Echter Fall aus der Praxis:
Anträge
- Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 25.11.2025 bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
- Hilfsweise: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin Krankengeld ab Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht vorläufig zu gewähren.
- Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I. Sachverhalt
- Die Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert und seit dem [Datum Beginn AU] durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Bis einschließlich 24.11.2025 erhielt sie Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V.
- Die Antragstellerin ist alleinerziehende Mutter von zwei pflegebedürftigen Kindern mit Pflegegrad 3, die im gemeinsamen Haushalt leben. Beide Kinder benötigen täglich umfangreiche Hilfe, Beaufsichtigung und pflegebezogene Unterstützung. Eine verlässliche, dauerhafte Fremdbetreuung steht nicht zur Verfügung.
- Mit Schreiben vom 26.05.2025 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin nach § 51 SGB V auf, binnen zehn Wochen einen Antrag auf medizinische Rehabilitation bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) zu stellen und wies darauf hin, dass bei unterlassener Antragstellung das Krankengeld entfallen kann. Die Antragstellerin stellte den Reha-Antrag innerhalb der gesetzten Frist bei der DRV. Damit ist der Wegfalltatbestand des § 51 Abs. 3 SGB V nicht erfüllt; ein Wegfall des Krankengeldes wegen unterlassener Reha-Antragstellung scheidet aus.
- Mit Bescheid vom 08.09.2025 bewilligte die DRV eine ganztägig ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahme (Reha-Bescheid). Angesichts der Pflege- und Betreuungsverpflichtungen gegenüber ihren beiden pflegebedürftigen Kindern ist eine ambulante Reha für die Antragstellerin praktisch nicht durchführbar. Sie benötigt eine stationäre Maßnahme, bei der entweder die Kinder mit aufgenommen oder deren Versorgung während der Reha verlässlich sichergestellt ist.
- Mit Schreiben vom 22.09.2025 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die DRV Klinikvorschläge für eine ambulante Reha unterbreitet habe. Zugleich erklärte die Antragsgegnerin ausdrücklich, dass sie „aus medizinischen Gründen“ einer Umstellung der ambulanten Reha auf eine stationäre Reha zustimmt, da die Maßnahme nicht ambulant durchgeführt werden könne und die Kinder mitreisen müssten. Die Antragstellerin wurde ausdrücklich gebeten, bei der DRV einen entsprechenden Änderungsantrag zu stellen und eine Kopie des TK-Schreibens beizufügen.
- Die Antragstellerin kam dieser Aufforderung nach und übersandte der DRV – entsprechend der Weisung der Antragsgegnerin – ein Schreiben, in dem sie statt der bewilligten ambulanten eine stationäre Reha beantragte und sich damit inhaltlich gegen den Bescheid vom 08.09.2025 wandte. Dieses Schreiben ist rechtlich als Änderungsantrag bzw. Widerspruch gegen den ambulanten Reha-Bescheid zu qualifizieren; es handelt sich um den einzigen Widerspruch in der Reha-Angelegenheit.
- Auf dieses Änderungs-/Widerspruchsbegehren reagierte die DRV mit Schreiben vom 30.10.2025 („Leistungen zur medizinischen Rehabilitation – Ihr Änderungswunsch“). Darin führt die DRV aus, eine stationäre Reha mit Mitnahme der Kinder sei nicht möglich; es verbleibe bei der ganztägig ambulanten Reha. Die Antragstellerin wird lediglich gebeten, die Einladung der Reha-Einrichtung „im Interesse einer baldigen Aufnahme“ anzunehmen. Das Schreiben erschöpft sich in einer bloßen Mitteilung zur weiteren Vorgehensweise; es enthält weder eine Rechtsbehelfsbelehrung noch eine kennzeichnende Bezeichnung als Widerspruchsbescheid und entscheidet auch nicht ausdrücklich über den Widerspruch. Ein wirksamer Widerspruchsbescheid liegt hierin ersichtlich nicht.
- Die Antragstellerin reagierte hierauf mit Schreiben vom 19.11.2025. Darin
- legte sie ausdrücklich Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.10.2025 ein,
- stellte klar, dass ihr erstes Änderungsbegehren als Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.09.2025 zu behandeln ist,
- beantragte die Überprüfung und Aufhebung der ambulanten Reha-Bewilligung,
- rügte die Vorgehensweise der DRV (mehrere Bescheide ohne Anhörung, ohne Mitteilung sämtlicher tragender Gründe) sowie den Informationsaustausch zwischen DRV und TK und
- beantragte wegen ihrer Behinderung künftig Kommunikation in einfacher Sprache unter Berufung auf UN-BRK und § 11 BGG.
- Ein als solcher bezeichneter, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehener Widerspruchsbescheid der DRV ist der Antragstellerin bis heute nicht zugegangen. Das Widerspruchsverfahren ist weiterhin offen.
- Ungeachtet des laufenden Widerspruchsverfahrens bei der DRV forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 07.11.2025 auf, sich „im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht“ umgehend mit der Klinik MEDIAN AGZ Düsseldorf in Verbindung zu setzen, den dort vorgesehenen Aufnahmetermin zum 29.01.2026 zu bestätigen und der TK „bis zum 21. November 2025 eine Rückmeldung“ zu geben. Dieses Schreiben enthält keine Rechtsfolgenbelehrung dahingehend, dass bei Unterbleiben der Rückmeldung das Krankengeld vollständig eingestellt oder gekürzt wird.
- Aufgrund der umfassenden Pflege- und Betreuungsverpflichtungen gegenüber ihren beiden pflegebedürftigen Kindern, ihrer eigenen Erkrankung sowie des noch ungeklärten Widerspruchsverfahrens zur Frage „ambulant vs. stationär“ konnte die Antragstellerin die unspezifisch verlangte „Rückmeldung“ bis zum 21.11.2025 nicht erteilen. Sie hat die Rehabilitationsmaßnahme indes zu keinem Zeitpunkt abgelehnt, sondern durchgängig eine ihrer familiären Situation entsprechende, zumutbare stationäre Reha begehrt.
- Mit Schreiben vom 25.11.2025 (nachfolgend: Einstellungsbescheid) teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit:
„Leider können wir Ihnen zurzeit kein Krankengeld zahlen. (…)
Wichtig: Ab dem 25. November 2025 können wir Ihnen kein Krankengeld mehr zahlen. Erst wenn Sie uns Ihre Rückmeldung geben, können wir über Ihren weiteren Krankengeldanspruch entscheiden.“
Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält der Einstellungsbescheid nicht. Seit dem 25.11.2025 stellt die Antragsgegnerin die Krankengeldzahlung vollständig ein.
- Gegen den Einstellungsbescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 28.11.2025 Widerspruch. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden.
- Die Antragstellerin verfügt neben dem Krankengeld lediglich über Wohngeld, Unterhaltsvorschuss und Leistungen aus dem Kinderzuschlag für Geringverdienende. Diese Leistungen decken jedoch nur einen Teil der Wohn- und Grundkosten und reichen bei weitem nicht zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts für sie und ihre beiden pflegebedürftigen Kinder aus. Relevante Rücklagen bestehen nicht. Seit der Einstellung des Krankengeldes fehlen ihr die Mittel zur Begleichung der Miete in Höhe von 1.061,78 € monatlich, der Strom- und Heizkosten sowie zur Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts und der pflegebedingten Mehrbedarfe ihrer Kinder. Der aktuelle Kontoauszug vom 31.10.2025 weist ein Guthaben von lediglich 2.562,90 € aus. Von diesem Betrag ist ein größerer Anteil für Therapien vorgemerkt. Er enthält außerdem das für die Pflege bestimmte Pflegegeld der Kinder. Außerdem wurde am 01.11.25 die Miete fällig. Es drohen kurzfristig Mietrückstände, Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie eine erhebliche Gefährdung der Versorgung ihrer beiden pflegebedürftigen Kinder.
II. Rechtliche Würdigung
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Rechtsgrundlage ist § 86b Abs. 2 SGG. Danach kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich sind ein Anordnungsanspruch (überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache) und ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit).
1. Anordnungsanspruch
Die Antragstellerin hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Fortzahlung von Krankengeld.
a) Anspruch dem Grunde nach
Die Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs nach §§ 44 ff. SGB V (Versicherungsverhältnis, Arbeitsunfähigkeit, Ausschöpfung der Entgeltfortzahlung) sind erfüllt und werden von der Antragsgegnerin nicht bestritten. Streitgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob das Krankengeld wegen angeblicher Mitwirkungspflichtverletzung eingestellt werden durfte.
b) Kein Wegfall nach § 51 SGB V und kein Ruhen nach § 49 SGB V
§ 51 SGB V sieht den Wegfall des Krankengeldes vor, wenn ein Versicherter trotz Aufforderung keinen Reha-Antrag innerhalb der Frist stellt. Die Antragstellerin hat den Reha-Antrag fristgerecht gestellt; der Tatbestand des § 51 Abs. 3 SGB V ist damit nicht erfüllt.
Im Übrigen ist kein Ruhenstatbestand nach § 49 SGB V ersichtlich, insbesondere liegt nach derzeitigem Stand keine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und keine der dort genannten Konstellationen (z.B. verspätete AU-Meldung, Entgeltfortzahlung, bestimmte stationäre Aufenthalte) vor.
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Einstellung kann sich daher nicht auf §§ 49 oder 51 SGB V stützen.
c) Maßgebliche Rechtsgrundlage: § 66 SGB I
Soweit die Antragsgegnerin die Einstellung des Krankengeldes mit einer angeblich verletzten „Mitwirkungspflicht“ begründet, kommt ausschließlich § 66 SGB I (ggf. analog) als Rechtsgrundlage in Betracht.
Nach § 66 Abs. 1 und 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, wenn
- der Leistungsberechtigte zuvor konkret zur Mitwirkung aufgefordert wurde,
- er dabei schriftlich auf die möglichen Rechtsfolgen (Versagung/Entziehung) hingewiesen wurde und
- ihm eine angemessene Frist gesetzt wurde, innerhalb derer die Mitwirkung nicht erfolgt ist.
Rechtsprechung und Literatur betonen, dass § 66 SGB I nur eingreifen darf, wenn die unterlassene Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, die Mitwirkung dem Betroffenen zumutbar ist und der Träger nicht auf einfachere Ermittlungswege verwiesen werden kann.
Diese Voraussetzungen sind aus mehreren Gründen nicht erfüllt:
aa) Fehlende Rechtsfolgenbelehrung
Die maßgebliche Mitwirkungsaufforderung ist das Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.11.2025. Darin wird die Antragstellerin aufgefordert, sich „im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht“ mit der Klinik in Verbindung zu setzen, den Termin zu bestätigen und bis 21.11.2025 eine Rückmeldung zu geben. Eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung, dass bei Nichtbefolgung die Einstellung oder Kürzung des Krankengeldes droht, fehlt vollständig.
Gerade weil § 66 SGB I einen schwerwiegenden Eingriff in existenzsichernde Leistungen erlaubt, verlangt die Rechtsprechung eine klare, unmissverständliche und schriftliche Rechtsfolgenbelehrung; an einer solchen fehlt es hier vollständig.
Der Einstellungsbescheid vom 25.11.2025 kann die fehlende vorherige Belehrung nicht heilen, da er bereits die eigentliche Entziehungsentscheidung darstellt.
bb) Unspezifische und entbehrliche Mitwirkung
Die verlangte Mitwirkung ist zudem inhaltlich unspezifisch und für die Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich:
- Die Antragsgegnerin verlangt lediglich eine „Rückmeldung“ dazu, dass sich die Antragstellerin mit der Klinik in Verbindung gesetzt und den Termin bestätigt hat.
- Es bleibt offen, welche konkreten Informationen benötigt werden, wozu diese erforderlich sind und warum der Krankengeldanspruch ohne diese Rückmeldung nicht beurteilt werden kann.
Der maßgebliche Sachverhalt – Bewilligung einer ambulanten Reha durch die DRV, von der TK selbst angestoßener Änderungs-/Widerspruchsantrag der Antragstellerin zugunsten einer stationären Reha, Pflegebedürftigkeit der Kinder und laufendes Widerspruchsverfahren bei der DRV – ist der Antragsgegnerin bekannt.
Die von der Antragsgegnerin behauptete Unklarheit über den Stand der Rehabilitationsmaßnahme hätte sie zudem jederzeit durch eine einfache Rückfrage bei der DRV bzw. der Reha-Klinik selbst aufklären können. § 66 SGB I ist kein Instrument, um Versicherte für unterlassene eigene Ermittlungen des Leistungsträgers zu sanktionieren. Bestehen solche einfachen alternativen Ermittlungswege, ist eine Sanktionierung nach § 66 SGB I nach herrschender Meinung unzulässig; die unterbliebene „Rückmeldung“ der Antragstellerin erschwert die Sachaufklärung ersichtlich nicht erheblich.
cc) Grenzen der Mitwirkung – Unzumutbarkeit (§ 65 SGB I)
Nach § 65 Abs. 1 SGB I besteht eine Mitwirkungspflicht nicht, soweit sie dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. Bei Alleinerziehenden mit pflegebedürftigen Kindern ist anerkannt, dass bestimmte Mitwirkungen – insbesondere solche, die längere Abwesenheiten ohne Sicherstellung der Pflege voraussetzen – unzumutbar sein können.
Die Antragstellerin ist alleinerziehende Mutter zweier pflegebedürftiger Kinder. Gerade unter Verweis auf diese Situation hat die Antragsgegnerin selbst mit Schreiben vom 22.09.2025 einer Umstellung auf eine stationäre Reha zugestimmt. Die Antragstellerin verweigert eine Reha nicht, sondern verlangt lediglich eine ihrer familiären Situation angepasste Reha-Form. Sie macht damit ihr Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX geltend.
Eine Sanktion wegen angeblich fehlender Mitwirkung, die faktisch darauf hinausläuft, sie in eine organisatorisch nicht leistbare ambulante Maßnahme zu drängen, ist mit § 65 SGB I und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar.
dd) „Änderungsantrag“ als Widerspruch – Mitwirkung statt Verweigerung
Hinzu kommt, dass die Antragstellerin gerade das getan hat, was die Antragsgegnerin von ihr verlangt hat: Der von der TK im Schreiben vom 22.09.2025 ausdrücklich geforderte „Änderungsantrag“ bei der DRV ist rechtlich ein Widerspruch gegen den ambulanten Reha-Bescheid und wurde fristgerecht gestellt. Die Antragstellerin hat ihr Änderungsbegehren gegenüber der DRV detailliert begründet und mit weiterem Schreiben vertieft. Ein wirksamer Widerspruchsbescheid ist bislang nicht ergangen; das Reha-Verfahren ist mithin offen, und die Antragstellerin wirkt aktiv an der Klärung mit.
Von einer „Verweigerung“ der Reha kann keine Rede sein. Gerade das aktive Widerspruchsverfahren zeigt, dass der Sachverhalt keineswegs wegen mangelnder Mitwirkung der Antragstellerin „unklar“ wäre.
ee) Fehlende Verhältnismäßigkeits- und Ermessensabwägung
§ 66 SGB I räumt dem Leistungsträger Ermessen ein („kann … versagen oder entziehen“). Dieses Ermessen ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben. Es bedarf einer Abwägung zwischen der Schwere der (unterstellten) Pflichtverletzung und den Folgen einer vollständigen Leistungseinstellung sowie der Prüfung milderer Mittel (z.B. Erinnerung, Fristverlängerung, teilweise Versagung).
Im Einstellungsbescheid vom 25.11.2025 fehlen jegliche ermessensleitenden Erwägungen. Insbesondere setzt sich die Antragsgegnerin nicht mit folgenden Punkten auseinander:
- der Pflege- und Betreuungssituation der beiden pflegebedürftigen Kinder,
- der Unspezifizität und tatsächlichen Unerheblichkeit der verlangten Mitwirkung für die Sachverhaltsaufklärung,
- der Möglichkeit, die benötigten Informationen selbst bei der DRV oder der Klinik einzuholen, sowie
- der Möglichkeit milderer Maßnahmen (z.B. Erinnerung, Fristverlängerung, vorläufige Teilentscheidung).
Stattdessen wird das existenzsichernde Krankengeld schematisch vollständig eingestellt, und der Anspruch wird von einer formalen „Rückmeldung“ abhängig gemacht. Die Einstellungsentscheidung stellt sich damit als Ermessensnichtgebrauch dar; eine bloß schematische Anwendung des § 66 SGB I ohne konkrete Abwägung genügt den Anforderungen an eine rechtmäßige Ermessensentscheidung nicht.
ff) Formelle Rechtswidrigkeit des Einstellungsbescheids
Der Einstellungsbescheid vom 25.11.2025 hebt die bisherige Krankengeldbewilligung für die Zukunft auf („Ab dem 25. November 2025 können wir Ihnen kein Krankengeld mehr zahlen“) und knüpft die Wiederaufnahme der Leistungen an eine Bedingung („Erst wenn Sie uns Ihre Rückmeldung geben …“). Er ist damit materiell ein Entziehungsbescheid.
Mangels ordnungsgemäßer Mitwirkungsaufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung sowie mangels ordnungsgemäßer Ermessensausübung ist dieser Bescheid formell und materiell rechtswidrig.
d) Ergebnis zum Anordnungsanspruch
Im Rahmen der summarischen Prüfung überwiegen die Gründe für die Rechtswidrigkeit der Krankengeld-Einstellung deutlich:
§§ 49, 51 SGB V sind nicht einschlägig; § 66 SGB I wurde in mehrfacher Hinsicht nicht beachtet (keine Rechtsfolgenbelehrung, unspezifische und entbehrliche Mitwirkung, Unzumutbarkeit, fehlende Ermessensabwägung). Die Antragstellerin erfüllt ihre Mitwirkungspflichten durch den von der TK selbst angestoßenen Änderungs-/Widerspruchsantrag an die DRV und die weitere Mitwirkung im Widerspruchsverfahren. Der Anspruch auf Krankengeld besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit fort.
2. Anordnungsgrund
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn ohne vorläufige gerichtliche Regelung wesentliche, nicht anders abwendbare Nachteile drohen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Seit der vollständigen Einstellung des Krankengeldes am 25.11.2025 verfügt die Antragstellerin nur noch über Wohngeld, Unterhaltsvorschuss und Leistungen aus dem Kinderzuschlag für Geringverdienende. Diese Leistungen liegen deutlich unter dem tatsächlichen Bedarf und reichen nicht aus, um die laufenden Kosten für Miete, Energie und Lebensunterhalt einschließlich der pflegebedingten Mehrbedarfe der beiden Kinder zu decken. Der aktuelle Kontoauszug vom 31.10.2025 weist ein Guthaben von lediglich XXXX,XX € aus. Von diesem Betrag ist ein größerer Anteil für Therapien vorgemerkt. Er enthält außerdem das für die Pflege bestimmte Pflegegeld der Kinder. Außerdem wurde am 01.11.25 die Miete fällig.
Die laufenden Kosten für Strom, Heizung und notwendige Versicherungen können nicht mehr vollständig bedient werden. Der Lebensunterhalt der Antragstellerin und ihrer beiden pflegebedürftigen Kinder, einschließlich pflegebedingter Mehrbedarfe (Hilfsmittel, Fahrkosten, besondere Ernährung, Medikamente sowie privat zu zahlende Therapien), ist nicht mehr gesichert. Es drohen kurzfristig Mietrückstände, Versorgungsunterbrechungen und eine erhebliche Gefährdung der Versorgung und Entwicklung der Kinder. Diese Folgen wären auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr vollständig rückgängig zu machen.
Krankengeld ist in der konkreten Situation der Antragstellerin die prägende, einkommensersätzende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts während der Arbeitsunfähigkeit. Der Wegfall dieser Leistung führt trotz des Bezugs von Wohngeld und Kindergeld-Vorschuss zu einer existenziellen Unterdeckung. Eine Verweisung auf eventuell ergänzende Leistungen nach SGB II oder SGB XII ist schon wegen des zeitlichen Verzugs und der eigenständigen, unsicheren Bewilligungsverfahren unzumutbar und ersetzt den bestehenden Anspruch auf Krankengeld nicht.
Der Anordnungsgrund ist daher gegeben.
III. Schlussbemerkung
Aufgrund
- der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Einstellung des Krankengeldes,
- der offensichtlichen formellen und materiellen Fehler bei der Anwendung des § 66 SGB I,
- der fortbestehenden und von der Antragsgegnerin selbst veranlassten Mitwirkung der Antragstellerin im Reha-Verfahren und
- der existenziellen Auswirkungen für die Antragstellerin und ihre beiden pflegebedürftigen Kinder
wird das Gericht gebeten, zeitnah eine einstweilige Anordnung zu erlassen und die Antragsgegnerin zur vorläufigen Weiterzahlung des Krankengeldes zu verpflichten.

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