1) Wie man aus einem Gespräch eine Versorgungslücke macht
So sieht Zuständigkeits-Pingpong in Echtzeit aus: Du willst die Anschlussleistung nach der Jugendhilfe – und bekommst nur einen Verweis. Dabei soll der Übergang gerade kontinuierlich organisiert werden (§ 36b SGB VIII), und wenn unklar ist, wer zahlen muss, darf man Betroffene nicht weiterschicken, sondern muss Antrag und Zuständigkeit rechtssicher klären (§ 16 SGB I, § 14 SGB IX). Genau hier beginnt die Lücke – nicht aus Mangel an Bedarf, sondern aus Mangel an rechtskonformem Verfahren der Eingliederungs-Hilfe Hamburg.
2) Was ist konkret passiert?
(1) Vorher: abgesicherte Hilfe
Über mehrere Jahre wurde eine therapeutische Unterstützung im Rahmen der Jugendhilfe tatsächlich erbracht. Die Leistung war faktisch „dauerhaft notwendig“ und wurde wiederholt fortgeführt – also keine kurzfristige Episode, sondern ein stabiler Bedarf.
(2) Übergang: Jugendhilfe endet, Erwachsenen-System soll übernehmen
Mit Volljährigkeit/Altersgrenze endet die Zuständigkeit der Jugendhilfe. Genau für diesen Moment sieht das Gesetz eine koordinierte Übergabe vor: Zur Sicherung von Kontinuität und Bedarfsgerechtigkeit sollen Vereinbarungen zum Zuständigkeitsübergang getroffen werden (§ 36b SGB VIII).
(3) Kontakt zur Eingliederungshilfe: Bedarf anerkannt, Zuständigkeit verneint
Im mündlichen Gespräch mit der Eingliederungshilfe wurde inhaltlich bestätigt, dass die Unterstützung weiterhin erforderlich ist. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin gesagt, man sehe die Krankenkasse in der Zuständigkeit. Das Gespräch endete praktisch ohne gesicherte Antragsspur und ohne geregelte Weiterleitung.
(4) Warum das zeitlich nicht „egal“ ist
Für Eingliederungshilfe zählt der Antrag: Leistungen werden auf Antrag erbracht und beginnen frühestens ab Monatsbeginn der Antragstellung (§ 108 Abs. 1 SGB IX).
Wenn ein Träger sich für unzuständig hält, muss er einen Antrag nicht „abwimmeln“, sondern weiterleiten; zudem muss er darauf hinwirken, dass klare, sachdienliche Anträge gestellt werden (§ 16 Abs. 2–3 SGB I).
(5) Der eigentliche Streitpunkt: Nachrang vs. Zuständigkeitsklärung
Die Eingliederungshilfe stützte sich (sinngemäß) darauf, dass Eingliederungshilfe nachrangig sei (§ 91 SGB IX).
Im Reha-System ist aber vorgesehen, dass Zuständigkeit zügig geklärt und nicht „auf Verdacht“ abgewälzt wird: Der erstangegangene Reha-Träger klärt und leitet ggf. weiter – das ist der Sinn von § 14 SGB IX.
(6) Ergebnis: Ablehnung als Verwaltungsakt
Als schriftlicher Bescheid ist die Ablehnung eine hoheitliche Regelung mit Außenwirkung, also ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X).
Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss begründet werden; die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe müssen erkennbar sein (§ 35 SGB X).
(7) Zusätzlich: Was die Behörden eigentlich kommunikativ leisten müssen
Unabhängig vom Zuständigkeitsstreit bestehen Pflichten zur Aufklärung (§ 13 SGB I), Beratung (§ 14 SGB I) und Auskunft – gerade auch durch Krankenkassen (§ 15 SGB I).
3) Drei Regel-Verdrehungen – und warum sie wirken
Die Verdrehung funktioniert, weil sie an drei Stellen ansetzt: beim Übergang, beim Zuständigkeitsrecht und bei der Beratung. Und jedes Mal wird eine Schutzregel so benutzt, als wäre sie ein Abwehrschild.
Verdrehung 1: Aus Übergangsmanagement wird ein Zuständigkeitsbruch.
Beim Übergang aus der Jugendhilfe müsste eigentlich die Anschlussleistung vorbereitet werden. Genau dafür gibt es § 36b SGB VIII: Zuständigkeitswechsel sollen so organisiert werden, dass Kontinuität und Bedarfsgerechtigkeit gesichert sind. Wenn in dieser Situation nur auf einen anderen Träger verwiesen wird, wird § 36b faktisch leergeräumt.
Verdrehung 2: Aus Zuständigkeitsklärung wird Zuständigkeits-Schieben.
Betroffene sollen nicht herausfinden müssen, wer zuständig ist. Darum gibt es § 14 SGB IX: Der erstangegangene Reha-Träger klärt und leitet weiter – und wenn er nicht weiterleitet, ist er selbst in der Pflicht. Wenn eine Behörde stattdessen nur sagt „Krankenkasse“, ersetzt sie das gesetzliche Verfahren durch einen Verweis. Das ist die Umkehr des § 14 SGB IX.
Verdrehung 3: Aus Beratungspflicht wird ein Risiko für die Betroffenen.
Das SGB I verpflichtet zur Aufklärung (§ 13), Beratung (§ 14) und Auskunft (§ 15). In der Praxis müsste das heißen: Antrag sichern, Fristen erklären, Zuständigkeitsklärung einleiten. Stattdessen wird häufig nur eine Richtung gezeigt: „Stell erst bei der Krankenkasse.“ Problem: Bei Eingliederungshilfe hängt der Leistungsbeginn am Antrag – frühestens ab Monatsbeginn (§ 108 Abs. 1 SGB IX). Der Verweis kann also ganz real Versorgung vernichten.
Damit das nicht passiert, gibt es den praktischen Schutzmechanismus: § 16 SGB I. Ein Antrag ist entgegenzunehmen und bei Unzuständigkeit unverzüglich weiterzuleiten; außerdem muss der Träger auf klare, sachdienliche Anträge hinwirken (§ 16 Abs. 3). Wenn diese Normen nicht angewendet werden, wird aus einem Gespräch eine Lücke.
Und jetzt kommt der rhetorische Joker: „Eingliederungshilfe ist nachrangig.“ Ja: § 91 SGB IX regelt Nachrang. Aber Nachrang heißt nicht, dass man ohne Verfahren „raus“ ist. Nachrang heißt, dass geprüft werden muss, ob andere die erforderliche Leistung erbringen – und dass die Zuständigkeitsklärung im Reha-System sauber erfolgen muss. Wer Nachrang als Vorwand nutzt, um § 14 SGB IX und § 16 SGB I zu umgehen, verdreht den Sinn der Normen.
Wenn am Ende eine Ablehnung steht, muss sie rechtsstaatlich greifbar sein: Ein Bescheid ist ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) und muss begründet werden (§ 35 SGB X). Erst dann kann man prüfen, ob wirklich sauber abgegrenzt wurde – oder ob nur Schlagworte („Kasse“) auf Papier geschrieben wurden.
4) Was an dem Bescheid falsch ist
Der Bescheid wirkt auf den ersten Blick „logisch“ („Krankenkasse zuständig“), aber rechtlich kippt er an mehreren Stellen – und zwar nicht wegen Details, sondern wegen Grundregeln des Sozialrechts.
Fehler 1: Zuständigkeits-Pingpong statt Zuständigkeitsklärung
- Die Behörde behandelt Zuständigkeit wie ein Argument, um gar nicht entscheiden zu müssen. Genau das soll aber verhindert werden: § 14 SGB IX verpflichtet den erstangegangenen Reha-Träger, die Zuständigkeit innerhalb der Fristen zu klären und bei fehlender Zuständigkeit den Antrag weiterzuleiten.
- Ein „Geh zur Krankenkasse“ ersetzt dieses Verfahren nicht – es umgeht es.
Fehler 2: Der mündliche Antrag wurde nicht als Antrag behandelt – und genau das gefährdet Rechte
- Sobald im Gespräch klar war, dass die Leistung weiter begehrt wird, hätte die Eingliederungshilfe den Antrag entgegennehmen und bei vermeintlicher Unzuständigkeit unverzüglich weiterleiten müssen (§ 16 SGB I, inkl. Hinwirkung auf einen sachdienlichen Antrag).
- Das ist nicht bloß Formalie: Der Leistungsbeginn hängt am Antrag, frühestens ab Monatsbeginn (§ 108 Abs. 1 SGB IX).
- Wer stattdessen nur „mündlich abwinkt“, verletzt auch Aufklärungs-/Beratungspflichten (§§ 13–15 SGB I) und erzeugt Versorgungslücken.
- Kommt dann keine schriftliche Entscheidung, fehlt ein rechtsmittelfähiger Bescheid: Ablehnung als Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) mit Begründungspflicht (§ 35 SGB X).
Fehler 3: Antrag nicht gesichert (und damit Leistungsbeginn gefährdet)
- Selbst wenn die Eingliederungshilfe sich für unzuständig hält, muss sie Anträge entgegennehmen und bei Unzuständigkeit unverzüglich weiterleiten. Genau dafür ist § 16 SGB I da – inklusive der Pflicht, auf klare, sachdienliche Anträge hinzuwirken.
- Das ist nicht bloß Formalismus: Bei Eingliederungshilfe hängt der Beginn am Antrag – Leistungen werden frühestens ab dem 1. des Monats der Antragstellung erbracht (§ 108 Abs. 1 SGB IX).
- Wer den Antrag nicht sauber „aufnimmt/weiterleitet“, produziert Zeitverlust – und Zeitverlust kann hier Versorgung kosten.
Fehler 4: Nachrang wird als „Exit-Button“ missbraucht
- Ja: Eingliederungshilfe ist nachrangig (§ 91 SGB IX).
- Aber dieselbe Norm sagt auch: Die Verpflichtungen anderer Träger bleiben unberührt.
- Heißt: Nachrang ist kein Freifahrtschein zum Abwimmeln. Korrekt wäre: prüfen, klären, ggf. weiterleiten (und nicht: „wir sind raus“).
Fehler 5: Übergang Jugendhilfe → Eingliederungshilfe wird ignoriert
- Der Fall ist kein normaler „Erstantrag“, sondern ein Zuständigkeitsübergang nach jahrelanger Jugendhilfe-Leistung. Dafür gibt es eine ausdrückliche Kooperations- und Kontinuitätsregel: § 36b SGB VIII verlangt Vereinbarungen zur Sicherstellung von Kontinuität und Bedarfsgerechtigkeit beim Übergang.
- Wenn zuvor „jahrelang“ geleistet wurde und im Gespräch sogar der Bedarf anerkannt wurde, ist „wir verweisen einfach weg“ genau das Gegenteil dieser Übergangslogik.
Fehler 6: Beratungs- und Hinwirkungspflichten werden praktisch ins Gegenteil gedreht
Sozialleistungsträger müssen nicht nur verwalten, sondern Menschen in die Lage versetzen, ihre Rechte wahrzunehmen:
- Aufklärungspflicht: § 13 SGB I
- Beratungsanspruch: § 14 SGB I
- Auskunftspflicht (u.a. Krankenkassen): § 15 SGB I
Wenn die Behörde nur sagt „Krankenkasse“, ohne Antragssicherung nach § 16 SGB I und ohne Verfahren nach § 14 SGB IX, dann ist das keine Beratung, die dich handlungsfähig macht – sondern ein Verweis, der Risiken auslöst (Fristen, Versorgungslücke, falscher Prüfmaßstab).
Fehler 7: Unsaubere Form/Begründung: Schlagwort statt nachvollziehbarer Entscheidung
- Eine Ablehnung ist ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X).
- Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss begründet werden: Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe müssen erkennbar sein (§ 35 SGB X).
- „Krankenkasse zuständig“ als pauschale Behauptung reicht nicht, wenn zugleich der Übergang nach § 36b SGB VIII, die Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX und die Antragssicherung nach § 16 SGB I nicht sauber abgearbeitet werden.
5) Was die Behörde hätte tun müssen
Wenn eine jahrelang laufende Hilfe aus der Jugendhilfe altersbedingt endet, ist der korrekte Ablauf kein Ratespiel, sondern rechtlich ziemlich eindeutig. Die Behörde hätte so vorgehen müssen:
- Übergang aktiv organisieren (statt Bruch riskieren)
Weil ein Zuständigkeitswechsel aus der Jugendhilfe heraus absehbar war, hätte die Behörde auf eine geregelte Übergabe hinwirken müssen. Das ist ausdrücklich Ziel von § 36b SGB VIII: Kontinuität und Bedarfsgerechtigkeit sollen beim Zuständigkeitsübergang durch Vereinbarungen und Koordination gesichert werden. - Aufklären und beraten – so, dass Rechte gesichert werden
Im Gespräch hätte es nicht bei „Krankenkasse“ bleiben dürfen. Sozialleistungsträger haben Pflichten zur Aufklärung (§ 13 SGB I) und Beratung (§ 14 SGB I); zudem besteht eine Auskunftspflicht (§ 15 SGB I). Das bedeutet hier konkret: erklären, welche Schritte den Anspruch sichern, welche Stelle das Verfahren führen muss und welche Nachweise erforderlich sind. - Den Antrag formwirksam sichern – notfalls durch Niederschrift
Spätestens als klar war, dass die Leistung weiter begehrt wird, hätte die Behörde einen Antrag aufnehmen oder zumindest eindeutig dokumentieren müssen. Und wenn sie sich für unzuständig hält, muss sie den Antrag trotzdem entgegennehmen und unverzüglich weiterleiten; außerdem muss sie darauf hinwirken, dass klare, sachdienliche Anträge gestellt werden – alles nach § 16 SGB I. - Zuständigkeit im Reha-System klären – statt „weiterverweisen“
Wenn unklar ist, ob Krankenkasse oder Eingliederungshilfe zahlen muss, ist das kein Grund, Betroffene wegzuschicken. Dann ist das § 14 SGB IX-Verfahren auszulösen: Zuständigkeit prüfen, ggf. weiterleiten; wenn nicht weitergeleitet wird, ist der erstangegangene Träger leistender Träger und muss das Verfahren führen. - Den Leistungsbeginn korrekt sichern (Zeitraum!)
Weil Eingliederungshilfe frühestens ab Monatsbeginn der Antragstellung wirkt, hätte die Behörde den Antragsmonat ausdrücklich festhalten müssen. Das folgt aus § 108 Abs. 1 SGB IX. - Nachrang richtig anwenden – nicht als Abwehr, sondern als Prüfschritt
Ja, Eingliederungshilfe ist nachrangig (§ 91 SGB IX). Aber Nachrang heißt: prüfen, ob andere Träger die erforderliche Leistung tatsächlich erbringen (und nicht bloß theoretisch zuständig sein könnten) – und parallel das Zuständigkeitsverfahren nach § 14 SGB IX korrekt durchführen. - Am Ende: rechtsmittelfähiger Bescheid mit Begründung
Wenn die Behörde nach Prüfung ablehnen will, muss sie das als Verwaltungsakt entscheiden (§ 31 SGB X) und die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe nachvollziehbar darlegen (§ 35 SGB X). Nur dann ist Rechtsschutz überhaupt möglich.
6) Handlungs-Empfehlungen für Betroffene
1) Widerspruch – plus Klarstellung: „Der Antrag wurde schon im Übergabegespräch gestellt“
Wann? In der Regel innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG).
Was du im Widerspruch unbedingt reinpackst (kurz, aber wirksam):
- Klarstellung des Antragszeitpunkts: „Ich habe die Weitergewährung bereits im Übergabegespräch am … mündlich beantragt / begehrt. Bitte behandeln Sie dieses Datum als Antragseingang.“
- Antragssicherung/Weiterleitung einfordern: Wenn die Behörde sich für unzuständig hält, muss sie Anträge entgegennehmen und unverzüglich weiterleiten – und sogar auf sachdienliche Anträge hinwirken (§ 16 SGB I).
- Übergang Jugendhilfe → Erwachsenensystem betonen: Kontinuität/Koordination sind gesetzlich angelegt (§ 36b SGB VIII).
- Reha-Pingpong stoppen: Zuständigkeitsklärung muss über das Reha-Verfahren laufen (§ 14 SGB IX).
- Begründung rügen: Ein Bescheid muss nachvollziehbar begründet sein (§ 35 SGB X) und ist ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X).
Mini-Formulierung (copy/paste):
„Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom … ein (§ 84 SGG). Ich stelle klar, dass ich die Weitergewährung bereits im Übergabegespräch am … mündlich begehrt habe. Bitte sichern Sie diesen Antragseingang und verfahren Sie – falls Sie sich für unzuständig halten – nach § 16 SGB I (Entgegennahme/Weiterleitung). Die Zuständigkeitsklärung ist nach § 14 SGB IX durchzuführen; im Übergang ist Kontinuität nach § 36b SGB VIII sicherzustellen. Bitte erlassen Sie eine nachvollziehbar begründete Entscheidung (§§ 31, 35 SGB X).“
2) Eilverfahren – wenn eine Versorgungslücke droht
Wann sinnvoll? Wenn Therapie/Unterstützung abzubrechen droht oder du ohne sofortige Entscheidung wesentliche Nachteile hast. Rechtsgrundlage ist der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b SGG.
Was du dafür brauchst (in verständlich):
- Anordnungsanspruch: warum du voraussichtlich einen Anspruch hast (z.B. Bedarf, bisherige Leistung, Übergang, Fehler im Bescheid).
- Anordnungsgrund: warum es eilig ist (z.B. drohender Therapieabbruch, Gesundheitsverschlechterung, Verlust der Teilhabestruktur).
- Glaubhaftmachung: kurze Nachweise (Termine/Absage, Stellungnahme Therapeut:in, Hilfeplan-Auszug, Jugendhilfe-Verlängerungen).
Praktischer Tipp: Eilantrag kannst du auch stellen, während der Widerspruch läuft (parallel). Wichtig ist, dass du die drohende Lücke konkret belegst.
3) Untätigkeitsklage – wenn die Behörde einfach nicht entscheidet
Es gibt zwei typische Fälle nach § 88 SGG:
- 6 Monate ohne Entscheidung über einen Antrag (z.B. Neuantrag/Weiterbewilligung): dann ist Untätigkeitsklage möglich (§ 88 Abs. 1 SGG).
- 3 Monate ohne Entscheidung über deinen Widerspruch: dann ist Untätigkeitsklage möglich (§ 88 Abs. 2 SGG).
Warum das im Blog wichtig ist: Das Gesetz akzeptiert nicht, dass man Betroffene „hängen lässt“. Und du musst die Behörde dafür nicht erst „warnen“, damit du klagen darfst (Gerichte weisen regelmäßig auf die klare Fristenlogik hin).
4) Akteneinsicht – immer bei Unklarheiten und spätestens vor/bei Gerichtsverfahren
Wenn du nicht sicher bist, was intern dokumentiert wurde (z.B. Vermerk zum Übergabegespräch, interne Zuständigkeitsprüfung, Telefonnotizen), ist Akteneinsicht ein Gamechanger.
Verwaltungsverfahren (Behörde):
Du hast Anspruch auf Akteneinsicht, soweit du sie zur Wahrnehmung deiner Rechte brauchst (§ 25 Abs. 1 SGB X).
Wie du das formulierst (kurz):
„Ich beantrage Akteneinsicht nach § 25 SGB X in sämtliche Unterlagen zum Verfahren, insbesondere Gesprächsvermerke/Telefonnotizen, interne Zuständigkeitsprüfungen und Weiterleitungsvermerke.“
7) System statt Einzelfall
- Das ist kein Einzelfall, das ist ein System: Übergänge werden wie ein Zuständigkeitsbruch behandelt, obwohl Kontinuität gesetzlich abgesichert werden soll (§ 36b SGB VIII).
- Statt Zuständigkeit verbindlich zu klären, werden Menschen weitergeschickt – obwohl genau dafür § 14 SGB IX und die Weiterleitungspflicht aus § 16 SGB I existieren.
- Der Nachrang wird dann als Abwehrschild verkauft (§ 91 SGB IX), obwohl das Verfahren trotzdem sauber laufen muss und der Antragsmonat über den Leistungsbeginn entscheidet (§ 108 Abs. 1 SGB IX).
- Und weil Beratung oft nur ein Verweis ist, greifen die Schutzpflichten aus §§ 13–15 SGB I nicht so, wie sie sollen.
- Am Ende fehlt häufig der saubere, begründete Bescheid – dabei braucht es einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) mit nachvollziehbarer Begründung (§ 35 SGB X), sonst bleibt Betroffenen nur Ohnmacht statt Rechtsschutz.

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