Bürgergeld & Grundsicherung

Bürgergeld 2026: Regelsatz, Antrag und Widerspruch

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| Regelbedarfsstufe | Personengruppe | Regelbedarf 2026 | Regelbedarf 2025 |
| — | — | — | — |
| 1 | Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 € | 565 € |

| 2 | Volljährige Partner in Bedarfsgemeinschaft | 506 € | 508 € |

| 3 | Volljährige in Einstandsgemeinschaft (WG, Heim) | 451 € | 452 € |

| 4 | Jugendliche 14–17 Jahre | 471 € | 472 € |

| 5 | Kinder 6–13 Jahre | 391 € | 392 € |

| 6 | Kinder 0–5 Jahre | 357 € | 358 € |

Zusätzlich zum Regelsatz übernimmt das Jobcenter die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (KdU) – Miete, Heizung, Nebenkosten – bis zur örtlichen Angemessenheitsgrenze.

Beispiel-Berechnung 2026

Alleinstehend, Berlin-Neukölln, 65 m², Mietstufe VI:

  • Regelsatz: 563 €
  • KdU (kalte Miete 580 € + Heizung 95 € + Nebenkosten 110 €): 785 €
  • Krankenversicherung (gesetzlich, ohne Eigenanteil): 0 € (über Familienversicherung oder Beitragszuschuss)
  • Gesamt: 1.348 € monatlich

Alleinerziehend mit 1 Kind (6 Jahre), Dresden, 75 m²:

  • Regelsatz Mutter: 563 €
  • Regelsatz Kind: 391 €
  • KdU: 690 €
  • Bildung & Teilhabe (Schulbedarf, Klassenfahrten): pauschal 195 € + Erstattung Klassenfahrten
  • Gesamt: 1.839 € monatlich

Paar ohne Kinder, München, 60 m²:

  • 2 × Regelsatz Stufe 2: 2 × 506 € = 1.012 €
  • KdU (München-Miete 1.250 € + Heizung 130 € + NK 180 €): 1.560 € (auf 1.350 € gedeckelt, Rest als Darlehen)
  • Gesamt: 2.372 € monatlich (mit Darlehens-Komponente)

Wann wird Bürgergeld abgelehnt?

Die häufigsten Ablehnungsgründe:

  1. Einkommen über der Bedarfsgrenze – Eigenes Einkommen oder Partner-Einkommen ist höher als Regelsatz + KdU
  2. Vermögen über dem Schonvermögen – 15.000 € pro Person (40.000 € ab Juli 2026), 750 € pro Kind
  3. Nicht erwerbsfähig – weniger als 3 Stunden pro Tag arbeitsfähig (dann SGB XII statt SGB II)
  4. Keine Bedürftigkeit – Vermögen oder Einkommen ausreichend
  5. Altersgrenze überschritten – über 67 Jahre (Regelaltersgrenze)
  6. Aufenthaltsrecht – unsicherer Aufenthaltsstatus oder weniger als 3 Monate in Deutschland
  7. Versicherungspflicht verletzt – Meldeversäumnisse bei der Rentenversicherung
  8. Ablehnung der Eingliederungsvereinbarung – kooperative Pflichten verweigert

In jedem Fall lohnt sich der Widerspruch – viele Ablehnungen sind formal fehlerhaft.

Antrag stellen: Schritt für Schritt

Den Bürgergeld-Antrag stellst du bei deinem Jobcenter – der gemeinsamen Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit und Kommune (in den meisten Regionen) oder beim Optionskommune-Jobcenter (einige Großstädte wie Berlin, Hamburg, Bremen). In Bayern gibt es zusätzlich die Bezirke und die kooperative Bearbeitung.

Schritt-für-Schritt: Bürgergeld-Antrag

  1. Online-Antrag über jobcenter.digital oder Papierantrag im Jobcenter
  2. Personalausweis und Meldebescheinigung mitbringen
  3. Kontoauszüge der letzten 3 Monate – zur Vermögens- und Einkommensprüfung
  4. Mietvertrag und aktuelle Mietbescheinigung
  5. Arbeitsverträge, Kündigungsschreiben, Aufhebungsvertrag – alles zur Erwerbsgeschichte
  6. Einkommensnachweise – Verdienstabrechnungen, Rentenbescheid, Elterngeld-Bescheid
  7. SGB-II-Antrag ausfüllen – 25 Seiten Formular, inklusive Kfz-Anzeige, Vermögensverzeichnis, Bedarfsgemeinschafts-Erklärung
  8. Eingangsbestätigung abholen – wichtig für den rückwirkenden Anspruch ab Antragsdatum

Tipp: Bewahre alle Belege mindestens 12 Monate auf – das Jobcenter prüft noch Jahre später rückwirkend.

Einkommen und Vermögen: Was wird angerechnet?

Das Jobcenter rechnet dein Einkommen und das deines Partners auf den Bedarf an. Es gibt Freibeträge und Vollanrechnung.

Freibeträge auf Erwerbseinkommen 2026

  • 100 € Grundfreibetrag pro Erwerbstätigem
  • 20 % zwischen 100 € und 520 € (altersabhängig gestaffelt bis 30 %)
  • 10 % zwischen 520 € und 1.000 €
  • Je Kind: 240 € Freibetrag pro Kind aus Erwerbseinkommen
  • Kindergeld: wird beim Bürgergeld grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt (§ 11 Abs. 2 SGB II). Kinderzuschlag und Wohngeld sind vorrangige Leistungen und schließen Bürgergeld im Regelfall aus (§ 12a SGB II, § 12 WoGG).

Schonvermögen 2026 / 2027

Zeitraum Alleinstehend Partner pro Person Kinder
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2023–2025 40.000 € 40.000 € 750 €
ab 1.7.2026 40.000 € (lebenslang) 40.000 € (lebenslang) 15.000 €
nach 6 Monaten abgeschmolzen auf 15.000 € abgeschmolzen auf 15.000 €

Wichtige Ausnahmen: Altersvorsorge bis 30.000 € (Riester, betriebliche AV), selbstgenutzte Immobilie, Kraftfahrzeug bis 15.000 €.

Sanktionen 2026/2027: Verschärft, aber rechtsstaatlich

Sanktionen – auch „Leistungsminderungen“ genannt – sind die härteste Sanktionsform im Bürgergeld-System. Du musst mit Kürzungen rechnen, wenn du Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung verletzt. Nach § 31a SGB II gilt:

  • Meldeversäumnis (§ 32 SGB II): Nichterscheinen ohne triftigen Grund: 10 % Kürzung des Regelbedarfs (1 Monat)
  • Pflichtverletzung (§ 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II): Bewerbungsablehnung ohne Grund, Abbruch von Maßnahmen, Ablehnung zumutbarer Arbeit: 30 % Kürzung des Regelbedarfs (1 Monat)
  • Wiederholungstat (§ 31a Abs. 2 SGB II): erneute Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des ersten Verwaltungsaktes: 20 % (bei Meldeversäumnis) bzw. 30 % (bei sonstiger Pflichtverletzung) Kürzung des Regelbedarfs – ebenfalls maximal 1 Monat
  • weitere Pflichtverletzung (§ 31a Abs. 3 SGB II): erneute Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des zweiten Verwaltungsaktes: 30 % (bei Meldeversäumnis) bzw. 30 % (bei sonstiger Pflichtverletzung) Kürzung des Regelbedarfs – ebenfalls maximal 1 Monat

Wichtig: Nach § 31a Abs. 4 SGB II (seit Bürgergeld-Reform 2023) ist die Minderung des Regelbedarfs auf 30 % begrenzt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Haupturteil BVerfG 1 BvL 7/16 vom 5.11.2019 entschieden, dass Sanktionen über 30 % mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) unvereinbar sind. Die früher mögliche 100 %ige Totalsanktion (sogenannte „Totalverweigerung“) ist damit seit 2019 nicht mehr zulässig – alle aktuellen Sanktionen sind auf 30 % gedeckelt.

Was du gegen Sanktionen tun kannst

  1. Schriftliche Vorladung verlangen – mündliche Einbestellungen können ignoriert werden
  2. Triftige Gründe angeben – Krankheit, familiäre Verpflichtungen, kurzfristige Unmöglichkeit
  3. Rechtsmittel einlegen – Widerspruch binnen 1 Monat, Klage binnen 1 Monat nach Widerspruchsbescheid
  4. BSG-Rechtsprechung zitieren – das Bundessozialgericht hat in den letzten Jahren viele Sanktionen gekippt, besonders die Totalverweigerung-Sanktion

Die wichtigsten BSG-Urteile dazu: B 14 AS 18/15 R, B 4 AS 1/15 R, B 4 AS 16/18 R. Details findest du im Widerspruchs-Ratgeber.

Widerspruch und Klage: Wie du dich wehrst

Wenn dein Bürgergeld-Antrag abgelehnt, dein Bürgergeld-Satz gekürzt oder eine Sanktion verhängt wird, hast du grundsätzlich einen Monat Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids.

5 Schritte zum erfolgreichen Widerspruch

  1. Bescheid lesen – welche Begründung nennt das Jobcenter?
  2. Akteneinsicht beantragen – du hast ein Recht auf Einsicht in die gesamte Verwaltungsakte
  3. Frist wahren – 1 Monat ab Zugang, per FAX mit Sendebestätigung (beweist Inhalt + Zugang)
  4. Begründung (optional nach § 9 SGB X – Formfreiheit): Erkennbare Nicht-Einverstanden-Erklärung reicht – z. B. „Hiermit widerspreche ich dem Bescheid“. Konkrete Argumente (etwa „Die KdU-Höhe ist falsch, weil …“) sind hilfreich, aber keine Pflicht. Eine Begründung kann auch erst nach Akteneinsicht erfolgen.
  5. Widerspruchsbescheid abwarten – das Jobcenter muss innerhalb von 3 Monaten entscheiden, sonst Untätigkeitsklage

Die ausführliche Anleitung mit Mustern findest du auf Widerspruch & Klage.

Bürgergeld und Minijob: So bleibt mehr Geld

Viele Bürgergeld-Empfänger jobben nebenbei, um ihr Einkommen aufzubessern. Die Freibeträge sorgen dafür, dass nicht jeder Euro voll angerechnet wird. Mit 520-Euro-Minijob und 3 Kindern bleiben dir rund 300 € im Monat zusätzlich.

Freibetrags-Rechner


Beispiel: Minijob 520 €/Monat, alleinerziehend, 1 Kind
- 100 € Grundfreibetrag: 100 €
- 20 % von 420 € (520 - 100): 84 €
- 10 % von 0 € (über 520 €): 0 €
- Freibetrag Kind: 240 €
- Anrechnungsfrei: 100 + 84 + 240 = 424 €
- Anrechnungspflichtig: 520 - 424 = 96 €
- Jobcenter kürzt dein Bürgergeld also nur um 96 €

Sonderfälle: Studenten, Azubis, Rentner, Schwangere

  • Studenten: Bürgergeld und BAföG schließen sich grundsätzlich aus. Ausnahme: Wenn das BAföG nicht ausreicht und Bürgergeld-Bedarf besteht, kann ergänzendes Bürgergeld gezahlt werden
  • Azubis: Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) der Arbeitsagentur geht vor Bürgergeld
  • Rentner: Wer weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann, fällt in die Grundsicherung im Alter nach SGB XII (höhere Regelsätze, kein Vermögensabbau)
  • Bundesagentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de – Antragsformulare und Bürgergeldrechner

Drei weitere Anlaufstellen: Bürgergeld in besonderen Lebenslagen

Bürgergeld bei Selbstständigen

Selbstständige können Bürgergeld beziehen, wenn ihr Gewinn nicht zur Deckung des Lebensunterhalts reicht. Das Jobcenter berechnet das Erwerbseinkommen aus dem Durchschnitt der letzten 12 Monate (oder dem laufenden Abrechnungszeitraum). Wichtig: Die Betriebsausgaben werden abgezogen, die Abschreibungen aber nur teilweise (degressive Abschreibungen nur in Ausnahmen). Viele Selbstständige geben zu hohe Abschreibungen an und werden mit unrealistischen Einkünften eingestuft. Wir empfehlen: Steuerberater einschalten, wenn die Selbstständigkeit läuft. Widerspruch einlegen, wenn das Jobcenter das Einkommen falsch berechnet.

Bürgergeld bei Schwangerschaft und Geburt

Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 % des Regelbedarfs (= 95,71 € monatlich in 2026). Nach der Geburt verlängert sich der Mehrbedarf für 6 Wochen (Mutter), ab der Geburt gibt es Mutterschaftsgeld und Elterngeld, parallel zum Bürgergeld. Wichtig: Elterngeld wird beim Bürgergeld grundsätzlich als Einkommen angerechnet. Ein Freibetrag gilt nur, soweit du vor der Geburt Erwerbseinkommen erzielt hast: Basiselterngeld bis 300 € pro Monat, ElterngeldPlus bis 150 € pro Monat (§ 11b Abs. 3 SGB II). Mutterschaftsgeld bleibt anrechnungsfrei.

Bürgergeld bei Erwerbsminderung

Wer dauerhaft weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten kann, hat Anspruch auf Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) statt Bürgergeld. Die EM-Rente wird von der Deutschen Rentenversicherung gezahlt, das Jobcenter ist nicht zuständig. In der Praxis ist die Hürde für die EM-Rente hoch – die Rentenversicherung lehnt die meisten Anträge ab. Wir empfehlen: Im Widerspruchsverfahren alle Befunde vorlegen, einen versierten Anwalt einschalten, im Zweifel Sozialverband-Mitglied werden. Die BSG-Rechtsprechung hat in den letzten Jahren die Hürden gesenkt. Wer keine EM-Rente bekommt, fällt zurück ins Bürgergeld oder in die Grundsicherung im Alter (SGB XII). Mehr im Widerspruchs-Pillar.

Bürgergeld bei Pflege Angehöriger

Wer einen Angehörigen pflegt, hat einen erhöhten Bedarf und kann vom Jobcenter unterstützt werden. Die Pflegepersonen-Versicherung deckt die Rentenbeiträge, das Bürgergeld kommt für den Lebensunterhalt auf, wenn das eigene Einkommen nicht reicht. Wichtig: Das Pflegegeld wird beim Bürgergeld nicht angerechnet. Bei Pflegegrad 3 oder höher kann ein Mehrbedarf von 17 % beantragt werden. Details im Pflege-Pillar.

Bürgergeld bei Wohnungslosigkeit

Wohnungslose haben Anspruch auf Bürgergeld, müssen aber eine Meldeadresse haben. Das Jobcenter arbeitet mit Sozialämtern und Wohnungslosen-Hilfen zusammen, um eine Adresse zur Verfügung zu stellen. Wichtig: Wer ohne festen Wohnsitz ist, kann den Antrag bei einem postalisch erreichbaren Ort stellen (z. B. Bekannter, Familienangehöriger). Das Jobcenter darf die Leistung nicht wegen fehlender Wohnsitzanschrift verweigern. Wir empfehlen: Frühzeitig die Wohnungslosen-Hilfe der Kommune einschalten, die bei der Antragstellung unterstützt.

Drei Beispiele aus der Beratungspraxis

Fall 1: Herr Özdemir, Sanktion wegen angeblicher Bewerbungsverweigerung

Herr Özdemir (45) ist seit 8 Monaten arbeitslos und bezieht Bürgergeld. Das Jobcenter schickte ihm eine Stelle als Lagerhelfer, die er ablehnte – weil sein erkrankter Rücken das Heben schwerer Lasten nicht zulässt. Er ging nicht zum ärztlichen Attest. Das Jobcenter verhängte eine 30%-Sanktion (170 € Kürzung). Wir legten Widerspruch ein und reichten das Attest nach. Die Sanktion wurde aufgehoben, das zu Unrecht einbehaltene Geld wurde rückwirkend erstattet.

Lektion: Bei gesundheitlichen Gründen für eine Stellenablehnung brauchst du immer ein ärztliches Attest. Ohne das Attest gilt die Ablehnung als verweigert.

Fall 2: Frau Pohl, alleinerziehend mit zwei Kindern, Widerspruch gegen KdU-Kürzung

Frau Pohl (38) wohnt mit ihren zwei Kindern in einer 95-m²-Wohnung in Hamburg-Eilbek. Das Jobcenter kürzte die KdU auf 720 € – 180 € unter der tatsächlichen Miete. Begründung: „Die Wohnung ist unangemessen groß für eine 3-Personen-Bedarfsgemeinschaft.“ Wir legten Widerspruch mit dem Hamburger Mietspiegel 2025 ein und wiesen nach, dass vergleichbare Wohnungen im Stadtteil 900 €+ kosten. Die KdU wurde auf die volle Miethöhe angehoben.

Lektion: Die Angemessenheitsgrenze ist kommunal unterschiedlich. Mietspiegel und aktuelle Mietangebote sind die stärksten Beweismittel gegen KdU-Kürzungen.

Fall 3: Familie Yıldız, Vermögen aus Erbschaft überschritten

Familie Yıldız (Ehepaar, 2 Kinder) erbte 2024 ein Haus von der Großmutter. Das Jobcenter verlangte, das Vermögen zu verwerten oder die Erbschaft zurückzugehen. Wir rieten, das Haus als selbstgenutzte Immobilie umzuwidmen: Familie Yıldız zog in das Haus ein und konnte es weiter behalten, weil selbstgenutztes Wohneigentum nicht als Schonvermögen zählt. Das Bürgergeld wurde ohne Vermögensverwertung weitergezahlt.

Lektion: Erbschaften führen nicht automatisch zum Bürgergeld-Verlust. Es gibt legale Wege, das Vermögen zu erhalten, ohne die Grundsicherung zu verlieren – aber man muss frühzeitig handeln.

Glossar: Wichtige Begriffe rund um Bürgergeld

Begriff Bedeutung
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**Alg II** Alte Bezeichnung für Bürgergeld (Arbeitslosengeld II)
**Bedarfsgemeinschaft** Personen, die gemeinsam Bürgergeld beantragen und deren Einkommen zusammengerechnet wird
**Bürgergeld** Grundsicherung für erwerbsfähige Menschen, seit 2023
**Eingliederungsvereinbarung** Vertrag mit dem Jobcenter über Pflichten und Maßnahmen
**Erwerbsfähig** Mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können
**Grundsicherungsgeld** Vorgesehener neuer Name für Bürgergeld ab 1. Juli 2026, sofern die Bürgergeld-Reform planmäßig in Kraft tritt
**Hilfebedürftig** Einkommen und Vermögen reichen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts
**KdU** Kosten der Unterkunft, vom Jobcenter übernommen
**Regelbedarf** Pauschalbetrag für laufende Lebenshaltung
**Sanktion** Kürzung des Bürgergelds bei Pflichtverletzung
**Schonvermögen** Vermögen, das nicht auf Bürgergeld angerechnet wird
**SGB II** Sozialgesetzbuch Zweites Buch, Bürgergeld-Grundlage
**Leistungsminderung** Zeitlich befristete Kürzung bei Totalverweigerung nach § 31a SGB II (i.d.F. nach BVerfG 1 BvL 7/16). „Sperrzeit“ ist der korrekte Begriff im SGB III (§ 159 SGB III), nicht im Bürgergeld (SGB II).
**Untätigkeitsklage** Klage bei Nicht-Entscheidung über Antrag (§ 88 Abs. 1 SGG: 6 Monate) oder Widerspruch (§ 88 Abs. 2 SGG: 3 Monate)
**Vertrauenszeit** Erste 6 Monate ohne Sanktionen, ab 1.7.2026 abgeschafft
**Verschärftes Sanktionsregime** Neue Sanktionsregeln ab 1.7.2026, bis 30 % Kürzung

Häufige Fragen (FAQ)

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Bürgergeld-Antrags?

Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist für den Bürgergeld-Antrag existiert nicht (das Bürgergeld-Gesetz sieht keine Frist vor); in der Praxis dauert die Entscheidung häufig 4 bis 8 Wochen, bei fehlenden Unterlagen mit Nachfrist auch länger. Tipp: Eine Untätigkeitsklage kommt nach § 88 Abs. 1 SGG grundsätzlich nach 6 Monaten ohne zureichenden Grund in Betracht — bei einem Widerspruch bereits nach 3 Monaten (§ 88 Abs. 2 SGG).

Bekomme ich Bürgergeld rückwirkend?

Ja, ab dem Ersten des Monats der Antragstellung. Stellst du den Antrag am 5. März und bekommst den Bescheid im Mai, wird das Bürgergeld ab 1. März gezahlt. Bei späterer Antragstellung verlierst du die Vormonate.

Muss ich einen Umzug in eine günstigere Wohnung akzeptieren?

Wenn deine Miete über der örtlichen Angemessenheitsgrenze liegt, kann das Jobcenter dich auffordern, eine günstigere Wohnung zu suchen – das ist die Kostensenkungs-Aufforderung. Innerhalb einer Frist (6 Monate für unter 25-Jährige, 12 Monate für ältere) musst du eine angemessene Wohnung finden. Die Frist ist großzügig, wenn der Wohnungsmarkt eng ist. Innerhalb der Frist zahlt das Jobcenter noch die zu hohe Miete.

Was passiert, wenn ich eine Erbschaft mache?

Eine Erbschaft wird als Einkommen behandelt und muss sofort gemeldet werden. Wenn das Erbe 30.000 € beträgt, ist dein Schonvermögen überschritten – das Bürgergeld wird gekürzt. Du kannst das Erbe aber zur Altersvorsorge (Riester-Zulage-fähig) oder in eine selbstgenutzte Immobilie umwandeln.

Kann ich ins Ausland umziehen und weiter Bürgergeld bekommen?

Innerhalb der EU und des EWR ist das in den ersten 3 Monaten möglich, danach nur in Sonderfällen. Bei Umzug außerhalb des EWR wird das Bürgergeld sofort eingestellt. Achtung: Eine bewusste Verlagerung des Lebensmittelpunkts, um Bürgergeld zu kassieren, ist Sozialleistungsbetrug.

Was passiert, wenn ich eine Stelle ablehne?

Eine zumutbare Stelle darfst du nur in Ausnahmefällen ablehnen: Schwangerschaft, Erziehung kleiner Kinder, Pflege Angehöriger, gesundheitliche Gründe. Die Zumutbarkeit ist weit gefasst – auch Stellen mit 1,5-Stunden-Pendelzeit sind zumutbar. Eine nicht genehmigte Ablehnung führt zu Sanktionen.

Wie funktioniert die Mitwirkungspflicht?

Im Erstgespräch wird mit dem Jobcenter ein Kooperationsplan nach § 15 SGB II erstellt (frühere Eingliederungsvereinbarung — der Begriff wurde durch die Bürgergeld-Reform 2023 abgelöst). Er ist kein klassischer Vertrag und muss nicht unterschrieben werden, sondern wird einvernehmlich erarbeitet. Inhalt: Potenzialanalyse, Bewerbungs-Auflagen, Maßnahmen-Teilnahme und Melde-Termine. Eine Verweigerung der Mitwirkung kann jedoch Sanktionen auslösen. In der Praxis ist die Eingliederungsvereinbarung stark verhandelbar – du kannst fast jede Klausel anfechten.

Externe Beratungsangebote

  • Jobcenter deines Wohnorts – erste Anlaufstelle
  • Tacheles Sozialhilfe: www.tacheles-sozialhilfe.de – kritische Beratungsplattform
  • Sozialverband VdK: www.vdk.de – Mitgliedschaft mit Rechtsschutz
  • Sozialverband Deutschland SoVD: www.sovd.de
  • Erwerbslosenberatung der Diakonie/Caritas: kostenlose Beratung
  • Bundesagentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de – Antragsformulare und Bürgergeldrechner

Drei weitere Anlaufstellen: Bürgergeld in besonderen Lebenslagen

Bürgergeld bei Selbstständigen

Selbstständige können Bürgergeld beziehen, wenn ihr Gewinn nicht zur Deckung des Lebensunterhalts reicht. Das Jobcenter berechnet das Erwerbseinkommen aus dem Durchschnitt der letzten 12 Monate (oder dem laufenden Abrechnungszeitraum). Wichtig: Die Betriebsausgaben werden abgezogen, die Abschreibungen aber nur teilweise (degressive Abschreibungen nur in Ausnahmen). Viele Selbstständige geben zu hohe Abschreibungen an und werden mit unrealistischen Einkünften eingestuft. Wir empfehlen: Steuerberater einschalten, wenn die Selbstständigkeit läuft. Widerspruch einlegen, wenn das Jobcenter das Einkommen falsch berechnet.

Bürgergeld bei Schwangerschaft und Geburt

Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 % des Regelbedarfs (= 95,71 € monatlich in 2026). Nach der Geburt verlängert sich der Mehrbedarf für 6 Wochen (Mutter), ab der Geburt gibt es Mutterschaftsgeld und Elterngeld, parallel zum Bürgergeld. Wichtig: Elterngeld wird beim Bürgergeld teilweise angerechnet (250 € Freibetrag), Mutterschaftsgeld ist anrechnungsfrei.

Bürgergeld bei Erwerbsminderung

Wer dauerhaft weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten kann, hat Anspruch auf Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) statt Bürgergeld. Die EM-Rente wird von der Deutschen Rentenversicherung gezahlt, das Jobcenter ist nicht zuständig. In der Praxis ist die Hürde für die EM-Rente hoch – die Rentenversicherung lehnt die meisten Anträge ab. Wir empfehlen: Im Widerspruchsverfahren alle Befunde vorlegen, einen versierten Anwalt einschalten, im Zweifel Sozialverband-Mitglied werden. Die BSG-Rechtsprechung hat in den letzten Jahren die Hürden gesenkt. Wer keine EM-Rente bekommt, fällt zurück ins Bürgergeld oder in die Grundsicherung im Alter (SGB XII). Mehr im Widerspruchs-Pillar.

Bürgergeld bei Pflege Angehöriger

Wer einen Angehörigen pflegt, hat einen erhöhten Bedarf und kann vom Jobcenter unterstützt werden. Die Pflegepersonen-Versicherung deckt die Rentenbeiträge, das Bürgergeld kommt für den Lebensunterhalt auf, wenn das eigene Einkommen nicht reicht. Wichtig: Das Pflegegeld wird beim Bürgergeld nicht angerechnet. Bei Pflegegrad 3 oder höher kann ein Mehrbedarf von 17 % beantragt werden. Details im Pflege-Pillar.

Bürgergeld bei Wohnungslosigkeit

Wohnungslose haben Anspruch auf Bürgergeld, müssen aber eine Meldeadresse haben. Das Jobcenter arbeitet mit Sozialämtern und Wohnungslosen-Hilfen zusammen, um eine Adresse zur Verfügung zu stellen. Wichtig: Wer ohne festen Wohnsitz ist, kann den Antrag bei einem postalisch erreichbaren Ort stellen (z. B. Bekannter, Familienangehöriger). Das Jobcenter darf die Leistung nicht wegen fehlender Wohnsitzanschrift verweigern. Wir empfehlen: Frühzeitig die Wohnungslosen-Hilfe der Kommune einschalten, die bei der Antragstellung unterstützt.

Drei Beispiele aus der Beratungspraxis

Bürgergeld ist die Grundsicherung für Erwerbsfähige, steht aber nicht allein. Wer die Wechselwirkungen mit anderen Leistungen kennt, kann seine Bezüge optimieren.

Bürgergeld und Wohngeld

Wohngeld und Bürgergeld schließen sich aus. Wenn dein Einkommen knapp über der Bürgergeld-Schwelle liegt, kann Wohngeld die bessere Wahl sein. Die Jobcenter sind verpflichtet, jeden Bürgergeld-Antragsteller auf Wohngeld zu prüfen (§ 12a SGB II). In der Praxis passiert das selten automatisch. Details: Wohngeld-Pillar.

Bürgergeld und Kinderzuschlag (KiZ)

Eltern mit Einkommen knapp über der Bürgergeld-Schwelle können Kinderzuschlag plus Wohngeld kombinieren, statt Bürgergeld zu beantragen. Kinderzuschlag deckt den kindlichen Bedarf, Wohngeld die Miete. Die Kombination ist oft lukrativer. Beantragen bei der Familienkasse und der Wohngeldbehörde – nicht beim Jobcenter.

Bürgergeld und Pflege

Wer Bürgergeld bezieht und Pflegegrad 3 oder höher hat, kann einen Mehrbedarf für Pflege geltend machen (17 % des Regelbedarfs). Das Pflegegeld wird beim Bürgergeld nicht angerechnet, die Pflegesachleistung direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet. Mehr im Pflege-Pillar.

Bürgergeld und Schwerbehinderung

GdB-Freibeträge werden beim Bürgergeld nicht angerechnet, weil es sich um steuerliche und nicht um Sozialleistungs-Freibeträge handelt. Aber: Schwerbehinderung kann den Vermögensfreibetrag erhöhen. Mehr im Behinderungs-Pillar.

Widerspruch bei Bürgergeld-Ablehnung

Bürgergeld-Ablehnungen sind häufig – wegen falsch berechneter Einkünfte, falsch angesetzter Freibeträge oder versäumter Mitwirkung. Widerspruch lohnt sich oft. Wie du vorgehst und welche Fristen du einhalten musst, erfährst du im Widerspruchs-Pillar.

Hinweis: Keine Rechtsberatung

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Zuletzt geprüft: 15.06.2026 · Autor: Salomo Swoboda · Quellen: SGB II (gesetze-im-internet.de), Bürgergeldreform 2026, Bundesagentur für Arbeit, Bundesministerium für Arbeit und Soziales