Kurzdefinition (Featured-Snippet-Kandidat): Du hast 2026 Anspruch auf Bürgergeld (SGB II), wenn du erwerbsfähig bist (§ 8 SGB II), hilfebedürftig (§ 9 SGB II), deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hast (§ 7 SGB II) und das 15. Lebensjahr vollendet hast, ohne die Regelaltersgrenze zu überschreiten. In 6 einfachen Fragen kannst du selbst prüfen, ob die Voraussetzungen bei dir vorliegen.
Du fragst dich, ob du überhaupt Anspruch auf Bürgergeld hast — bist aber unsicher, weil du zum ersten Mal einen Antrag stellen willst? Das ist völlig normal. Die Angst, dass der Antrag abgelehnt wird, hält viele Menschen davon ab, es überhaupt zu versuchen. Dieser Check hilft dir, in wenigen Minuten Klarheit zu gewinnen.
Hinweis (keine Rechtsberatung): Dieser Beitrag informiert dich allgemein über die Voraussetzungen nach dem SGB II. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall wende dich an einen Sozialverband (VdK, SoVD), eine Rechtsanwältin für Sozialrecht oder unsere Beratung.
Inhaltsverzeichnis
- Frage 1: Bist du erwerbsfähig?
- Frage 2: Bist du hilfebedürftig?
- Frage 3: Lebst du in einer Bedarfsgemeinschaft?
- Frage 4: Wohnst du in Deutschland?
- Frage 5: Wie ist dein Vermögen?
- Frage 6: Hast du Einkommen?
- Auswertung: Passt du?
- Nächste Schritte
- FAQ
1. Frage 1: Bist du erwerbsfähig? (§ 8 SGB II)
Erwerbsfähig bist du laut § 8 Abs. 1 SGB II, wenn du mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kannst. Zusammen mit den weiteren Voraussetzungen aus § 7 Abs. 1 SGB II (15. Lebensjahr vollendet, Regelaltersgrenze nicht überschritten) und § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 8 SGB II (Erwerbsfähigkeit; § 8a SGB II existiert nicht im aktuellen SGB II) ergibt sich dein Anspruch.
Beispiele, in denen du erwerbsfähig bist:
- Du bist arbeitslos, aber körperlich und geistig in der Lage zu arbeiten
- Du arbeitest aktuell unter 15 Stunden pro Woche (z. B. Minijob)
- Du bist in Elternzeit oder pflegst Angehörige, aber grundsätzlich arbeitsfähig
- Du hast eine psychische Erkrankung, die dich nicht dauerhaft an Arbeit hindert
Beispiele, in denen du NICHT erwerbsfähig bist (dann ist das Sozialamt zuständig, SGB XII):
- Du hast eine dauerhafte volle Erwerbsminderung (Rentenbescheid)
- Du kannst keine 3 Stunden täglich arbeiten (ärztliches Attest)
- Du hast die Regelaltersgrenze überschritten → dann ggf. Grundsicherung im Alter
Wichtig: Auch wer teilweise eingeschränkt ist (z. B. Schwerbehinderung, chronische Erkrankung), kann erwerbsfähig im Sinne des SGB II sein. Es kommt auf die tägliche Mindeststundenzahl an, nicht auf die volle Leistungsfähigkeit.
2. Frage 2: Bist du hilfebedürftig? (§ 9 SGB II)
Hilfebedürftig bist du nach § 9 Abs. 1 SGB II, wenn du deinen Lebensunterhalt und den deiner Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kannst.
Das bedeutet konkret:
- Dein Einkommen reicht nicht, um die Regelsätze + KdU (Miete, Heizung) zu zahlen
- Dein Vermögen ist nicht ausreichend, um die Lücke zu schließen (siehe Frage 5)
- Du hast keine unterhaltspflichtigen Angehörigen, die für dich aufkommen
Einfache Faustregel: Wenn du weniger Einkommen hast als die Regelbedarfsstufe für deine Haushaltsgröße zuzüglich deiner Wohnkosten, bist du wahrscheinlich hilfebedürftig.
| Haushaltsgröße | Regelbedarf 2026 (jährlich fortgeschrieben) |
|---|---|
| Alleinstehend (RBS 1) | 563 € |
| Erwachsene in Partnerschaft (RBS 2) | 506 € |
| Volljährige im Haushalt der Eltern | 451 € |
| Jugendliche 14-17 (RBS 4) | 471 € |
| Kinder 6-13 (RBS 5) | 390 € |
| Kinder 0-5 (RBS 6) | 357 € |
Detaillierte Tabellen und aktuelle Werte findest du in unserer Bürgergeld-Übersicht.
3. Frage 3: Lebst du in einer Bedarfsgemeinschaft?
Als Bedarfsgemeinschaft (BG) zählen laut § 7 Abs. 3 SGB II Personen, die miteinander wohnen und wirtschaften:
- Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner (auch ohne Trauschein, wenn gemeinsamer Haushalt)
- Eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften
- Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben
- Partner in eheähnlicher Gemeinschaft (seit 2023 nach Bürgergeld-Gesetz 2022 in Umsetzung der BVerfG-Rspr. zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften)
Wichtig für die Berechnung:
- Einkommen und Vermögen aller BG-Mitglieder werden zusammengerechnet
- Freibeträge werden auf jedes Mitglied einzeln angewendet
- Bei volljährigen Kindern ohne eigenes Einkommen zählt ihr Vermögen beim Antragsteller
Beispiel: Du lebst mit deinem Partner zusammen (kein Trauschein, gemeinsame Wohnung, gemeinsamer Mietvertrag) → ihr seid eine Bedarfsgemeinschaft. Das Einkommen deines Partners wird bei der Bürgergeld-Berechnung berücksichtigt.
4. Frage 4: Wohnst du in Deutschland? (§ 7 SGB II)
Du musst deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 SGB II). Das ist mehr als nur ein Wohnsitz:
- Du bist tatsächlich hier (nicht nur angemeldet)
- Du hältst dich vorrangig in Deutschland auf (nicht nur vorübergehend)
- Du hast eine persönliche Bindung an Deutschland (Wohnung, Familie, Konten, Versicherungen)
Ausnahmen und Sonderfälle:
- EU-Bürger: Haben in der Regel nach 3 Monaten Aufenthalt Anspruch (Freizügigkeitsrecht)
- Asylbewerber: Bürgergeld erst nach Anerkennung des Schutzstatus (vorher: AsylbLG)
- Geduldete: Nach 18 Monaten Voraufenthalt möglich (unter bestimmten Bedingungen)
- Entsandte / Saisonarbeiter: In der Regel kein Anspruch, wenn nur vorübergehender Aufenthalt
- Deutsche im Ausland: Kein Anspruch bei längerem Auslandsaufenthalt (>6 Wochen ohne wichtigen Grund = Meldepflicht)
5. Frage 5: Wie ist dein Vermögen? (Freibeträge 2026)
Bürgergeld-Empfänger dürfen Vermögen bis zu bestimmten Freibeträgen behalten. Was darüber liegt, wird vor der Bewilligung verbraucht (Schonvermögen-Regelung).
| Vermögensart | Freibetrag pro Person (Stand 1.1.2023 Bürgergeld-Reform) |
|---|---|
| Geldvermögen (Bar, Konto, Sparbücher) | 15.000 € pro Person in der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 Abs. 2 SGB II) |
| Altersvorsorge (Riester, betriebliche AV) | Vollständig geschützt, wenn vor 2023 abgeschlossen |
| Selbstgenutztes Wohneigentum | Angemessene Größe (bis 140 qm Haus / 130 qm Wohnung, +20 qm/Person ab 5. Person — bundeseinheitlich nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB II) |
| Kfz | 1 Auto pro BG, wenn angemessen (i. d. R. bis ca. 15.000 € Wiederbeschaffungswert) |
| Hausrat | Vollständig geschützt (Möbel, Kleidung, Haushaltsgeräte) |
Wichtig: Die Vermögensprüfung wurde mit der Bürgergeld-Reform deutlich vereinfacht. In den ersten 12 Monaten des Leistungsbezugs wird dein Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist (Karenzzeit, Vertrauensschutz; Schwelle: 40.000 € + 15.000 €/Person nach § 12 Abs. 3+4 SGB II). Danach gelten die oben genannten Freibeträge. Selbst genutzte Immobilien sind dauerhaft geschützt.
6. Frage 6: Hast du Einkommen? (Anrechnungs-Freibeträge nach § 11b SGB II)
Einkommen wird beim Bürgergeld nicht voll angerechnet. Es gibt Freibeträge nach § 11b SGB II, die du behalten darfst.
| Einkunftsart | Freibetrag (Grundfreibetrag 100 €, darüber gestaffelt) |
|---|---|
| Erwerbseinkommen | 100 € Grundfreibetrag + 20 % bis 520 € + 30 % bis 1.000 € + 10 % bis 1.200 € (max. 1.200 € Freibetrag) |
| Minijob (520 €) | Bis ca. 250 € anrechnungsfrei |
| Kindergeld | Wird als Einkommen des Kindes berücksichtigt (ggf. volle Anrechnung auf Kinder-Regelsatz) |
| Unterhalt | Anrechnung auf Bedarf, eigene Freibeträge möglich |
| Mieteinnahmen | Freibetrag nach Erwerbstätigen-Logik, wenn Vermietung gewerblich |
| Kapitaleinkünfte (Zinsen) | Freibetrag nach Sparerpauschbetrag (1.000 €) |
Praxistipp: Verdienst du in einem Minijob weniger als 250 € netto, bleibt das Einkommen komplett anrechnungsfrei. Darüber wird es schrittweise auf den Bürgergeld-Anspruch angerechnet, aber du verlierst nie 1:1.
7. Auswertung: Passt du?
Nach deinen Antworten kannst du jetzt deine Situation einschätzen:
Ergebnis A: Anspruch wahrscheinlich ✅
Du hast alle 6 Fragen mit „Ja“ beantwortet (bzw. die Voraussetzungen erfüllt). Du bist:
- Erwerbsfähig
- Hilfebedürftig
- Lebst in einer BG (oder als Alleinstehender)
- In Deutschland
- Mit Vermögen unter den Freibeträgen
- Mit Einkommen unter den Freibeträgen
→ Du hast Anspruch auf Bürgergeld. Stelle den Antrag beim zuständigen Jobcenter. Der Antrag wirkt ab Ersten des Monats der Antragstellung — verlier keine Zeit.
Ergebnis B: Anspruch unwahrscheinlich ❌
Du hast mindestens eine Kernvoraussetzung (Frage 1, 2 oder 4) nicht erfüllt. Mögliche Alternativen:
- Nicht erwerbsfähig → Grundsicherung im Alter / bei Erwerbsminderung (SGB XII) beim Sozialamt
- Nicht hilfebedürftig → Wohngeld, Kinderzuschlag, BAFöG oder andere vorrangige Leistungen
- Kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland → AsylbLG, EU-Freizügigkeit prüfen, oder Rückkehr ins Herkunftsland
Ergebnis C: Spezialfall — Einzelne Klärung nötig ⚠️
Du bist in einem Grenzfall (z. B. teilweise erwerbsfähig, Vermögen knapp über Freibetrag, BG unklar). In diesen Fällen:
- Stelle den Antrag trotzdem — das Jobcenter muss entscheiden
- Hol dir Unterstützung bei einem Sozialverband (VdK, SoVD) oder einer Sozialrechtsberatung
- Nutze unseren interaktiven Selbst-Check auf SoRaKI für eine genauere Einschätzung
SoRaKI-Tipp: Mit unserem kostenlosen, anonymen Selbst-Check kannst du deine Voraussetzungen interaktiv prüfen — ohne Anmeldung, ohne Daten an Dritte. Jetzt starten.
8. Nächste Schritte
Wenn du Anspruch hast (Ergebnis A) oder dir unsicher bist (Ergebnis C), sind das deine nächsten Schritte:
- Antrag vorbereiten: Sammle alle Unterlagen (Personalausweis, Mietvertrag, Einkommensnachweise, Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Vermögensnachweise, Mietbescheinigung).
- Antrag stellen: Persönlich beim Jobcenter, online über die BA-eServices oder schriftlich per Post. Der Antrag wirkt ab Ersten des Monats der Antragstellung.
- Eingangsbestätigung verlangen: Lass dir den Antrag schriftlich bestätigen oder schicke ihn per Einschreiben.
- Widerspruch vorbereiten: Falls dein Antrag abgelehnt wird, lies unseren Widerspruchs-Leitfaden in 5 Schritten. Die Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.
- Beratung in Anspruch nehmen: Sozialverband VdK, SoVD, verbraucherzentrale oder eine spezialisierte Sozialrechtsberatung — viele Beratungen sind kostenlos.
Checkliste: Diese Unterlagen brauchst du
- Personalausweis oder Reisepass
- Mietvertrag + Mietbescheinigung
- Einkommensnachweise der letzten 3 Monate (Gehaltsabrechnungen, Minijob-Bescheinigung, Unterhalt)
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate (alle Konten)
- Vermögensnachweise (Sparbuch, Bausparvertrag, Aktiendepot, Lebensversicherung)
- Nachweise über Krankenversicherung
- Bei BG: Personalausweise + Einkommensnachweise aller Mitglieder
- Bei EU-Bürgern: Aufenthaltstitel / Freizügigkeitsbescheinigung
- Bei Asylbewerbern: Anerkennungsbescheid
9. FAQ: 5 häufige Fragen
Kann ich Bürgergeld bekommen, wenn ich einen Minijob habe?
Ja, ein Minijob bis 520 € ist möglich. Du behältst davon ca. 250 € anrechnungsfrei, der Rest wird schrittweise auf deinen Bürgergeld-Anspruch angerechnet. Mehr dazu in unserer Sanktionen-Übersicht.
Bekomme ich Bürgergeld, wenn ich in einer Wohngemeinschaft wohne?
Nur wenn ihr keine Bedarfsgemeinschaft bildet. WG-Zimmer mit eigenem Mietvertrag und getrennten Kassen = kein BG, ihr seid Antragsteller mit eigenem Anspruch. Bei gemeinsamer Küche, Mietvertrag und Paarbeziehung = BG.
Was passiert, wenn ich Eigentum besitze?
Selbstgenutztes Wohneigentum ist vollständig geschützt, wenn es die bundeseinheitliche Angemessenheitsgrenze nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB II nicht überschreitet: bis 140 qm für ein Haus bzw. 130 qm für eine Wohnung, zzgl. 20 qm pro Person ab der 5. Person im Haushalt. Vermietete oder gewerbliche Immobilien zählen zum Vermögen und werden auf die Freibeträge angerechnet. Im Zweifel: Jobcenter-Fallmanager fragen oder Beratung in Anspruch nehmen.
Wie schnell wird mein Antrag bearbeitet?
Das Jobcenter muss über Anträge in der Regel innerhalb von 6 Wochen entscheiden, eine starre gesetzliche Frist existiert jedoch nicht. In der Praxis dauert es häufig 4-8 Wochen. Wenn dein Antrag länger als 6 Monate ohne sachlichen Grund unbearbeitet bleibt, kannst du eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben (§ 88 SGG); bis zur Entscheidung kannst du beim Jobcenter Vorableistungen beantragen.
Was ist der Unterschied zwischen Bürgergeld und Grundsicherungsgeld?
Die zum 1. Januar 2027 geplante Umbenennung von Bürgergeld in Grundsicherungsgeld ist Teil der laufenden Reformdiskussion (Bezug: Koalitionsbeschluss 2025). Sollte die Umbenennung in Kraft treten, bleiben die Voraussetzungen im Kern gleich, es sind aber verschärfte Sanktionen (30/60/100 % statt 10/20/30 % vor der Reform) im Gespräch. Aktuelle Details findest du in unserer Grundsicherungsgeld-Übersicht.
Quellen
- § 7 SGB II – Begriff und Begrenzung des Kreises der Berechtigten
- § 8 SGB II – Erwerbsfähigkeit
- § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 8 SGB II – Erwerbsfähigkeit
- § 9 SGB II – Hilfebedürftigkeit
- § 11 SGB II – Zu berücksichtigendes Einkommen
- § 11b SGB II – Anrechnungs-Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
- § 12 SGB II – Zu berücksichtigendes Vermögen und Freibeträge
- § 88 SGG – Untätigkeitsklage
- Bundesagentur für Arbeit – Bürgergeld-Voraussetzungen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Archivierte Bürgergeld-Übersicht (Stand 2024)
Autor: Salomo Swoboda · Stand: 16.06.2026 · Lesezeit: ~10 Min. · Lese-Level: allgemeinverständlich · Rechtsstand: 16.06.2026 (Bürgergeld-Reform geltend seit 1.1.2023; Umbenennung in Grundsicherungsgeld zum 1.1.2027 angekündigt)
Hinweis (keine Rechtsberatung): Dieser Beitrag informiert dich allgemein über die Voraussetzungen für Bürgergeld (SGB II). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall wende dich an einen Sozialverband (VdK, SoVD), eine Rechtsanwältin für Sozialrecht oder unsere Beratung.




















