Was bisher geschah:
Der Arbeits-Rollstuhl meiner Klienten hatte 2024 einen Defekt.
Weil meine Klientin den Rollstuhl für die Arbeit benötigt, hat sie bei der Rentenversicherung (DRV) die Reparatur und eine Miet-Übergangslösung beantragt.
DRV, Agentur für Arbeit & Jobcenter sind für Arbeits-Hilfsmittel zuständig.
Für den nächsten Arbeits-Tag mietet meine Klienten sich einen geeigneten Rollstuhl.
Einige Zeit später bewilligt die DRV die Reparatur und die Rollstuhl-Miete für den Zeitraum der Reparatur.
Später übersendet die DRV einen Änderungsbescheid, in dem ohne Angabe von Gründen die Mietdauer auf fünf Tage beschränkt wird.
Gegen den Änderungs-Bescheid legt meine Klienten 2024 Widerspruch ein.
Erst nach einer Dienstaufsichts-Beschwerde Ende 2025 bearbeitet die DRV den Widerspruch und übersendet ihr das folgende schreiben:

1. Späte Einreichung der Rechnung vom 31.12.2024
Ich weise darauf hin, dass weder im SGB IX noch im SGB I eine Ausschlussfrist für die Vorlage von Rechnungen im laufenden Widerspruchsverfahren vorgesehen ist. Eine verspätete Rechnungsübersendung führt daher nicht zum Verlust eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs.
Anträge:
- Da Sie gemäß § 67a SGB 10 ausschließlich Daten verarbeiten dürfen, die zur Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen oder zur Leistungserbringung erforderlich sind, beantrage ich Auskunft darüber, wofür der Grund für die zeitversetzte Rechnungsübersendung benötigt wird.
- Außerdem beantrage ich Auskunft über die Rechtsgrundlage, aufgrund dieser Sie berechtigt sind, diese Information von mir zu verlangen.

2. Überschreitung des im Änderungsbescheid genannten Zeitraums von fünf Tagen
Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid sah keine zeitliche Begrenzung der Mietdauer vor. Erst durch den nachträglichen Änderungsbescheid vom 30.09.2024 wurde die Kostenübernahme auf maximal fünf Tage beschränkt. Da mir vorab weder die entscheidungserheblichen Gründe mitgeteilt wurden, noch eine ordnungsgemäße Anhörung (§ 24 SGB X) stattgefunden hat, bin ich davon ausgegangen, dass der Änderungsbescheid irrtümlich erfolgte.
Gegen diesen Änderungsbescheid habe ich fristgerecht Widerspruch eingelegt. Da es sich um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, entfaltet der Widerspruch aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG). Die zeitliche Begrenzung war damit nicht bestandskräftig.
Unabhängig davon ist eine Reparatur eines komplexen, hoch technologischen Rollstuhls nicht planbar oder zeitlich begrenzbar, insbesondere wenn sicherheitsrelevante Bauteile ausgetauscht und Ersatzteile bestellt werden müssen. Eine pauschale Begrenzung auf fünf Tage widerspricht dem Grundsatz der bedarfsgerechten Leistungserbringung (§17 SGB I).
Anträge:
- Hiermit beantrage ich Auskunft darüber, wie die 5-Tage-Begrenzung des Änderungsbescheids als ausreichend ermittelt wurde.
- Außerdem beantrage ich Auskunft darüber, warum ich vor diesem belastenden Verwaltungsakt nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt bekam.
- Außerdem rüge ich, dass vor dem Änderungsbescheid als belastendem Verwaltungsakt nicht angehört wurde und beantrage die unverzügliche Nachholung einer ordnungsgemäßen Anhörung gemäß §24 SGB X.


3. Zeitpunkt der Antragstellung und angebliche Verantwortlichkeitssphäre
Der Antrag auf Kostenübernahme wurde am 04.09.2024 und damit vor Inanspruchnahme der Mietleistung gestellt. Der sozialrechtliche Grundsatz der rechtzeitigen Antragstellung ist damit erfüllt.
Das gesamte SGB enthält keine Regelung, wonach zwischen Antragstellung und tatsächlicher Inanspruchnahme einer notwendigen Reha-Leistung ein Mindestzeitraum einzuhalten wäre. Maßgeblich ist allein, dass der Antrag vor Leistungsbeginn gestellt wird.
Der Arbeits-Rollstuhl war zu diesem Zeitpunkt defekt und nicht mehr sicher nutzbar. Eine weitere Nutzung war mir aus gesundheitlichen und arbeitsschutzrechtlichen Gründen nicht zumutbar. Die kurzfristige Anmietung eines Ersatz-Rollstuhls diente der Sicherung meiner Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Eine verzögerte Entscheidung liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Leistungsträgers.
Im Hinblick auf die ausgebliebene Bearbeitung dieses Verwaltungsverfahrens seit dem 06.10.2024 (14 Monate!!!) erscheint es unzumutbar, dass ich abwarte, bis die DRV einen Antrag bearbeitet, bevor ich durch die Anmietung eines Ersatz-Arbeits-Rollstuhls meine Arbeitsfähigkeit wieder herstelle.
Wenn Sie darauf bestehen sollten, das ich vor der Wiederherstellung meiner Arbeitsfähigkeit durch eine Hilfsmittel-Miete ihre Reaktion abwarte, müsste ich zum Zeitpunkt eines defekten Arbeits-Hilfsmittels stets ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht einleiten und vorsorglich im Hinblick auf die theoretische Möglichkeit, dass sie sich mehr als 6 Monate nicht melden auch einen Antrag auf EM-Rente wegen Arbeitsunfähigkeit stellen.
Sie merken hoffentlich gerade selbst, wie abwegig ihre Behauptung ist und welche absurden Konsequenzen daraus folgen würden.
Anträge
- Ich beantrage Auskunft darüber, auf Grund welcher Rechtsgrundlage Sie zu der Annahme kommen, die Verantwortlichkeitssphäre würde bei mir liegen.
- Ich beantrage hiermit eine schriftliche Beratung in einfacher Sprache (§11 BGG) darüber, ob ich künftig wirklich mit jedem Arbeits-Hilfsmittel-Defekt einen Antrag auf Einstweilige Anordnung vor dem Sozialgericht stellen sollte, da die Verantwortlichkeitssphäre ansonsten verschoben wird.
- Ich beantrage hiermit eine schriftliche Beratung in einfacher Sprache darüber, ob ich künftig wirklich mit jedem Arbeits-Hilfsmittel-Defekt vorsorglich einen Antrag auf EM-Rente stellen sollte, da die Verantwortlichkeitssphäre ansonsten verschoben wird, und unklar ist, ob sie innerhalb von 6 Monaten nach dem Defekt einen Bescheid erlassen. Schließlich dürfte ich Ihnen gemäß §88 SGG erst nach Ablauf von 6 Monaten eine Untätigkeit vor dem Sozialgericht vorwerfen.
§ 12 SGB IX:
Reha-Träger sollen Bedarf früh erkennen und auf Antragstellung hinwirken.

4. Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgrundsatz und Grundsatz der rechtzeitigen Antragstellung
Ihr Verweis auf den im §13 SGB IX verankerten Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgrundsatz irritiert. §13 SGB IX enthält keinen Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgrundsatz sondern regelt Bedarfsermittlung, Dokumentation, Nachprüfbarkeit. Umgangssprachlich als KI bezeichnete Large Language Modelle verwechseln häufiger Paragraphen oder halluzinieren Inhalte herbei.
Trotzdem möchte ich anerkennen, dass ein grundsätzliches Wirtschaftlichkeitsgebot im SGB wiederkehrend zu finden ist (z.B. § 12 SGB V, § 8 Abs. 2 SGB IX). Allerdings stets mit dem Verweis darauf, dass die Leistung auch geeignet und ausreichend sein muss.
Ihr Verweis auf den Grundsatz der rechtzeitigen Antragstellung ergibt für dieses Verfahren leider überhaupt keinen Sinn. Möchten Sie damit andeuten, dass mein Antrag aus verwaltungsrechtlicher Sicht verspätet erfolgt ist?
Anträge
- Hiermit beantrage ich Auskunft darüber, wie sich aus §13 SGB IX ein Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgrundsatz ableiten soll.
- Hiermit beantrage ich Auskunft darüber, welchen Zweck Sie mit dem Verweis auf den Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgrundsatz verfolgt haben, und inwiefern der Verweis für dieses Verwaltungsverfahren sachdienlich war.
- Hiermit beantrage ich Auskunft darüber, ob Sie für die Erstellung Ihres Schreibens ein umgangssprachlich als KI bezeichnetes Large Language Modell verwendet haben.
- Hiermit beantrage ich Auskunft darüber, welchen Zweck Sie mit dem Verweis auf den Grundsatz der rechtzeitigen Antragstellung verfolgt haben, und inwiefern der Verweis für dieses Verwaltungsverfahren sachdienlich war.
- Hiermit beantrage ich Auskunft darüber, ob Sie meinen Antrag aus verwaltungsrechtlicher Sicht als verspätet bewerten und aufgrund welcher Informationen und Rechtslage Sie zu dieser Einschätzung kommen.
- Hiermit beantrage ich Auskunft darüber, ob Sie mit dem Verweis auf den Grundsatz der rechtzeitigen Antragstellung anregen wollten, dass ich den Ersatz für ein defektes Hilfsmittel vor dem Eintreten des Defekts beantragen soll und somit mangels Kenntnis über den Zeitpunkt des Defekts täglich einen entsprechenden Antrag bei Ihnen stellen soll.
- Hiermit beantrage ich eine schriftliche Beratung dazu, wie ich den Ersatz für ein defektes Hilfsmittel vor dem Eintreten des Defekts beantragen soll und ob ich vorsorglich jeden Tag den Ersatz beantragen soll, weil es ja stets denkbar ist, dass ein Defekt entsteht und ich mir nicht noch einmal eine verspätete Antragstellung vorwerfen lassen möchte.

5. Werkstattdauer und Reparaturzeitraum
Ihre Aussage “Eine Reparatur/Wartung für 529,65 Euro kann nach der Lebenserfahrung bei einem erst 2023 erworbenen Rollstuhl keinen Werkstattzeitraum von 43 Tagen rechtfertigen.“ erscheint im Hinblick auf eine fortschreitende Technik und Globalisierung fragwürdig. Außerdem werde ich diese Aussage dafür verwenden, Sie im Falle eines Klageverfahrens als Zeugin laden zu lassen, um Sie umfassend zu Ihrer Lebenserfahrung befragen zu können.
Da weder Sie noch ich die Kompetenz dafür besitzen dürften, ob der Reperatur-Zeitraum angemessen war, möchte ich Sie einladen, ein Gutachten durch einen Fachkundigen für diese spezifische Fragestellung zu beauftragen.
Entscheidend für dieses Verwaltungsverfahren ist ausschließlich, dass der Rollstuhl ab Antragstellung nicht mehr gebrauchsfähig war und ich ohne einen Ersatz-Rollstuhl nicht arbeitsfähig gewesen wäre. Der Miet-Zeitraum stand somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherung meiner Teilhabe am Arbeitsleben.
Anträge
- Hiermit beantrage ich Auskunft darüber, welche Lebens-Erfahrungen Sie gemacht haben, die für dieses Verwaltungsverfahren Relevanz haben und für eine derart komplexe Einschätzung geeignet sind.
- Hiermit beantrage ich Auskunft darüber, wie viel Erfahrung Sie in Ihrem Leben bzgl. der Reparatur-Zeiträume meines speziellen Rollstuhls machen durften.
- Hiermit beantrage ich Auskunft darüber, welchen konkreten Reparatur-Zeitraum Sie aufgrund Ihrer Lebenserfahrung für angemessen halten.
- Hiermit beantrage ich Auskunft darüber, welchen Zeitraum Sie im Hinblick auf die strittige Miete für relevant bewerten und aufgrund welcher Rechtslage Sie zu dieser Einschätzung kommen.

6. Telefonvermerk vom 17.09.2024
Ihr Verweis auf ein datenschutzrechtlich fragwürdiges Telefonat mit der “Werkstattfirma” ist für dieses Verwaltungsverfahren unbeachtlich. Maßgeblich ist weder der Zeitpunkt der Abholung noch die Auslieferung in die Werkstatt, sondern die tatsächliche Gebrauchsunfähigkeit des Rollstuhls.
Diese bestand bereits vor dem 06.09.2024. Verzögerungen bei der Abholung fallen nicht in meine Verantwortung und können nicht zu meinen Lasten gehen.
Anträge
- Hiermit beantrage ich Auskunft darüber, auf welcher datenschutzrechtlichen Grundlage Sie berechtigt waren, telefonische Auskünfte bei dem Sanitätshaus einzuholen.
- Hiermit beantrage ich Auskunft darüber, aus welchem Grund der Anruf bei dem Sanitätshaus erfolgte.
- Hiermit beantrage ich Auskunft darüber, welche Informationen Sie aus diesem Telefonat noch erlangt haben.
Abschließender Hinweis
Hiermit beantrage ich Akteneinsicht nach § 25 SGB X in sämtliche entscheidungserheblichen Unterlagen inkl. des Telefonvermerks.
Eine weitere Zurückstellung der Entscheidung ist rechtlich nicht zulässig.
Für die Entscheidung über meinen Widerspruch vom 06.10.2024 setze ich Ihnen eine Frist bis zum 19.01.2026. Danach werde ich meinen Rechtsanwalt auf Ihre Kosten damit beauftragen, gemäß §88 SGG eine Untätigkeitsklage einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen

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