
Zum 6. November 2025 hat der Bundestag das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (BEEP) beschlossen. Dieses Gesetz ändert vor allem die Rollen von Pflegefachkräften
Es hat auch direkte Folgen für Dich, wenn Du:
- pflegebedürftig bist,
- Angehörige pflegst oder
- Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) oder der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) nutzt.
Im Mittelpunkt steht für viele:
👉 Die Verhinderungspflege wird faktisch stärker befristet – wer zu spät beantragt, geht leer aus.
Daneben gibt es u. a.:
- weniger Pflicht-Beratungsbesuche bei Pflegegrad 4 und 5,
- neue Präventionsleistungen speziell rund um Pflege,
- Erleichterungen beim Bürokratieabbau,
- und eine Verlängerung der Kinderkrankentage für 2026.
Im Folgenden gehe ich nur auf die Teile des Gesetzes ein, die für Pflegebedürftige und Angehörige direkt relevant sind – also vor allem Änderungen im SGB XI und SGB V, plus einige praktische Erleichterungen.
1. Verhinderungspflege: Neue Ausschlussfrist für die Kostenerstattung
Rechtsgrundlage (neu):
§ 39 Abs. 1 SGB XI – in der Fassung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)
1.1 Gesetzesinhalt – sinngemäße Wiedergabe
Die bisherige Regelung zur Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) wird um eine Frist für den Erstattungsantrag ergänzt. Der Kern laut Gesetzesbegründung:
Sinngemäße neue Regelung:
Die Kosten der notwendigen Ersatzpflege werden von der Pflegekasse nur übernommen, wenn der Erstattungsantrag unter Nachweis der Kosten spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die jeweilige Durchführung der Ersatzpflege folgt. Wird später beantragt, besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege mehr.
Wichtig: Das ist keine offizielle 1:1-Wiedergabe, sondern eine juristisch genaue Paraphrase aus Begründungstexten und Fachberichten. Den exakten Wortlaut findest Du im konsolidierten § 39 SGB XI, sobald die Neufassung im BGBl veröffentlicht und in den Datenbanken eingearbeitet ist.
1.2 Was bedeutet das für Dich?
Bisher war es in der Praxis möglich, Verhinderungspflege sehr lange rückwirkend abzurechnen (teilweise über mehrere Jahre, solange Ansprüche nicht verjährt waren). In der Beratungspraxis wurden Rechnungen oft erst gesammelt und dann spät eingereicht.
Künftig gilt:
Du musst den Erstattungsantrag für jede Ersatzpflege
spätestens bis zum 31.12. des Folgejahres stellen.
Beispiel aus der Begründung: Wird die Ersatzpflege im November 2026 erbracht, muss der Antrag bis 31.12.2027 bei der Pflegekasse eingehen – sonst kein Anspruch.
Damit wird die Verhinderungspflege faktisch begrenzt: Wer vergisst rechtzeitig zu beantragen, verliert den Anspruch dauerhaft.
Beispiel 1 – rechtzeitig beantragt (Anspruch bleibt)
- Deine Mutter (Pflegegrad 3) wird im April 2026 für 10 Tage durch eine Nachbarin vertreten.
- Die Nachbarin stellt im Mai 2026 eine Rechnung.
- Du reichst die Rechnung im September 2027 zusammen mit einem Erstattungsantrag ein.
📌 Ergebnis:
- Die Ersatzpflege war im April 2026.
- Die Frist endet am 31.12.2027 (Ablauf des Folgejahres).
- Antrag im September 2027 liegt innerhalb der Frist → Anspruch besteht.
Beispiel 2 – zu spät beantragt (Anspruch verfällt)
Gleiches Beispiel, aber:
- Du stellst den Antrag erst im Februar 2028.
📌 Ergebnis:
- Die Frist (bis 31.12.2027) ist abgelaufen.
- Auch wenn alle Voraussetzungen vorliegen und die Pflege tatsächlich stattgefunden hat:
👉 Die Pflegekasse darf nicht mehr zahlen.
2. Pflicht-Beratungsbesuche bei Pflegegrad 4 und 5: seltener, aber Fristen bleiben wichtig
Rechtsgrundlage (neu):
§ 37 Abs. 3 SGB XI – Anpassung der Häufigkeit der verpflichtenden Beratung bei ausschließlichem Pflegegeldbezug, Pflegegrade 4 und 5
2.1 Gesetzesinhalt – sinngemäße Wiedergabe
Laut BMG sollen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die nur Pflegegeld beziehen, künftig weniger häufig zu Pflicht-Beratungsbesuchen gezwungen werden:
Sinngemäße Neuregelung:
Für Pflegegrad 4 und 5 bei ausschließlich Pflegegeld ist der verpflichtende Beratungseinsatz nur noch einmal halbjährlich vorgeschrieben (bisher: einmal vierteljährlich). Auf Wunsch können diese Personen aber weiterhin vierteljährlich beraten werden.
Die bisherige Pflicht aus § 37 Abs. 3 SGB XI (vierteljährlich bei PG 4/5, halbjährlich bei PG 2/3) wird also für PG 4/5 abgeschwächt.
2.2 Was bedeutet das für Dich?
Wenn Du Pflegegrad 4 oder 5 hast und nur Pflegegeld beziehst,
- musst Du künftig nur noch alle 6 Monate einen Pflicht-Beratungseinsatz machen,
- kannst aber weiterhin freiwillig alle 3 Monate beraten werden, wenn Du möchtest.
Die Sanktionen bleiben:
- Wenn Du die Pflichtberatung nicht wahrnimmst, kann das Pflegegeld gekürzt oder ganz entzogen werden – wie bisher.
Beispiel 1 – Entlastung bei hoher Pflegelast
- Deine Frau hat Pflegegrad 5, Du pflegst sie zu Hause.
- Früher: Alle 3 Monate kam ein Pflegedienst zur Beratung ins Haus.
- Jetzt: Du musst nur noch jedes Halbjahr einen Beratungseinsatz planen.
📌 Ergebnis:
- Weniger Termine, weniger Organisation.
- Du kannst aber weiterhin zusätzliche Beratungen vereinbaren, wenn Du unsicher bist (z. B. zu Hilfsmitteln, Entlastungsleistungen).
Beispiel 2 – Risiko bei verpassten Terminen
- Pflegegrad 4, Deine Mutter lebt zu Hause, Du bist berufstätig.
- Die Pflegekasse lädt zum Beratungseinsatz, Du verschiebst mehrfach, der Termin findet gar nicht statt.
📌 Ergebnis:
- Auch mit der neuen Regelung kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder einstellen, wenn die Pflichtberatung nicht durchgeführt wird.
- Die Neuregelung reduziert Termine, aber nicht die Bedeutung der Beratung.
3. Prävention speziell für Pflegebedürftige: neue Präventionsempfehlung der Pflegekasse
Rechtsgrundlagen (neu/erweitert):
- § 5 Abs. 1a SGB XI (neu) – Präventionsaufgaben der Pflegekassen in Bezug auf pflegebedürftige Menschen
- Anpassungen im § 20 SGB V (verhaltensbezogene Prävention)
3.1 Gesetzesinhalt – sinngemäße Wiedergabe
In einem neuen § 5 Abs. 1a SGB XI wird geregelt, dass die Pflegekassen den Zugang zu Präventionsleistungen verbessern müssen – speziell mit Blick auf pflegebedürftige Menschen und ihr Umfeld. Die Stellungnahmen der Kassen und Verbände enthalten nahezu identische Formulierungen:
Sinngemäße Neuregelung:
Die Pflegekassen sollen den Zugang zu bestimmten Präventionsangeboten der Krankenkassen (§ 20 Abs. 4 SGB V) gezielt fördern. Dazu gehört insbesondere, dass Pflegekassen und Pflegefachpersonen Präventionsempfehlungen aussprechen können, die die Krankenkassen bei ihrer Entscheidung über Präventionsleistungen berücksichtigen müssen.
Damit erhält die Prävention rund um Pflege einen eigenen Anker im SGB XI.
3.2 Was bedeutet das für Dich?
Es geht um Kurse, Schulungen und Maßnahmen, die Gesundheit erhalten und Verschlechterung verhindern sollen, z. B.:
- Sturzprophylaxe,
- Rückenschule und Schulung für pflegende Angehörige,
- Stressbewältigung und Resilienz-Trainings.
Eine Pflegefachkraft (z. B. im Pflegestützpunkt oder Pflegedienst) kann künftig gezielt eine Präventionsempfehlung aussprechen, die bei der Krankenkasse mehr Gewicht hat.
Beispiel 1 – Sturzprophylaxe für Pflegebedürftige
- Du hast Pflegegrad 2 und Unsicherheiten beim Gehen.
- Die Pflegeberatung stellt fest: Du bist mehrfach gestürzt.
- Die Pflegeberaterin dokumentiert eine Präventionsempfehlung für einen Sturzprophylaxe-Kurs.
📌 Ergebnis:
- Die Krankenkasse muss diese Empfehlung bei der Entscheidung über die Kostenübernahme berücksichtigen.
- Deine Chance auf Bewilligung steigt.
Beispiel 2 – Rückenschule für pflegende Angehörige
- Du pflegst Deinen Vater (Pflegegrad 4) allein zu Hause.
- Du hast Rückenschmerzen und überlegst, einen Präventionskurs zu besuchen.
- Im Beratungsgespräch wird eine Präventionsempfehlung für einen Rückenkurs ausgestellt.
📌 Ergebnis:
- Die Krankenkasse kann den Kurs als Präventionsleistung fördern, weil er in direktem Zusammenhang mit der Pflege steht.
4. Bürokratieabbau in der Pflege: weniger Dokumentation, bessere Prüfungen
Rechtsgrundlagen (ausgewählt, neu/angepasst):
Änderungen in den Qualitäts- und Vertragsregelungen des SGB XI, insbesondere
- §§ 112 ff., §§ 113 ff., § 114 ff. SGB XI (Qualitätssicherung, Qualitätsprüfungen),
- sowie Dokumentationspflichten und Rahmenverträge.
4.1 Gesetzesinhalt – sinngemäße Hauptpunkte
Laut BMG und Gesetzesbegründung werden u. a. folgende Punkte im SGB XI festgeschrieben oder angepasst:
- Der Umfang der Pflegedokumentation wird gesetzlich auf das notwendige Maß beschränkt.
- Auch für Qualitätsprüfungen (MD/Heimaufsicht) wird dieses Prinzip ausdrücklich verankert.
- MD-Prüfungen werden frühzeitiger angekündigt, und MD/Heimaufsicht sollen Doppelprüfungen vermeiden.
- Bei sehr guter Qualität werden die Prüfintervalle für ambulante Dienste und teilstationäre Einrichtungen auf zwei Jahre verlängert (analog zur stationären Pflege).
- Ein Kooperationsgremium beim GKV-Spitzenverband soll Anträge und Formulare für Pflegeleistungen vereinheitlichen und vereinfachen.
4.2 Was bedeutet das für Dich?
a) Weniger übertriebene Dokumentation
Die Idee: Pflegedienste sollen nicht mehr als nötig dokumentieren. Das soll verhindern, dass Zeit für Dokumentation „verbrannt“ wird, die eigentlich für Dich gebraucht wird.
- Chance: Mehr Zeit für direkte Pflege.
- Risiko: Manche Einrichtungen könnten aus Angst vor Regress weiterhin „zu viel“ dokumentieren – hier wird es auf die Praxis und ggf. auf Rechtsprechung ankommen.
Beispiel 1:
- Ein ambulanter Pflegedienst füllt bisher bei jeder Körperpflege seitenlange Formulare aus.
- Künftig ist klar: Dokumentation nur soweit erforderlich, um Pflegeplanung, Abrechnung und Qualität nachweisbar zu machen.
Beispiel 2:
- In einem Heim werden täglich sehr umfangreiche Verlaufsdokumentationen geschrieben.
- Mit der neuen Regelung kann die Leitung interne Vorgaben vereinfachen, ohne Angst zu haben, allein wegen weniger Papier bei einer Prüfung „abgewertet“ zu werden.
b) MD-Prüfungen: frühzeitiger und besser abgestimmt
- Früher: MD-Prüfungen konnten relativ kurzfristig angekündigt werden, manchmal mit Doppelprüfungen (MD + Heimaufsicht).
- Neu: Prüfungen sollen früher angekündigt und besser koordiniert werden.
Beispiel 1:
- Dein Pflegedienst wird künftig nicht mehr „von heute auf morgen“ vom MD kontrolliert, sondern bekommt ausreichend Vorlauf, um Personalplanung anzupassen.
Beispiel 2:
- In einem Heim, in dem Du Angehörige untergebracht hast, finden MD- und Heimaufsichts-Prüfung gemeinsam oder koordiniert statt – weniger Stress für Bewohner und Personal.
c) Gute Qualität = längere Prüfintervalle
- Einrichtungen mit „hohem Qualitätsniveau“ werden seltener geprüft (alle zwei Jahre statt jährlich).
Beispiel 1:
- Ein Pflegedienst mit sehr guten Prüfergebnissen hat künftig mehr Planungssicherheit und weniger Prüfungsstress – in der Theorie mehr Ressourcen für direkte Versorgung.
Beispiel 2:
- Für Dich als Angehörige*r ist ein sehr gutes Prüfergebnis ein Hinweis darauf, dass weniger Kontrollaufwand nötig ist, weil die Qualität nachhaltig gut ist.
d) Einfachere Anträge und Formulare
- Beim GKV-Spitzenverband wird ein Kooperationsgremium eingerichtet, das Anträge und Formulare vereinheitlichen und vereinfachen soll.
Beispiel 1:
- Du stellst einen Antrag auf Kurzzeitpflege und findest überall (Kasse, Pflegestützpunkt, Homepage) dieselben, verständlicheren Formulare.
Beispiel 2:
- Ein Antrag auf Hilfsmittel oder Entlastungsbetrag sieht bei verschiedenen Pflegekassen ähnlich aus – das hilft insbesondere Beratungsstellen und Angehörigen, die mit mehreren Kassen zu tun haben.
5. Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): schneller in die Versorgung
Rechtsgrundlage (angepasst):
Änderungen im Bereich digitale Pflegeanwendungen im SGB XI, insbesondere Regelungen zu DiPA und dem Bewertungsverfahren.
5.1 Gesetzesinhalt – sinngemäße Wiedergabe
Das Antrags- und Prüfverfahren für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) wird vereinfacht, damit neue Apps und digitale Angebote schneller verfügbar werden.
5.2 Was bedeutet das für Dich?
DiPA sind digitale Anwendungen, die z. B. bei:
- Alltagsstruktur (z. B. Erinnerungs-Apps),
- Angehörigen-Entlastung,
- oder Sturzprävention / Mobilität
unterstützen können und von der Pflegeversicherung gefördert werden.
Beispiel 1:
- Eine neue App zur Tagesstrukturierung für Menschen mit Demenz kann künftig schneller in das Verzeichnis aufgenommen und von den Pflegekassen übernommen werden.
Beispiel 2:
- Eine DiPA, die pflegenden Angehörigen zeigt, wie Transfers rückenschonend durchgeführt werden, kommt früher auf den Markt und kann im Hilfsmix (Pflegegeld + DiPA) genutzt werden.
6. Kinderkrankengeld 2026: Verlängerung der erhöhten Kinderkrankentage
Rechtsgrundlage (angepasst):
§ 45 Abs. 2a SGB V – Verlängerung der Sonderregelung für Kinderkrankentage auf das Jahr 2026
6.1 Gesetzesinhalt – sinngemäße Wiedergabe
Der BEEP sieht laut BMG vor, dass für das Jahr 2026 weiterhin gilt:
Sinngemäß:
Pro Kind und Elternteil bestehen 15 Kinderkrankentage, für Alleinerziehende 30 Tage, auch im Jahr 2026.
Damit wird eine bisher zeitlich befristete Sonderregelung um ein weiteres Jahr verlängert.
6.2 Was bedeutet das für Dich?
Wenn Du:
- gesetzlich krankenversichert bist und
- ein Kind hast, das krank ist oder pflegebedürftig ist bzw. besondere Betreuung braucht,
hast Du auch 2026 Anspruch auf das erhöhte Kontingent an Kinderkrankentagen.
Beispiel 1 – Paarhaushalt
- Ihr habt ein Kind mit chronischer Erkrankung (z. B. FASD, Autismus).
- Jeder Elternteil kann 2026 bis zu 15 Tage Kinderkrankengeld beanspruchen.
Beispiel 2 – Alleinerziehende Person
- Du bist alleinerziehend mit einem 10-jährigen Kind mit Pflegegrad 3.
- Du kannst 2026 bis zu 30 Tage Kinderkrankengeld nutzen, wenn Dein Kind krank ist oder Du Termine rund um die Versorgung wahrnehmen musst.
7. Schnellere Entscheidungen bei dringenden Pflegeanträgen (Krankenhaus/Reha/Hospiz)
Rechtsgrundlage (angepasst):
Änderungen in § 18 SGB XI (Leistungen der Pflegeversicherung – Antragsbearbeitung, Fristen)
7.1 Gesetzesinhalt – sinngemäße Wiedergabe
Laut BMG sollen Verfahren bei eilbedürftigen Pflegeanträgen (z. B. bei Entlassung aus Krankenhaus, Reha oder Hospiz) beschleunigt werden.
7.2 Was bedeutet das für Dich?
Wenn Du oder ein Angehöriger aus dem Krankenhaus/Reha/Hospiz entlassen werdet und zeitnah Pflegeleistungen brauchst (z. B. Hilfsmittel, ambulante Pflege, Pflegegrad-Einstufung), sollen:
- Anträge prioritär bearbeitet werden,
- die Versorgungslücke beim Übergang (Entlassung → häusliche Pflege) verkleinert werden.
Beispiel 1:
- Deine Mutter (ohne bisherigen Pflegegrad) wird nach einem Schlaganfall aus der Reha entlassen.
- Der Antrag auf Pflegeleistungen wird als „eilbedürftig“ behandelt; die Pflegekasse muss schneller entscheiden und ggf. vorläufige Leistungen gewähren.
Beispiel 2:
- Du wirst mit einem hohen Pflegebedarf aus dem Krankenhaus entlassen, hast aber noch keinen passenden Rollstuhl.
- Die Kasse muss bei Hilfsmitteln deutlich zügiger reagieren, um die Entlassung nicht zu blockieren.
8. Was heißt das politisch und strategisch für Dich als Pflegebedürftiger oder Angehöriger?
8.1 Verhinderungspflege – Fristenmanagement wird existenziell wichtig
Die neue Ausschlussfrist für Verhinderungspflege macht deutlich:
👉 Wer Fristen verpasst, verliert Geld.
Es reicht nicht mehr, „irgendwann“ Belege abzugeben.
Strategisch sinnvoll:
- Erstattungsanträge zeitnah nach Inanspruchnahme der Ersatzpflege stellen.
- Spätestens am Jahresende prüfen: Sind alle Verhinderungspflege-Leistungen beantragt?
8.2 Entlastung bei Beratungsbesuchen – aber keine Entwarnung
Weniger Pflicht-Termine bei Pflegegrad 4/5 ist spürbare Entlastung.
Gleichzeitig bleibt:
- Beratung ist Voraussetzung für den fortlaufenden Pflegegeldbezug.
- Versäumte Beratungen können weiterhin Leistungskürzungen auslösen.
8.3 Prävention gezielter nutzen
Mit § 5 Abs. 1a SGB XI öffnet sich ein weiterer Hebel:
- gezielte Präventionskurse können Deine Situation stabilisieren,
- Empfehlungen von Pflegefachkräften erhöhen die Chancen auf Bewilligung.
9. Fazit
Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege ist politisch als Stärkung der Pflegefachkräfte gedacht – für Dich als pflegebedürftige Person oder Angehörige sind aber vor allem drei Punkte entscheidend:
Verhinderungspflege
- Neue Ausschlussfrist: spätestens bis zum Ende des Folgejahres beantragen, sonst kein Geld.
Pflicht-Beratungsbesuche bei Pflegegrad 4/5
- Nur noch halbjährlich verpflichtend, aber weiterhin Voraussetzung für Pflegegeld.
Neue Prävention & Bürokratieabbau
- Prävention wird stärker auf Pflegebedürftige fokussiert,
- Dokumentation und Prüfungen sollen entlastet werden,
- DiPA und Kinderkrankentage werden gestärkt bzw. verlängert.

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