigen Grund: Wer einen Umweg von mehr als 1 km macht, um noch Besorgungen zu erledigen, ist nicht versichert.
- Privater Einkauf: Wer auf dem Heimweg noch im Supermarkt einkaufen geht, ist ab dem Betreten des Marktes nicht mehr versichert.
- Alkoholisierung: Eine erhebliche Trunkenheit kann den Versicherungsschutz auf dem direkten Arbeitsweg ausschließen.
Beispiele für versicherte Wegeunfälle
- Sturz mit dem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit
- Autounfall auf der Bundesstraße im Berufsverkehr
- Stolpern auf dem Gehweg vor der Haustür auf dem Weg zur S-Bahn
- Zusammenstoß mit einem Fußgänger auf dem direkten Weg zum Büro
- Glatteis-Unfall auf dem Parkplatz des Arbeitgebers
Tipp: Wenn du von der Arbeit aus einen Umweg machen musst (z. B. Kinder in die Kita bringen), kann dieser Umweg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1–3 SGB VII versichert sein. Kläre das im Zweifel mit deiner BG oder Unfallkasse.
Schritt für Schritt: So meldest du den Arbeitsunfall
Nach einem Arbeitsunfall ist schnelles Handeln wichtig. Hier ist die Standard-Reihenfolge:
Schritt 1 — Erste Hilfe und Notruf 112
- Verletzte Person aus dem Gefahrenbereich bringen.
- Erste-Hilfe-Kasten nutzen (in jedem Betrieb vorhanden).
- Bei schwerer Verletzung sofort den Rettungsdienst rufen (Notruf 112).
- Betriebssanitäter oder Ersthelfer im Betrieb informieren.
Schritt 2 — Arbeitgeber informieren
- Sofort mündlich oder telefonisch Bescheid geben.
- Unfallzeitpunkt, Unfallort und Unfallhergang schildern.
- Verletzungen angeben.
- Zeugen notieren (Namen, Erreichbarkeit).
Schritt 3 — Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen
- Bei allen Arbeitsunfällen, die mehr als eine Bagatelle sind, musst du zum D-Arzt (Durchgangsarzt).
- Der D-Arzt ist ein spezialisierter Facharzt mit Zulassung zur Behandlung von Arbeitsunfällen.
- Eine Liste der D-Ärzte in deiner Nähe findest du bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder unter DGUV.
- Ausnahme: Bei einer Bagatelle (kleine Schürfwunde, kein Arztbesuch nötig) kannst du zum Hausarzt — du musst den Unfall aber trotzdem dem Arbeitgeber melden.
Schritt 4 — Unfallanzeige durch den Arbeitgeber
Nach § 193 SGB VII ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu melden:
„(1) Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, daß sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden.“
Die Anzeige muss innerhalb von drei Tagen erfolgen, wenn die verletzte Person mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Bei schweren Unfällen (Todesfälle, Massenunfällen, schweren Verletzungen) muss sofort angezeigt werden.
Schritt 5 — BG-Verfahren läuft
Nach der Anzeige prüft die BG:
- Versicherungsschutz — standest du unter Versicherungsschutz nach § 2 SGB VII?
- Arbeitsunfall — liegt ein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII vor?
- Folgen — welche Gesundheitsschäden sind eingetreten?
Die BG übernimmt die Kosten für:
- Heilbehandlung (ärztliche Behandlung, Medikamente, Hilfsmittel)
- Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit (§ 45 SGB VII)
- Verletztenrente bei dauerhafter Erwerbsminderung (§ 56 SGB VII)
- Berufshilfe (Umschulung, Eingliederung)
- Hinterbliebenenrente an Witwen, Witwer, Waisen (§§ 63–67 SGB VII)
Verletztengeld — § 45 SGB VII
Wenn du nach einem Arbeitsunfall arbeitsunfähig bist und der Arbeitgeber keinen Lohn mehr zahlt (in der Regel nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung), springt die Unfallversicherung mit Verletztengeld ein.
§ 45 Abs. 1 SGB VII lautet:
„(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld hatten.“
Höhe und Dauer des Verletztengeldes
| Merkmal | Wert |
|---|---|
| — | — |
| **Höhe** | 80 % des Brutto-Arbeitsentgelts (Regelentgelt) |
| **Bemessungsgrundlage** | Letztes Arbeitsentgelt vor dem Unfall, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze |
| **Beginn** | Mit dem Tag der Arbeitsunfähigkeit (in der Regel ab dem Tag nach Ende der Entgeltfortzahlung) |
| **Ende** | Bei Wiederaufnahme der Arbeit, bei Bewilligung von Verletztenrente oder bei Heilung |
| **Steuerfrei** | Ja, aber progressionsrelevant |
Wichtig: Verletztengeld ist höher als das normale Krankengeld der Krankenkasse (70 %) und wird länger gezahlt. Du musst dafür keinen Antrag stellen — die BG zahlt automatisch nach Meldung des Arbeitgebers. Wenn du nach einem schweren Arbeitsunfall pflegebedürftig wirst und Angehörige dich versorgen, kann ergänzend Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI beantragt werden — eine eigene Leistung der Pflegeversicherung, nicht zu verwechseln mit dem Verletztengeld.
Verwechslungs-Gefahr
Verletztengeld nach § 45 SGB VII ist nicht dasselbe wie:
- Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V) — das ist eine Leistung der Krankenkasse, wenn dein Kind krank ist und du zu Hause bleibst.
- Krankengeld (§ 44 SGB V) — das zahlt die Krankenkasse bei normaler Arbeitsunfähigkeit ohne Arbeitsunfall.
Die Nummer ist zufällig gleich (§ 45 in beiden Gesetzen), aber die Leistungen sind völlig verschieden. Achte auf das SGB-Kürzel.
Verletztenrente — § 56 SGB VII
Wenn die Folgen des Arbeitsunfalls dauerhaft sind und du nicht mehr voll arbeiten kannst, zahlt die BG eine Verletztenrente. Die Voraussetzungen:
| Voraussetzung | Wert |
|---|---|
| — | — |
| **Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)** | Mindestens 20 % |
| **Dauer** | MdE muss voraussichtlich **mehr als 26 Wochen** anhalten |
| **Antrag** | Bei der zuständigen BG / Unfallkasse |
Höhe der Verletztenrente
Die Verletztenrente richtet sich nach dem Jahresarbeitsverdienst und der MdE:
- Vollrente (MdE 100 %) = 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes
- Teilrente (MdE 20–99 %) = 2/3 × (MdE / 100) × Jahresarbeitsverdienst
- Mindestrente bei Schwerstverletzten
Beispiel: Wer 30.000 EUR im Jahr verdient und eine MdE von 30 % hat, bekommt rund 6.000 EUR Verletztenrente pro Jahr (500 EUR monatlich).
Vertiefung: Detail-Berechnung und Antrag im Beitrag zur Verletztenrente (in Kürze im Container).
Welche Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ist zuständig?
In Deutschland gibt es neun gewerbliche Berufsgenossenschaften (BG’en) und eine Reihe von Unfallkassen für den öffentlichen Dienst. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Branche deines Arbeitgebers.
| Träger | Branche |
|---|---|
| — | — |
| **BG Bau** | Bauwirtschaft, Gebäudereinigung |
| **BG Handel und Warenlogistik (BGHW)** | Handel, Logistik |
| **BG Verkehr (BG Verkehr)** | Spedition, Transport, Schifffahrt |
| **BG Metall (BGM)** | Metall- und Elektroindustrie |
| **BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)** | Chemie, Bergbau, Papier |
| **BG Holz und Metall (BGHM)** | Holz, Metall, Textil |
| **BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)** | Energie, Medien |
| **BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)** | Gastronomie, Lebensmittel |
| **BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)** | Pflege, Gesundheit, Soziales |
| **Unfallkasse des Bundes / der Länder / Kommunen** | Öffentlicher Dienst, Schulen, Kindergärten |
Eine vollständige Übersicht findest du auf der Seite der DGUV. Im Zweifel fragt dein Arbeitgeber — er ist verpflichtet, dich bei der zuständigen BG anzumelden.
FAQ — Häufige Fragen zum Arbeitsunfall
Zahlt die BG das Gehalt weiter, wenn ich nach einem Arbeitsunfall ausfalle?
Ja, in Form von Verletztengeld nach § 45 SGB VII. Das Verletztengeld beträgt 80 % deines Brutto-Arbeitsentgelts und wird nach Ende der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber gezahlt. Die BG zahlt bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder zur Bewilligung von Verletztenrente.
Was, wenn der Arbeitsunfall am Wochenende passiert?
Versicherungsschutz besteht nur bei einer versicherten Tätigkeit. Wenn du am Samstag privat wandern gehst und stolperst, ist das kein Arbeitsunfall. Anders ist es, wenn du am Wochenende eine dienstliche Tätigkeit ausübst (Notdienst, Bereitschaft, Heimweg von einer Schicht) — dann greift der Versicherungsschutz.
Muss ich zum D-Arzt?
Bei allen Arbeitsunfällen, die keine Bagatelle sind, ja — der D-Arzt (Durchgangsarzt) ist Pflicht. Nur bei einer leichten Verletzung, bei der du keinen Arzt brauchst, kannst du den Hausarzt aufsuchen. Im Zweifel immer zum D-Arzt, sonst riskierst du, dass die BG die Kosten nicht übernimmt.
Was, wenn die BG den Unfall ablehnt?
Wenn die BG den Arbeitsunfall ablehnt, kannst du Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids (§ 84 SGG). Wir empfehlen, vorher anwaltlichen Rat einzuholen oder dich an einen Sozialverband (VdK, SoVD) zu wenden. Details im Widerspruch-Ratgeber.
Wie lange habe ich nach einem Arbeitsunfall Anspruch auf Leistungen?
Solange die Folgen des Unfalls andauern. Die BG übernimmt die Heilbehandlung, solange sie medizinisch notwendig ist (§ 26 SGB VII). Verletztengeld wird bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Bewilligung der Verletztenrente gezahlt. Verletztenrente wird in der Regel zeitlich befristet für 1–5 Jahre bewilligt und dann überprüft — eine dauerhafte Rente ist möglich, wenn die MdE dauerhaft ist.
Gilt der Versicherungsschutz auch im Homeoffice?
Ja. Seit 2021 ist das Homeoffice der versicherten Tätigkeit am Arbeitsplatz gleichgestellt. Wer im Homeoffice arbeitet und sich beim Aufstehen vom Schreibtisch den Fuß verstaucht, ist genauso versichert wie im Büro (§ 8 Abs. 1 SGB VII).
Was ist eine Berufskrankheit und wie unterscheidet sie sich vom Arbeitsunfall?
Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die durch langjährige berufliche Einwirkungen entsteht (z. B. Lärmschwerhörigkeit, Asbestose, Hautkrebs). Berufskrankheiten stehen in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) und sind dort abschließend gelistet (derzeit 80 anerkannte Berufskrankheiten). Ein Arbeitsunfall ist ein einmaliges, zeitlich begrenztes Ereignis. Beide werden über die BG abgesichert. Mehr dazu im Beitrag zur Berufskrankheit.
Was passiert, wenn ich den Unfall nicht sofort melde?
Melde den Unfall so bald wie möglich an deinen Arbeitgeber. Eine spätere Meldung führt nicht automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes, aber die BG kann die Anerkennung des Unfalls erschweren. Innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall sollte die Anzeige durch den Arbeitgeber an die BG erfolgen (§ 193 Abs. 1 SGB VII).
Nächste Schritte — was du jetzt tun kannst
- Sofort nach Unfall: Erste Hilfe leisten, Arbeitgeber informieren, D-Arzt aufsuchen.
- Innerhalb von 3 Tagen: Arbeitgeber muss Unfallanzeige an die BG schicken (§ 193 SGB VII).
- Während der Arbeitsunfähigkeit: BG zahlt Verletztengeld nach § 45 SGB VII (80 % des Bruttos).
- Bei Dauerfolgen: Antrag auf Verletztenrente nach § 56 SGB VII stellen.
- Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats (siehe Widerspruch-Ratgeber).
Über den Sozialrat Deutschland e.V.
Wir sind ein gemeinnütziger Verein, der Menschen im deutschen Sozialsystem hilft, ihre Rechte zu kennen und durchzusetzen. Wir informieren, beraten und begleiten — aber wir ersetzen keine anwaltliche Vertretung.
Wenn du Fragen hast oder Unterstützung brauchst, findest du auf sozialrat.org weitere Ratgeber. Für eine individuelle Beratung wende dich an einen Sozialverband (VdK, SoVD), eine Beratungsstelle (Caritas, Diakonie, Verbraucherzentrale) oder eine/n Fachanwältin/Fachanwalt für Sozialrecht.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei rechtlichen Fragen solltest du dich an eine qualifizierte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt wenden.

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