Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin – Bewertung

Bewertung: Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin

Aufruf zum Rechtsbruch von Richter?

„Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin hat die von mir verklagte Pflegekasse zwei mal dazu aufgerufen, die gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtungen im Ramen des Widerspruchsverfahrens (Punkt 3.2.8 der MDK Richtlinien, § 17 SGB 11) zu unterlassen und den Widerspruchsbescheid zu erlassen, ohne die vorgeschriebene Amtsermittlung (§ 20 SGB10) zu betreiben.“
▬ Kläger Salomo Swoboda ▬

Richter beauftragt unqualifizierten Gutachter?

„Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin hat im Rahemen des Klageverfahrens einen eher ungeeigneten Gutachter beauftragt. Der Gutachter war kein Pflegesachverständiger oder Psychiater. Einer Internetrecherche zufolge war der Gutachter vermutlich ein Autor für Fußreflexzonen-Massagen.“
▬ Kläger Salomo Swoboda ▬

Drohungen vom Gutachter gegen Kläger kein Problem für den Richter?

„Der Gutachter hat während der schriftlichen Terminfindung für die angeordnete Begutachtung mit Strafanzeigen gegen mich gedroht und die Rahmenbedingungen der gerichtlichen Beweisanordnung zu meinem Nachteil verändert. Trotzdem wollte der Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin an diesem Gutachter festhalten.
▬ Kläger Salomo Swoboda ▬

Verstoß gegen rechtsstaatliches Grundprinzip der Verhältnismäßigkeit?

„Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin hat meiner Meinung nach gegen das rechtsstaatliche Grundprinzip der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem er eine Beweisanordnung erlassen hat, bei der mein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 GG) unnötig stark beeinträchtigt wurde. Die Beweisanordnung sah vor, dass ich Überwachungsmaßnahmen in meiner Wohnung während der Begutachtung abschalten sollte. Da meine körperlich schwerst eingeschränkte Mitbewohnerin diese Überwachungsmaßnahmen zum Schutz vor Übergriffen installieren ließ, hat die Beweisanordnung ebenfalls die Grundrechte meiner Mitbewohnerin verletzt. Mildere Mittel wie einen Gutachter zu beauftragen, der kein Problem mit den Überwachungs-Maßnahmen hat, eine Begutachtung an einem anderen Ort oder eine Begutachtung per Telefon oder Video-Call wurden nicht angeboten.“
▬ Kläger Salomo Swoboda ▬

Rechtsstaatliches Grundprinzip der Verhältnismäßigkeit
„Eine staatliche Maßnahme verletzt das Gebot der Erforderlichkeit, wenn ihr Ziel auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das Grundrechte nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt. Man spricht hier auch vom Grundsatz der Wahl des mildesten Mittels.“
– Bundesministerium der Justiz –
Quelle: www.bmj.de

Kategorien




Hast du Fragen / Feedback?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert