Kategorie: Sozialrecht

  • Unangekündigte MDK-Begutachtung: Wann muss ich wirklich mitwirken?

    Unangekündigte MDK-Begutachtung: Wann muss ich wirklich mitwirken?

    Symbolbild: Widerspruch gegen eine erneute MDK-Begutachtung – Was du wissen musst

    Unangekündigte MDK-Begutachtung

    Viele Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen kennen das: Plötzlich meldet sich der Medizinische Dienst (MDK) und kündigt eine neue Pflegebegutachtung an – ohne dass die Pflegekasse vorher Bescheid gegeben hat. So eine Nachricht kann verunsichern und Fragen aufwerfen:

    🛑 Muss ich dieser Begutachtung einfach zustimmen?
    🛑 Darf die Pflegekasse das einfach so anordnen?
    🛑 Kann ich mich dagegen wehren?

    Die Antwort ist: Nein, nicht automatisch.
    Die Pflegekasse muss sich an gesetzliche Vorgaben halten, bevor sie eine neue Begutachtung durch den MDK beauftragen darf. In diesem Artikel erfährst du:

    Wann eine erneute MDK-Begutachtung erlaubt ist,
    Welche Rechte du hast,
    Und wie du dich gegen eine unzulässige Begutachtung wehren kannst.


    1. Wann darf die Pflegekasse eine neue MDK-Begutachtung anordnen?

    Die Pflegekasse kann nicht einfach nach Belieben eine neue MDK-Begutachtung veranlassen. Es muss einen triftigen Grund geben.

    Drei Fälle, in denen eine erneute Begutachtung erlaubt ist:

    Dein Gesundheitszustand hat sich stark verändert (§ 18 Abs. 1 SGB XI)
    ➡ Falls sich deine Pflegebedürftigkeit deutlich verbessert oder verschlechtert hat, kann die Pflegekasse eine neue Begutachtung veranlassen. Die Pflegekasse muss dich darüber aber informieren.

    📌 Beispiel: Eine Person mit Pflegegrad 5 macht gesundheitliche Fortschritte. Die Pflegekasse könnte dann prüfen lassen, ob der Pflegegrad noch gerechtfertigt ist.

    Es gibt Zweifel an der Einstufung (§ 48 SGB X)
    ➡ Falls die Pflegekasse vermutet, dass der Pflegegrad zu hoch oder zu niedrig festgelegt wurde, kann sie eine erneute Prüfung anordnen. Die Pflegekasse muss dich darüber aber informieren.

    📌 Beispiel: Eine Pflegeeinrichtung oder ein Pflegedienst meldet, dass der Pflegeaufwand nicht so hoch ist, wie ursprünglich angenommen.

    Der MDK hat eine Wiederholungsbegutachtung empfohlen
    ➡ Manchmal wird bei der ersten Begutachtung bereits festgelegt, dass nach einer bestimmten Zeit (z. B. nach drei oder fünf Jahren) eine neue Prüfung erfolgen soll. Die Pflegekasse muss dich aber über die neue Begutachtungs-Anordnung informieren.

    📌 Aber Achtung: Falls die Wiederholungsbegutachtung eigentlich erst später vorgesehen war (z. B. für 2028), die Pflegekasse sie aber auf 2025 vorzieht, muss sie das vorher ausreichend begründen.


    2. Muss mich die Pflegekasse vorher informieren?

    Ja! Die Pflegekasse darf nicht einfach den MDK beauftragen, ohne dich vorher schriftlich zu informieren.

    Gesetzliche Grundlagen:

    📌 § 35 Abs. 1 SGB X – Begründungspflicht für Verwaltungsakte
    Jede Entscheidung der Pflegekasse muss schriftlich begründet werden. Dazu gehört auch die Anordnung einer neuen Begutachtung.

    📌 § 24 Abs. 1 SGB X – Anhörungspflicht
    ➡ Falls die neue Begutachtung dazu führen könnte, dass dein Pflegegrad gesenkt oder gestrichen wird, muss dich die Pflegekasse vorher anhören.

    📌 § 13 Abs. 1 SGB I – Recht auf Information
    ➡ Du hast das Recht, umfassend über alle Vorgänge informiert zu werden, die deine Pflegeleistungen betreffen.

    Fazit: Falls du nur vom MDK, aber nicht von der Pflegekasse informiert wurdest, liegt ein Fehler im Verfahren vor.


    3. Muss ich der MDK-Begutachtung zustimmen?

    🔴 Nein! Allein die Kontaktaufnahme durch den MDK bedeutet nicht, dass du automatisch mitwirken musst.

    Wann besteht keine Mitwirkungspflicht?

    Wenn du keine schriftliche Mitteilung von der Pflegekasse erhalten hast.
    Wenn die Pflegekasse keinen nachvollziehbaren Grund für die Begutachtung nennt.
    Wenn keine Anhörung stattgefunden hat, obwohl eine Herabstufung droht.

    💡 Wichtig: Die Pflegekasse darf keine Sanktionen oder Kürzungen vornehmen, wenn sie sich nicht an die Regeln hält.


    4. Was tun, wenn die Pflegekasse sich nicht an die Regeln hält?

    Falls du unangekündigt vom MDK kontaktiert wirst, solltest du nicht sofort einen Termin vereinbaren. Stattdessen kannst du aktiv werden:

    4.1 Schriftliche Anfrage an die Pflegekasse stellen

    Du kannst eine vollständige Begründung verlangen. Ein Beispiel für ein Schreiben:


    📌 Betreff: Überraschende MDK-Begutachtung – Da kann es sich ja nur um ein Missverständnis handeln!

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    der MDK hat mich informiert, dass eine neue Begutachtung stattfinden soll. Da ich von Ihnen jedoch keine schriftliche Mitteilung erhalten habe, gehe ich davon aus, dass es sich um ein Missverständnis handelt.

    Ich beantrage daher eine vollständige schriftliche Begründung für die Begutachtung, insbesondere unter Berücksichtigung folgender gesetzlicher Grundlagen:

    📌 § 18 Abs. 1 SGB XI – Begutachtung nur bei wesentlicher Veränderung
    📌 § 35 Abs. 1 SGB X – Begründungspflicht für Verwaltungsakte
    📌 § 24 Abs. 1 SGB X – Anhörungspflicht vor belastenden Entscheidungen

    Diese Begründung bitte gemäß § 11 BGG (Barrierefreie Kommunikation) in einfacher Sprache, damit sie für mich verständlich ist.

    Ich gehe davon aus, dass Sie erst die rechtlichen Voraussetzungen klären, bevor der MDK tätig wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    [Dein Name]


    4.2 Widerspruch gegen die Begutachtung einlegen

    Falls die Begründung fehlt oder unzureichend ist, kannst du Widerspruch einlegen.

    4.3 Beratung durch Pflegeberatungsstellen oder den VdK in Anspruch nehmen

    Sozialverbände wie der VdK oder eine Pflegeberatungsstelle können helfen, wenn du dir unsicher bist.


    Fazit: Wann lohnt sich ein Widerspruch?

    💡 JA, du solltest Widerspruch einlegen, wenn:
    Die Pflegekasse dich nicht schriftlich informiert hat.
    Es keine klare Begründung für die Begutachtung gibt.
    Die Begutachtung früher als angekündigt stattfindet.
    Es keine Hinweise auf eine Veränderung deines Pflegebedarfs gibt.

    🔍 NEIN, Widerspruch ist nicht sinnvoll, wenn:
    Die Pflegekasse dich bereits schriftlich informiert hat.
    Eine wesentliche Veränderung deines Pflegebedarfs nachweisbar ist.

    👉 Kurz gesagt: Auch eine erneute MDK-Begutachtung muss nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden. Falls die Pflegekasse sich nicht an die Regeln hält, kannst du dich dagegen wehren – und jetzt weißt du, wie! 😉

  • Widerspruch gegen eine Wiederholungs-Begutachtung durch den MDK – Deine Rechte und Möglichkeiten

    Widerspruch gegen eine Wiederholungs-Begutachtung durch den MDK – Deine Rechte und Möglichkeiten

    Symbol-Bild: Widerspruch gegen eine Wiederholungsbegutachtung durch den MDK – Deine Rechte und Möglichkeiten

    Wiederholungs-Begutachtung durch den MDK

    Vor einiger Zeit wurde deine Pflegebedürftigkeit vom MDK (Medizinischer Dienst) geprüft und ein Pflegegrad festgelegt. Nun meldet sich plötzlich der MDK und sagt, dass die Pflegekasse eine erneute Prüfung angeordnet hat – aber du hast keine offizielle Information von der Pflegekasse erhalten.

    🛑 Warum hat mich die Pflegekasse nicht selbst informiert?
    🛑 Darf der MDK die Wiederholungsbegutachtung einfach so durchführen?
    🛑 Kann ich mich dagegen wehren, wenn ich keine ausreichende Begründung bekommen habe?

    Die Antwort ist klar: Auch eine Wiederholungsbegutachtung muss nach gesetzlichen Vorgaben erfolgen.
    In diesem Artikel erfährst du, wann eine Wiederholungsbegutachtung erlaubt ist, welche Fehler die Pflegekasse machen kann und wie du Widerspruch einlegen kannst, wenn die Begutachtung unzulässig ist.


    1. Ist eine Wiederholungs-Begutachtung überhaupt erlaubt?

    Grundsätzlich sind Wiederholungsbegutachtungen möglich – aber nur unter bestimmten Bedingungen. Die Pflegekasse darf nicht einfach ohne Grund eine neue Begutachtung anordnen.

    Wann ist eine Wiederholungs-Begutachtung erlaubt?

    Die letzte MDK-Begutachtung hat eine Wiederholungs-Begutachtung für diesen Zeitpunkt empfohlen.
    ➡ Wenn der MDK bei deiner letzten Prüfung festgelegt hat, dass eine erneute Begutachtung z. B. nach drei oder fünf Jahren stattfinden soll, kann das ein legitimer Grund sein.
    ABER: Trotzdem hat die Pflegekasse dich vorher zu informieren.

    Dein Pflegezustand hat sich erheblich geändert (§ 18 Abs. 1 SGB XI).
    ➡ Wenn Hinweise vorliegen, dass sich deine Gesundheit stark verbessert oder verschlechtert hat, kann eine erneute Prüfung notwendig sein.

    Du hast eine Höherstufung beantragt.
    ➡ Falls du einen höheren Pflegegrad möchtest, muss der MDK eine neue Begutachtung durchführen.


    Wann ist eine Wiederholungs-Begutachtung nicht erlaubt?

    Die Pflegekasse hat dich nicht schriftlich informiert.
    ➡ Laut § 35 SGB X (Begründungspflicht für Verwaltungsakte) muss die Pflegekasse dich vorab schriftlich über die Begutachtung informieren und erklären, warum sie notwendig ist.

    Nur der MDK meldet sich, aber nicht die Pflegekasse.
    ➡ Der MDK kann nicht eigenständig handeln. Die Pflegekasse muss dich zuerst offiziell informieren.

    Du wurdest nicht angehört, obwohl eine Herabstufung drohen könnte (§ 24 SGB X).
    ➡ Falls die Begutachtung dazu führen kann, dass dein Pflegegrad herabgestuft oder gestrichen wird, muss die Pflegekasse dich vorher anhören.

    Es gibt keine Hinweise auf eine Veränderung deines Pflegebedarfs.
    ➡ Wenn sich dein Pflegebedarf nicht verändert hat, gibt es keinen Grund für eine erneute Begutachtung.

    Die Wiederholungsbegutachtung sollte eigentlich später stattfinden.
    ➡ Wurde bei deiner letzten Begutachtung eine erneute Prüfung für z. B. 2028 festgelegt, kann die Pflegekasse sie nicht einfach auf 2025 vorziehen, ohne einen triftigen Grund zu nennen.


    2. Widerspruch gegen eine unzulässige Wiederholungs-Begutachtung einlegen

    Falls du glaubst, dass die Wiederholungsbegutachtung nicht rechtmäßig angeordnet wurde, kannst du Widerspruch einlegen.

    Muster-Widerspruch gegen eine unzulässige Wiederholungs-Begutachtung

    📌 Betreff: Widerspruch gegen die Anordnung einer Wiederholungsbegutachtung durch den MDK

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    am [Datum] wurde ich vom MDK darüber informiert, dass eine Wiederholungsbegutachtung meiner Pflegebedürftigkeit stattfinden soll. Allerdings habe ich von Ihnen als Pflegekasse keinerlei schriftliche Mitteilung darüber erhalten.

    Ich weise darauf hin, dass gemäß § 35 SGB X (Begründungspflicht für Verwaltungsakte) jede Entscheidung, die meine Pflegeleistungen betrifft, schriftlich und nachvollziehbar begründet werden muss. Da ich von Ihnen keine entsprechende Information bekommen habe, fordere ich Sie hiermit auf, mir schriftlich mitzuteilen:

    1. Warum die Wiederholungsbegutachtung jetzt stattfinden soll,
    2. Auf welche gesetzlichen Grundlagen Sie sich dabei berufen, insbesondere auf § 18 Abs. 1 SGB XI,
    3. Ob die Wiederholungsbegutachtung zu einer Herabstufung meines Pflegegrades führen könnte und falls ja, warum ich dazu nicht gemäß § 24 Abs. 1 SGB X vorab angehört wurde,
    4. Welche Hinweise auf eine wesentliche Veränderung meines Pflegebedarfs vorliegen, falls dies als Grund für die Begutachtung genannt wird.

    Ich weise darauf hin, dass ich bis zur rechtlichen Klärung dieser Punkte nicht verpflichtet bin, an der Begutachtung teilzunehmen. Daher widerspreche ich der Anordnung. Zudem beantrage ich gemäß § 11 BGG (Barrierefreie Kommunikation), dass mir sämtliche Informationen in einfacher Sprache zur Verfügung gestellt werden.

    Bitte senden Sie mir innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Vorgang. Falls ich bis dahin keine rechtlich fundierte Begründung erhalte, behalte ich mir vor, den Vorgang juristisch prüfen zu lassen.

    Mit freundlichen Grüßen
    [Dein Name]


    3. Was passiert nach dem Widerspruch?

    Sobald du den Widerspruch eingereicht hast, kann die Pflegekasse unterschiedlich reagieren:

    1. Die Pflegekasse zieht die Begutachtung zurück.
    ➡ Falls sie merkt, dass die Anordnung fehlerhaft war, kann sie die Begutachtung absagen.

    2. Du erhältst eine offizielle Begründung.
    ➡ Die Pflegekasse muss dann schriftlich erklären, warum die Wiederholungsbegutachtung notwendig ist. Falls die Begründung nicht schlüssig ist, kannst du weiter dagegen vorgehen.

    3. Die Pflegekasse ignoriert den Widerspruch und besteht auf der Begutachtung.
    ➡ Falls das passiert, kannst du eine sozialrechtliche Beratung (z. B. beim VdK oder einer Pflegeberatungsstelle) in Anspruch nehmen und prüfen lassen, ob die Begutachtung trotzdem stattfinden darf.


    4. Fazit: Wann lohnt sich ein Widerspruch gegen eine Wiederholungs-Begutachtung?

    💡 JA, du solltest Widerspruch einlegen, wenn:
    Die Pflegekasse dich nicht schriftlich informiert hat.
    Es keine klare Begründung für die Begutachtung gibt.
    Die Begutachtung früher als angekündigt stattfindet.
    Es keine Hinweise auf eine Veränderung deines Pflegebedarfs gibt.

    🔍 NEIN, Widerspruch ist nicht sinnvoll, wenn:
    Die Pflegekasse dich bereits schriftlich informiert hat.
    Eine wesentliche Veränderung deines Pflegebedarfs nachweisbar ist.

    👉 Kurz gesagt: Auch eine Wiederholungsbegutachtung muss nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden. Falls die Pflegekasse sich nicht an die Regeln hält, kannst du dich dagegen wehren – und jetzt weißt du, wie! 😉

  • Urlaubsort als leidensgerechter Arbeitsplatz: Rügen & Spanien

    Urlaubsort als leidensgerechter Arbeitsplatz: Rügen & Spanien

    Urlaubsort als leidensgerechter Arbeitsplatz

    Einleitung

    Immer mehr Menschen arbeiten remote – sei es aus dem Home-Office oder von unterwegs. Doch was, wenn der gewohnte Arbeitsort gesundheitlich belastend ist? Kann ein Urlaubsort wie Rügen oder Spanien als leidensgerechter Arbeitsplatz dienen? Und wer übernimmt die entstehenden Mehrkosten? Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und praxisnahe Lösungen für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber.

    1. Was ist ein leidensgerechter Arbeitsplatz?

    Ein leidensgerechter Arbeitsplatz ist ein individuell angepasstes Arbeitsumfeld, das gesundheitliche Belastungen minimiert. Dabei geht es nicht nur um ergonomische Bürostühle oder spezielle Bildschirme – auch die Umgebung kann eine Rolle spielen. Besonders psychische oder chronische Erkrankungen können durch ein falsches Arbeitsumfeld verschlimmert werden.

    Gesetzliche Grundlagen

    • § 164 Abs. 4 SGB IX: Arbeitgeber sind verpflichtet, schwerbehinderten Menschen ein behindertengerechtes Arbeitsumfeld zu schaffen.
    • § 3 ArbSchG: Der Arbeitgeber muss gesundheitliche Gefahren am Arbeitsplatz vermeiden.
    • § 618 BGB: Arbeitgeber haben eine allgemeine Fürsorgepflicht.
    • Ärztliche Verordnung: Falls eine medizinische Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen wird, könnte ein Anspruch auf ein angepasstes Arbeitsumfeld bestehen, unter bestimmten Voraussetzungen auch in Spanien.

    2. Urlaubsort als Arbeitsort: Wann ist das möglich?

    A) Arbeiten aus Rügen – Ruhe statt Großstadtstress

    Viele Arbeitnehmer:innen leiden unter Lärm, Stress und sozialer Überforderung, besonders in großen Städten. Eine befristete Verlagerung des Arbeitsplatzes nach Rügen könnte eine einfache und effektive Lösung sein – wenn der Arbeitgeber zustimmt.

    Voraussetzungen für mobiles Arbeiten von Rügen:

    • Home-Office ist bereits in der Firma etabliert.
    • Keine betrieblichen Nachteile (z. B. Präsenzpflicht in Meetings).
    • Medizinische Begründung (z. B. durch ein Attest oder eine ärztliche Verordnung).

    B) Arbeiten aus Spanien – warmes Klima für chronische Erkrankungen

    Bestimmte Krankheiten, wie Multiple Sklerose (MS) oder chronische Schmerzen, werden durch Kälte verschlimmert. Hier kann ein befristeter Arbeitsaufenthalt in Spanien als leidensgerechte Maßnahme sinnvoll sein.

    Mögliche rechtliche Argumente:

    • § 164 Abs. 4 SGB IX: Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Anpassungen für Schwerbehinderte vorzunehmen.
    • Gleichbehandlung: Falls andere Kolleg:innen bereits im Ausland arbeiten, kann eine Ablehnung diskriminierend sein.
    • Arbeitsrechtliche Flexibilität: Falls Home-Office grundsätzlich erlaubt ist, spricht wenig gegen eine temporäre Auslandsarbeit.
    • Ärztliche Verordnung: Falls durch eine medizinische Verordnung belegt ist, dass das Arbeiten in Spanien gesundheitlich notwendig ist und eine medizinische Reha dadurch vermieden werden kann, kann ein Anspruch entstehen.

    3. Wer übernimmt die Mehrkosten?

    A) Arbeitnehmer: Kein direkter Anspruch auf Kostenerstattung, aber Ausnahmen möglich

    • Mehrkosten für Unterkunft und Reise werden in der Regel nicht automatisch übernommen.
    • Falls eine ärztliche Verordnung die Maßnahme als notwendig ausweist, könnten bestimmte Kosten durch die DRV oder die Agentur für Arbeit gedeckt werden.
    • Eine freiwillige Regelung mit dem Arbeitgeber kann ebenfalls getroffen werden.

    B) Arbeitgeber: Kann eine Erstattung beantragen

    • Inklusionsamt (§ 26 SchwbAV): Zuschüsse zur leidensgerechten Arbeitsplatzgestaltung möglich.
    • DRV (§ 49 SGB IX): Falls der Arbeitsplatz sonst gefährdet ist, könnten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geprüft werden.
    • Agentur für Arbeit: Bei drohender Arbeitsunfähigkeit kann eine Unterstützung infrage kommen.
    • Falls eine ärztliche Verordnung bestätigt, dass die Maßnahme eine Reha vermeidet, steigt die Chance auf eine Förderung.

    4. Fazit: Verhandlung statt Klage

    Es gibt keinen automatischen Rechtsanspruch auf einen Arbeitsplatz in Rügen oder Spanien. Doch wenn medizinische Gründe vorliegen und der Arbeitgeber keine betrieblichen Nachteile hat, stehen die Chancen gut, eine individuelle Lösung zu finden. Eine Verhandlung über flexible Arbeitsmodelle ist der beste Weg, um einen gesundheitsfreundlichen Arbeitsplatz zu sichern.

    💡 Tipp: Eine ärztliche Empfehlung oder eine befristete Testphase kann die Akzeptanz beim Arbeitgeber erhöhen! 🚀

  • Macht-Missbrauch im Bundeskanzleramt: Die Schikane vom Kanzleramts-Chef

    Macht-Missbrauch im Bundeskanzleramt: Die Schikane vom Kanzleramts-Chef

    Nächste öffentliche Gerichtsverhandlung am 13. Februar 2025 um 9:15 Uhr beim Arbeitsgericht Berlin

    Aufforderung zum Geheimnisverrat:
    Vertreter des Chefs des Bundeskanzleramts setzen Jennifer unter Druck geheime Namen zu veröffentlichen

    Veröffentlichung von Gesundheitsdaten:
    Datenschutzverstöße durch das Bundeskanzleramt wurden vertuscht

    Monatelange Demütigungen:
    Unrechtmäßige beschränkung der beruflichen Entwicklung – vom Kanzleramt begründet mit der Behinderung – also eine
    eindeutige Diskriminierung aufgrund von Behinderung.

    Ein mächtiger Mann und eine mutige Frau

    Die verantwortungsbewusste Mitarbeiterin des Bundeskanzleramts, Jennifer Maslowski, erfährt durch den Chef des Bundeskanzleramts, Wolfgang Schmidt, monatelange Schikane.

    Maslowski, eine Frau mit Behinderung und langjährige Mitarbeiterin der Bundesregierung, sieht sich einer gezielten Kampagne ausgesetzt, die von Datenschutzverstößen über Demütigungen bis hin zur Aufforderung zum Geheimnisverrat reicht. Der Artikel ist in drei Teile gegliedert und zeigt das Ausmaß der Missstände.

    Teil 1: Datenschutzverstöße durch das Bundeskanzleramt

    Jennifer Maslowski wurde Opfer schwerer Datenschutzverletzungen. Zweimal wurden ihre sensiblen Gesundheitsdaten ohne ihre Zustimmung veröffentlicht – einmal innerhalb ihres Arbeitsumfelds und einmal in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Beide Veröffentlichungen waren rechtswidrig und wurden nicht geahndet. Weder erhielten die Verantwortlichen eine Rüge, noch wurde eine offizielle Entschuldigung ausgesprochen. Vielmehr wurde der Vorfall vertuscht, was den Verdacht nahelegt, dass die Anordnung von höchster Stelle – also persönlich vom Chef des Bundeskanzleramts Wolfgang Schmidt persönlich kam.

    Teil 2: Monatelange Demütigungen und Diskriminierung

    Maslowski erlebte wiederholte Einschränkungen in ihrer beruflichen Tätigkeit. Ihre geplanten Geschäftsreisen wurden kurzfristig abgesagt, essenzielle Fortbildungen verweigert – alles unter dem Vorwand ihrer Behinderung. In einer öffentlichen Gerichtsverhandlung wurde ihre Behinderung ohne Grund thematisiert, was als gezielte Demütigung verstanden wird. Dass der Chef des Bundeskanzleramts als hochrangige Regierungsvertreter ihre Behinderung in der Öffentlichkeit instrumentalisiert, zeigt, mit welcher Skrupellosigkeit die Schikanen durchgeführt wurden.

    Teil 3: Der Versuch, Jennifer zum Geheimnisverrat zu drängen

    In einer öffentlichen Gerichtsverhandlung am 22. August 2024 forderten die persönlichen Juristen von Wolfgang Schmidt Jennifer dazu auf, geheime Informationen preis zugeben – eine klare Aufforderung zum Geheimnisverrat. Maslowski, die ihre Sicherheitsfreigaben stets mit höchster Verantwortung wahrnahm, wurde unter Druck gesetzt, vertrauliche Namen zu nennen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit kannte. Dies stellt nicht nur eine grobe Missachtung der Sicherheitsregeln dar, sondern hätte für sie strafrechtliche Relevanz haben können.

    Denn in § 179 (7) SGB 9 heißt es eindeutig: „Die Vertrauenspersonen sind verpflichtet,
    1. ihnen wegen ihres Amtes anvertraute oder sonst bekannt gewordene fremde Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse, nicht zu offenbaren“

    Weitere Machtdemonstrationen des Kanzleramts gegen die Frau mit Schwerbehinerung

    Vorenthaltung wichtige Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich
    Wichtige beim Arbeitgeber – dem Kanzleramt – beantragte Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich werden seit vielen Monaten nicht beschafft – entgegen eindeutiger Rechtsvorschriften.

    Gericht wurde falsch Informiert
    Dem Gericht hat die Vertretung vom Chef des Bundeskanzleramts erklärt, dass für einen Vergleich zunächst der Bundesrechnungshof befragt werden müsse. Dafür wären vorab bereits Monate Zeit gewesen. Und der Bundesrechnungshof hat erklärt, dass er nicht zu dieser Frage berät. Besonders Brisant: Der Bundesrechnungshof läd seine Schwerbehindertenvertretung von sich aus zu genau der Veranstaltung ein, die der Streitgegenstand zwischen Jennifer Maslowski als SBV und dem Chef des Bundeskanzleramts Wolfgang Schmidt war. Hier liegt also eine Täuschung des Gerichts durch den Chef des Bundeskanzleramts nahe.

    Arbeitnehmer-Vertreterin wird durch Kanzleramt ausspioniert
    Im Rahmen der Gerichtsverhandlung haben die Vertreter vom Chef des Bundeskanzleramts, Wolfgang Schmidt, private Social Media Aktivitäten von Jennifer Maslowski angesprochen. Sie scheint durch den Kanzleramts-Chef und seine Vertreter gezielt ausspioniert worden zu sein.

    Der entscheidende Termin: 13. Februar 2025

    Ein nächster wichtiger Moment in diesem Skandal wird die bevorstehende Gerichtsverhandlung am 13. Februar 2025 um 9:15 Uhr beim Arbeitsgericht Berlin sein. Dabei geht es unter anderem um die Weigerung des Kanzleramts, Jennifer eine Schulung zum Datenschutz zu ermöglichen. Diese Verhandlung könnte weitere gravierende Datenschutzverstöße aufdecken.

    Fazit: Ein beunruhigendes Bild von Machtmissbrauch

    Es scheint, dass der mächtige Minister für besondere Aufgaben, Chef des Bundeskanzleramts Wolfgang Schmidt, nicht nur Gesetze missachtet, sondern auch eine engagierte Mitarbeiterin systematisch unter Druck setzt. Die Enthüllungen werfen ernste Fragen über den Umgang mit Datenschutz, Diskriminierung und Amtsmissbrauch im Bundeskanzleramt auf. Wir werden mit Spannung verfolgen, wie die Gerichtsverhandlung im Februar ausgehen wird.

    Bleibt dran für weitere Updates zu diesem Fall – die Wahrheit wird ans Licht kommen!

  • Arbeitsassistenz für den Toilettengang – Ein unterschätztes Recht?

    Arbeitsassistenz für den Toilettengang – Ein unterschätztes Recht?

    Arbeitsassistenz Toilette Inklusionsamt

    Warum ist der Toilettengang am Arbeitsplatz ein Thema für das Inklusionsamt?

    Inklusion bedeutet, dass Menschen mit Behinderung gleichberechtigt am Arbeitsleben teilnehmen können. Doch was passiert, wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer auf Hilfe beim Toilettengang angewiesen ist? Darf eine Arbeitsassistenz in diesem Bereich unterstützen? Und ist das Inklusionsamt verpflichtet, diese Unterstützung zu finanzieren?

    Die Rechtslage: Welche Pflichten hat das Inklusionsamt?

    Das Inklusionsamt ist nach § 185 SGB IX dafür zuständig, schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Das umfasst unter anderem die Finanzierung von Arbeitsassistenz, wenn sie notwendig ist, um eine berufliche Tätigkeit auszuüben.

    Die Arbeitsassistenz kann viele Aufgaben umfassen, darunter:

    • Hilfe beim Umsetzen in den Bürostuhl,
    • Anreichen von Arbeitsmaterialien,
    • Begleitung zu Besprechungen oder in die Kantine,
    • Unterstützung beim Toilettengang.

    Der Toilettengang ist eine essenzielle Körperfunktion, die es einem Arbeitnehmer ermöglicht, seinen Arbeitsalltag zu bewältigen. Wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer ohne diese Hilfe nicht am Arbeitsplatz bleiben kann, müsste diese Maßnahme als notwendige Assistenz finanziert werden.

    Finanzierung des Toilettenumbaus durch das Inklusionsamt: Ein Widerspruch?

    Interessanterweise finanziert das Inklusionsamt den barrierefreien Umbau von Toiletten am Arbeitsplatz. Dazu gehören:

    • Rollstuhlgerechte Toiletten,
    • Haltegriffe und Stützen,
    • Abgesenkte Waschbecken,
    • Automatische Türöffner.

    Doch wenn das Inklusionsamt die Notwendigkeit eines barrierefreien Badezimmers anerkennt, ergibt sich daraus die logische Konsequenz: Wenn eine bauliche Anpassung nicht ausreicht, um den Arbeitnehmer selbstständig zur Toilette zu lassen, dann muss eine Arbeitsassistenz diese Funktion übernehmen.

    Unterschiedliche Rechtsprechung zur Arbeitszeit und Toilettennutzung

    Es gibt unterschiedliche Urteile zur Frage, ob der Toilettengang zur Arbeitszeit gehört:

    • Arbeitsgerichtliche Entscheidungen: In vielen Fällen wird argumentiert, dass der Toilettengang nicht direkt zur Arbeitszeit gehört, Arbeitnehmer jedoch für diese Zeit bezahlt freigestellt werden. Dies bedeutet, dass der Gang zur Toilette keine „Arbeitsleistung“ im klassischen Sinne darstellt, aber dennoch zur regulären Beschäftigung zählt.
    • Urteil zur Beamtenrechtsprechung: Ein verbeamteter Richter urteilte jedoch, dass für Beamte der Toilettengang zur Arbeitszeit gehört. Diese Entscheidung könnte darauf hindeuten, dass es Unterschiede zwischen tariflich Beschäftigten und Beamten gibt, insbesondere in Bezug auf die Bewertung von biologischen Notwendigkeiten im Arbeitskontext.

    Die Unterschiede in der Rechtsprechung zeigen, dass der Toilettengang sowohl als unverzichtbare biologische Funktion als auch als Teil der Arbeitsorganisation betrachtet wird. Dies könnte als weiteres Argument dafür dienen, dass eine Unterstützung in diesem Bereich nicht ausschließlich als „private Angelegenheit“ abgetan werden kann.

    Gegenargumente des Inklusionsamts – und warum sie nicht greifen

    1. „Der Toilettengang ist eine private Angelegenheit.“

    Widerlegung: Wenn das so wäre, dürfte das Inklusionsamt auch keine Umbauten an Toiletten finanzieren. Die Nutzung einer Toilette ist Teil des Arbeitsalltags und eine Voraussetzung für die berufliche Teilhabe.

    2. „Die Pflegeversicherung oder Eingliederungshilfe ist dafür zuständig.“

    Widerlegung: Arbeitsassistenz ist keine Pflege, sondern eine Maßnahme zur beruflichen Teilhabe. Die Pflegeversicherung kommt nur für allgemeine Lebensbereiche auf, nicht für Arbeitsunterstützung.

    3. „Es gibt eine klare Trennung zwischen Pflege und Arbeitsassistenz.“

    Widerlegung: Diese Trennung existiert nicht in den Gesetzen. Vielmehr gibt es bereits erfolgreiche Klagen von Betroffenen, bei denen das Inklusionsamt verpflichtet wurde, die Kosten für eine solche Assistenz zu übernehmen.

    Praxisbeispiele: Wenn Arbeitsassistenz notwendig ist

    • Beispiel 1: Ein Rollstuhlfahrer kann zwar selbstständig arbeiten, aber nicht eigenständig auf die Toilette wechseln. Ohne Assistenz oder müsste er den Arbeitsplatz verlassen – wenn nicht alle beruflich benötigten Toiletten Hilfsmittel (z.B. ein Deckenlift) verfügen. Die Assistenz ermöglicht ihm, seinen Job auszuüben.
    • Beispiel 2: Eine Person mit Muskelerkrankung braucht Hilfe beim Öffnen der Hosenknöpfe oder beim Umsetzen auf die Toilette. Ohne diese Hilfe wäre eine volle Arbeitsleistung nicht möglich.

    Wie können Betroffene ihre Rechte durchsetzen?

    1. Antrag beim Inklusionsamt stellen: Erwähne explizit, dass du die Assistenz für die berufliche Teilhabe benötigst.
    2. Verweis auf den Toilettenumbau: Argumentiere, dass das Inklusionsamt bereits anerkannt hat, dass Toiletten zur Arbeitsumgebung gehören.
    3. Widerspruch einlegen, falls der Antrag abgelehnt wird.
    4. Unterstützung durch die Schwerbehindertenvertretung (SBV) oder das Integrationsamt einholen.
    5. Klage beim Sozialgericht einreichen.

    Praxistipp: Im Erst-Antrag keine Hilfe bei der Toilette nötig

    Damit du schnell an die von euch benötigte Unterstützung kommt, erwähne deinen Unterstützungsbedarf beim ersten Antrag am besten nicht. Die Unterstützung beim Toiletten-Gang darf auch durch Kollegen (Kollegen-Hilfe) oder Freunde statt finden.

    In dem Moment wird dein Kollege oder dein Freund zu deiner privaten Pflegeperson. Das ist legitim und absolut zulässig. Da für den Toilettengang ein großes Vertrauen erforderlich ist, ist diese Begründung sogar ausgesprochen plausibel.

    So stellst du sicher, dass du deine dringend benötigte Arbeitsassistenz schnellst möglich erhältst und musst dich beim ersten Antrag nicht mit dem Inklusionsamt streiten.

    Wenn du deine Arbeitsassistenz dann bekommen hast, kannst du einen Änderungs-Antrag stellen und beantragen, dass die Arbeitsassistenz dich auch auf der Toilette unterstützen darf. Der alte Bescheid mit der bewilligten Arbeitsassistenz bleibt so lange bestehen, bis dein neuer Antrag rechtskräftig beschieden wurde.

    Wenn du außerhalb der Toilette aber eh so viel Unterstützung brauchst, dass deine Arbeitsassistenz während deiner Arbeit bei allen Toilettengängen präsent ist, ist es nicht erforderlich, diese Klarstellung durch den Änderungs-Antrag zu erzwingen.

    Deine Arbeitsassistenz darf nämlich auch deine private Pflegeperson sein. Wenn ihr die Toilette betretet, wird sie einfach zu deiner privaten Pflegeperson und von dir für diesen Zeitraum bezahlt freigestellt. Als Pflegeperson ist sie ebenfalls Unfallversichert und kann dich somit weiterhin ideal unterstützen.

    Fazit: Arbeitsassistenz muss auch Toilettengänge umfassen

    Das Inklusionsamt ist verpflichtet, eine barrierefreie Arbeitsumgebung zu ermöglichen. Dazu gehört nicht nur der bauliche Umbau von Toiletten, sondern auch die Bereitstellung einer Arbeitsassistenz für den Toilettengang, wenn dies erforderlich ist, um die berufliche Teilhabe zu sichern. Die uneinheitliche Rechtsprechung zur Frage, ob Toilettengänge zur Arbeitszeit gehören, zeigt, dass dieser Bereich noch weiter diskutiert werden muss. Betroffene sollten sich nicht von Ablehnungen abschrecken lassen – oft hilft ein Widerspruch oder notfalls eine Klage, um das Recht auf Inklusion durchzusetzen.

    Hast du Erfahrungen mit der Arbeitsassistenz und der Finanzierung durch das Inklusionsamt? Teile deine Meinung in den Kommentaren!

  • Familien Pflege-Wohngruppe – Worauf Achten?

    Familien Pflege-Wohngruppe – Worauf Achten?

    Anspruch auf Wohngruppenzuschlag bei Pflegegrad – Voraussetzungen und Tipps

    Pflege-Wohngruppen-Zuschlag

    Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, können unter bestimmten Voraussetzungen den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI beantragen. Doch was genau sind die Voraussetzungen, und welche Aufgaben muss die gemeinschaftlich beauftragte Person übernehmen, damit dieser Zuschlag gewährt wird?

    Das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Juni 2024 (Az. B 3 P 2/23 R) liefert hierzu wichtige Klarstellungen.

    Zusammenfassung des Urteils

    Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Juni 2024 (Az. B 3 P 2/23 R) befasst sich mit dem Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag gemäß § 38a SGB XI im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung. Der Kläger, ein pflegebedürftiger Mann, lebte in einer gemeinsamen Wohnung mit mehreren Familienmitgliedern, darunter seine Mutter, sein Vater und ein Pflegekind. Zusätzlich zog im Januar 2016 eine weitere pflegebedürftige Person in die Wohnung ein. Der Kläger beantragte im Februar 2016 den Wohngruppenzuschlag und gab seinen Vater als gemeinschaftlich beauftragte Person an, der zugleich seine Pflegeperson war.

    Die Pflegekasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass das Zusammenleben innerhalb eines Familienverbunds nicht den Zweck einer gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung verfolge, da die familiäre Verbundenheit im Vordergrund stehe. Nach erfolglosen Widersprüchen und Klagen wurde der Fall schließlich vom BSG entschieden.

    Das BSG wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Es stellte fest, dass für den Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag eine hinreichende Objektivierung klar bestimmter und zweifelsfrei abgrenzbarer zusätzlicher Aufgaben und Tätigkeiten der gemeinschaftlich beauftragten Person erforderlich ist. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nicht nachweisen, dass solche zusätzlichen Aufgaben und Tätigkeiten vorlagen, die über die übliche familiäre Unterstützung hinausgehen. Daher besteht kein Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag.

    Dieses Urteil verdeutlicht die Anforderungen an den Nachweis zusätzlicher Leistungen durch die gemeinschaftlich beauftragte Person in familiären Wohngruppen, um den Wohngruppenzuschlag beanspruchen zu können.


    Was ist der Wohngruppenzuschlag?

    Der Wohngruppenzuschlag unterstützt Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben. Voraussetzung ist, dass mindestens drei Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad gemeinsam wohnen und eine gemeinschaftlich beauftragte Person die Organisation des Alltags und der Pflege übernimmt. Der Zuschlag beträgt monatlich 224 Euro (Stand 2025).Der Wohngruppenzuschlag unterstützt Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben. Voraussetzung ist, dass mindestens drei Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad gemeinsam wohnen und eine gemeinschaftlich beauftragte Person die Organisation des Alltags und der Pflege übernimmt. Der Zuschlag beträgt monatlich 224 Euro (Stand 2025).

    Quelle: § 38a SGB 11


    Welche Aufgaben übernimmt die gemeinschaftlich beauftragte Person?

    Die gemeinschaftlich beauftragte Person spielt eine Schlüsselrolle. Sie sorgt dafür, dass der Alltag in der Wohngruppe reibungslos funktioniert und die Pflege koordiniert wird.

    Typische Aufgaben umfassen:

    1. Organisation der Pflege:
      • Koordination der Einsätze von Pflege- und Betreuungsdiensten.
      • Sicherstellung der Einhaltung des Pflegeplans.
      • Kommunikation mit Ärzten, Therapeuten und anderen Gesundheitsdienstleistern.
    2. Alltagsorganisation:
      • Planung von Einkäufen, Mahlzeiten und Haushaltsaktivitäten.
      • Organisation von Freizeitaktivitäten oder therapeutischen Maßnahmen.
    3. Verwaltung und rechtliche Aufgaben:
      • Verwaltung gemeinschaftlicher Finanzen der Wohngruppe (z. B. für Miete, Nebenkosten, Haushaltsbudget).
      • Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Anforderungen, die für die Wohngruppe gelten.

    Wann wird der Zuschlag gewährt?

    Das BSG-Urteil stellt klar: Die Aufgaben der gemeinschaftlich beauftragten Person müssen über die übliche familiäre Unterstützung hinausgehen. Die Tätigkeit muss klar von der normalen Fürsorge innerhalb eines Familienverbunds abgegrenzt werden.

    Zusätzliche, abgrenzbare Aufgaben sind zum Beispiel:

    1. Professionelle Organisationstätigkeiten:
      • Erstellung und Überwachung eines strukturierten Betreuungsplans für mehrere pflegebedürftige Personen, auch wenn sie unterschiedliche Pflegegrade oder Bedarfe haben.
      • Koordination von externen Pflegekräften und spezifischer Hilfsmittelversorgung.
    2. Regelmäßige und dokumentierte Zusammenarbeit mit Dritten:
      • Regelmäßige Kommunikation mit Leistungsträgern, Behörden oder Versicherungen im Namen der Wohngruppe.
      • Dokumentation und Überwachung der Einhaltung pflegerischer Standards und Hygienerichtlinien in der Wohngruppe.
    3. Umfangreiche Verwaltungs- und Koordinationsaufgaben:
      • Ausarbeitung und Durchsetzung von gemeinschaftlichen Regelungen innerhalb der Wohngruppe (z. B. Zeitpläne für gemeinsame Aktivitäten oder spezifische Maßnahmen für Bewohner mit erhöhtem Unterstützungsbedarf).
      • Verwaltung von Budgetplänen und Pflegekassenabrechnungen.
    4. Besondere Unterstützung in der Organisation:
      • Übernahme von Schulungen oder Anleitungen für andere Pflegepersonen oder Angehörige.
      • Sicherstellung der barrierefreien Gestaltung der Wohnung (z. B. Organisation von baulichen Anpassungen).

    Familienangehörige als gemeinschaftlich beauftragte Personen:

    Wenn ein Familienangehöriger diese Rolle übernimmt, ist der entscheidende Punkt, dass die übernommenen Aufgaben über die übliche familiäre Unterstützung hinausgehen. Gewöhnliche Tätigkeiten wie die Unterstützung im Haushalt, Begleitung zu Arztterminen oder die Betreuung eines Angehörigen gelten oft als familiäre Verpflichtung und sind schwer als „zusätzlich“ im Sinne des § 38a SGB 11 anzuerkennen.

    Praktische Hinweise:

    • Nachweisführung: Die zusätzlichen Aufgaben müssen konkret beschrieben, regelmäßig dokumentiert und möglichst mit externen Dritten abgestimmt sein.
    • Grenzziehung zum Familienleben: Es muss deutlich werden, dass die Aufgaben einer beruflichen oder organisatorischen Tätigkeit ähneln und nicht nur aus der familiären Nähe resultieren.
    • Externe Unterstützung: Die Inanspruchnahme externer Partner (z. B. Pflege- oder Reinigungsdienste) kann ein Indiz für die zusätzliche Organisationstätigkeit der beauftragten Person sein.
    • Pflegedienst-Wohngruppe: Um die Bewilligung 100%ig zu erhalten, könnt ihr zur Gründung zunächst einen Pflegedienst mit der Übernahme der Wohngruppen-Organisation beauftragen. Kurz nach Bewilligung kann die gemeinschaftlich beauftragte Person dann eine Privatperson eurer Wahl werden. Wenn die Privatperson die gleichen Aufgaben übernimmt, kann der Anspruch auf den Wohngruppen-Zuschlag eigentlich nicht mehr abgelehnt werden.

    Das Urteil des BSG verdeutlicht, dass die bloße Anwesenheit von Angehörigen in einer Wohngruppe nicht automatisch ausreicht, um den Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag zu begründen. Vielmehr müssen die zusätzlichen Leistungen klar dokumentiert und objektiv nachweisbar sein.


    Tipps zur Beantragung des Wohngruppenzuschlags

    1. Pflegegrad nachweisen: Mindestens drei Mitglieder der Wohngruppe müssen pflegebedürftig sein.
    2. Aufgaben der beauftragten Person dokumentieren: Listen Sie alle organisatorischen Tätigkeiten detailliert auf und führen Sie Nachweise.
    3. Nachweis der Gemeinschaft: Die Wohngruppe muss als ambulant betreute Wohngemeinschaft strukturiert sein – ein loses Zusammenleben reicht nicht aus.
    4. Grenzen zum Familienleben beachten: Wenn ein Familienmitglied die gemeinschaftlich beauftragte Person ist, müssen deren Aufgaben klar zusätzlich sein und über familiäre Verpflichtungen hinausgehen.
    Antrags-Unterlagen gemäß §38a SGB 11

    §38a SGB 11 Absatz 2: Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:

    • die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.
    • eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
    • die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
    • den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120,
      (Anmerkung: Der Pflege-Vertrag ist bei privat organisierten Pflege-Gruppen nicht erforderlich)
    • Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und
      (Anmerkung: §38a SGB 11 Absatz 1: Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 224 Euro monatlich, wenn (…) Nummer 3. eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten)
    • die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.

    Fazit: Anspruch mit klarer Abgrenzung

    Das Urteil des BSG verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Nachweisführung beim Wohngruppenzuschlag. Die Tätigkeit der gemeinschaftlich beauftragten Person muss objektiv und eindeutig als zusätzliche Leistung erkennbar sein. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollten daher frühzeitig alle notwendigen Nachweise sammeln und die Struktur der Wohngruppe sorgfältig planen.

    Haben Sie Fragen oder benötigen Unterstützung beim Antrag? Sprechen Sie mit einem Fachanwalt für Sozialrecht – wir helfen Ihnen gerne weiter.

  • Weitere Hilfs-Angebote

    Weitere Hilfs-Angebote

    Weitere-Hilfs-Angebote

    Die Peer to Peer Beratung vom Sozialrat Deutschland e.V. wird von Menschen mit Einschränkungen durchgeführt. Dadurch können wir nur begrenzt Beratungen anbieten.

    Dringende Fragen könnt ihr uns jeden Sonntag um 16 Uhr in unserem Live-Stream stellen.

    Für dringende private Beratungen haben wir aktuell noch keine Angebote.

    Um euch mit diesem Anliegen zu helfen, haben wir darum die folgenden Beratungs-Angebote anderer Anbieter erstellt:

    EUTB – Ergänzende unabhängige Teilhabe-Beratung

    Deutsches Rotes Kreuz e.V.

    Sozialverband VdK Deutschland e. V.

    SOVD – Sozialverband Deutschland e.V.

    Allgemeine unabhängige Sozialberatung

    Sozial-Psychiatrische Dienste

    Lokale Pflege-Stützpunkte

  • Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin – Bewertung

    Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin – Bewertung

    Bewertung: Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin

    Aufruf zum Rechtsbruch von Richter?

    „Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin hat die von mir verklagte Pflegekasse zwei mal dazu aufgerufen, die gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtungen im Ramen des Widerspruchsverfahrens (Punkt 3.2.8 der MDK Richtlinien, § 17 SGB 11) zu unterlassen und den Widerspruchsbescheid zu erlassen, ohne die vorgeschriebene Amtsermittlung (§ 20 SGB10) zu betreiben.“
    ▬ Kläger Salomo Swoboda ▬

    Richter beauftragt unqualifizierten Gutachter?

    „Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin hat im Rahemen des Klageverfahrens einen eher ungeeigneten Gutachter beauftragt. Der Gutachter war kein Pflegesachverständiger oder Psychiater. Einer Internetrecherche zufolge war der Gutachter vermutlich ein Autor für Fußreflexzonen-Massagen.“
    ▬ Kläger Salomo Swoboda ▬

    Drohungen vom Gutachter gegen Kläger kein Problem für den Richter?

    „Der Gutachter hat während der schriftlichen Terminfindung für die angeordnete Begutachtung mit Strafanzeigen gegen mich gedroht und die Rahmenbedingungen der gerichtlichen Beweisanordnung zu meinem Nachteil verändert. Trotzdem wollte der Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin an diesem Gutachter festhalten.
    ▬ Kläger Salomo Swoboda ▬

    Verstoß gegen rechtsstaatliches Grundprinzip der Verhältnismäßigkeit?

    „Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin hat meiner Meinung nach gegen das rechtsstaatliche Grundprinzip der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem er eine Beweisanordnung erlassen hat, bei der mein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 GG) unnötig stark beeinträchtigt wurde. Die Beweisanordnung sah vor, dass ich Überwachungsmaßnahmen in meiner Wohnung während der Begutachtung abschalten sollte. Da meine körperlich schwerst eingeschränkte Mitbewohnerin diese Überwachungsmaßnahmen zum Schutz vor Übergriffen installieren ließ, hat die Beweisanordnung ebenfalls die Grundrechte meiner Mitbewohnerin verletzt. Mildere Mittel wie einen Gutachter zu beauftragen, der kein Problem mit den Überwachungs-Maßnahmen hat, eine Begutachtung an einem anderen Ort oder eine Begutachtung per Telefon oder Video-Call wurden nicht angeboten.“
    ▬ Kläger Salomo Swoboda ▬

    Rechtsstaatliches Grundprinzip der Verhältnismäßigkeit
    „Eine staatliche Maßnahme verletzt das Gebot der Erforderlichkeit, wenn ihr Ziel auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das Grundrechte nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt. Man spricht hier auch vom Grundsatz der Wahl des mildesten Mittels.“
    – Bundesministerium der Justiz –
    Quelle: www.bmj.de

  • Römische Zahlen im Gesetz abschaffen

    Römische Zahlen im Gesetz abschaffen

    „Gesetze müssen (…) möglichst für jedermann verständlich (…) sein.
    § 42 Absatz 5 GGO

    SGB Römische Zahlen im Gesetz abschaffen

    Warum lesen wenige Menschen die Gesetze?

    In unseren Live-Stream’s am Sonntag zitieren wir regelmäßig aus Gesetzen. Insbesondere aus dem SGB XI. Durch einen „einfachen Blick“ ins Gesetz lassen sich nämlich viele Fragen von Betroffenen bereits beantworten. Warum lesen so wenige Menschen in die Gesetze?

    Vielleicht liegt es daran, dass sie zu kompliziert geschrieben sind. Vielleicht haben viele Menschen einfach Schwierigkeiten damit, diese Gesetze zu verstehen. Ist es für sehr viele Menschen vielleicht gar nicht so einfach, einen „einfachen Blick“ ins Gesetz zu wagen?

    Einfache Zahlen im Gesetz | Vorteile + Nachteile

    Einfache Zahlen -> Vorteile

    1. Mehr Menschen verstehen die Gesetze
    2. Mehr Menschen kennen ihre Rechte
    3. Mehr Menschen können sich gegen Gesetzes-Verstößen wehren.
    4. Gesetzgeber erfüllt seine Pflicht, in einfacher Sprache zu kommunizieren

    Einfache Zahlen -> Nachteile

    1. Gesetz-Bücher müssen einmal umgeschrieben werden
    2. Anwälte und Richter fühlen sich weniger besonders, weil mehr Menschen Gesetze verstehen

    Römische Zahlen -> Schwer Verständlich

    Bereits die Nummerierung der Sozial-Gesetz-Bücher erschwert es Betroffenen extrem, einen Zugang zu Gesetzen zu finden. Denn die verschiedenen Sozial-Gesetz-Bücher unterscheiden sich durch römische Zahlen (I, II, III, IV bis XII). Römische Zahlen müssen von jedem Menschen gedanklich übersetz werden, der einfache (arabische) Zahlen (1, 2, 3, 4) gewohnt ist. Fast alle Menschen in Deutschland sind einfache (arabische) Zahlen (1, 2, 3, 4) gewohnt.

    Die Verwendung von römischen Zahlen erschwert allen Menschen in Deutschland den Zugang zu den Sozial-Gesetz-Büchern. Denn jeder dieser Menschen muss die römischen Zahlen (I, II, III, IV) gedanklich erst einmal übersetzen in die ihm bekannten (arabischen) Zahlen (1, 2, 3, 4).

    So eine Übersetzung ist für Menschen anstrengend. Viele Menschen werden von dieser Übersetzung abgeschreckt. Viele Menschen haben in der Schule auch keine römische Zahlen (I, II, III, IV) gelernt. Diese Menschen können die Sozial-Gesetzbücher dann nicht auseinander halten. Sie wissen dann nicht, ob das Gesetz (zum Beispiel § 15) im Sozial-Gesetz-Buch 1, 2, 3 oder 12 steht.

    Der § 15 (Paragraf fünfzehn) hat in den verschiedenen Sozial-Gesetz-Büchern aber ganz unterschiedliche Bedeutungen. Das Gesetz §15 SGB II (Sozial-Gesetz-Buch 2) hat eine ganz andere Bedeutung als §15 SGB IX (Sozial-Gesetz-Buch 9).

    Menschen die Schwierigkeiten mit römischen Zahlen (I, II, III, IV) haben, werden solche Zahlen vermeiden. Diese Menschen werden dann auch die Sozial-Gesetz-Bücher vermeiden.

    Das soll so nicht sein.

    Schwere Sprache ist nicht erlaubt

    Es gibt mehrere Gesetze und Verordnungen, die schwere Sprache verbieten. Die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien“ hat zum Beispiel folgende Vorschrift:

    „Gesetze müssen (…) möglichst für jedermann verständlich (…) sein.
    § 42 Absatz 5 GGO

    Das bedeutet folgendes: Wenn es möglich ist, sollen Gesetze so geschrieben werden, dass jeder sie versteht. Das die Sozial-Gesetz-Bücher sich durch römischen Zahlen (I, II, III, IV) unterscheiden, verstößt gegen diese Vorgabe. Römischen Zahlen (I, II, III, IV) in Gesetzen führen dazu, dass Menschen die Gesetze nicht verstehen.

    Wenn Menschen Gesetze verstehen sollen, müssen Sozial-Gesetz-Bücher einfache Zahlen (1, 2, 3, 4) verwenden.

    „Gesetze müssen sprachlich richtig und möglichst für jedermann verständlich gefasst sein ( § 42 Absatz 5 GGO). Gerichte, Behörden und andere berufliche Rechtsanwender können dann besser mit ihnen arbeiten, Bürger und Bürgerinnen finden leichter Zugang zu ihnen.“
    – § 42 Absatz 5 GGO –

    Gesetz: Einfache Sprache ist Pflicht

    Einfache Sprache wird auch in Gesetzen vorgeschrieben. Im Gesetz-Buch zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen steht folgendes:

    „Träger öffentlicher Gewalt (Anmerkung: Behörden und der Gesetzgeber) sollen mit Menschen mit (…) Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren.“
    § 11 BGG

    Wenn der Gesetzgeber mit Menschen in einfacher Sprache kommunizieren soll, müssen auch einfache Zahlen verwendet werden. Römische Zahlen (I, II, III, IV) sind nicht einfach. Römische Zahlen müssen immer übersetzt werden, um sie zu verstehen. Römische Zahlen können nicht von allen Menschen übersetzt werden. Römische Zahlen schließen Menschen aus.

    § 11 BGG Verständlichkeit und Leichte Sprache
    „(1) Träger öffentlicher Gewalt sollen mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise erläutern.“
    – Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen –

  • Datenschutz & Verhinderungspflege

    Datenschutz & Verhinderungspflege

    In unserer Beratung erfahren wir immer öfter, wie Behörden systematisch gegen einfache datenschutzrechliche Grundsätze verstoßen. Allem voran dem Gebot der Datensparsamkeit (Link -> Gesetz).

    ▬ § 71 Bundesdatenschutzgesetz ▬
    Der Verantwortliche hat (…) angemessene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Datenschutzgrundsätze wie etwa die Datensparsamkeit wirksam umzusetzen, und die sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten und die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden.

    Verhinderungspflege-DatenSchutz

    Gebot der Daten-Sparsamkeit -> Anonyme Pflegeperson

    Wustes du, dass du nicht verpflichtet bist, der Pflegekasse den Namen und weitere personenbezogene Daten deiner Pflegeperson (Link -> Gesetz) mitzuteilen? Es ist völlig zulässig, das deine Pflegeperson anonym bleibt.

    Obwohl die Pflegeperson anonym bleibt, behältst du das Recht auf Pflegegeld (Link -> Gesetz). Denn gemäß § 37 SGB 11 hast du Anspruch auf Pflegegeld, wenn du deine Pflege selber privat organisierst. Im Gesetz steht nicht, dass du die Namen deiner Unterstützer benennen musst.

    § 37 SGB 9 Absatz 1
    Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld (…) die erforderlichen (…) Pflegemaßnahmen und (…) Betreuungsmaßnahmen (…) selbst sicherstellt.

    Vorteile bei Weitergabe von Pflegeperson-Daten

    Deiner Pflegeperson stehen verschiedene Versicherungs-Leistungen zur Verfügung. Damit ist nicht das Pflegegeld gemeint. Das Pflegegeld steht in erster Linie der Person mit Pflegegrad zu, die darüber frei verfügen darf.

    Als Pflegeperson hast du Anspruch auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, du bist beitragsfrei gesetzlich unfallversichert und die Pflegekasse deines Schützlings zahlt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Rentenversicherungs-Beiträge für die Pflegeperson betragen ab Pflegegrad 2 einen Betrag von ca. 174€ bis 657€ – abhängig von Pflegegrad und Leistungsart.

    Damit die Pflegekasse der Pflegeperson diese Leistungen zur sozialen Absicherung zahlen kann, braucht sie natürlich den Namen und die Adresse der Pflegeperson. Nur wenn die Pflegeperson diese Leistungen beziehen möchte, ist es erforderlich, dass die Pflegekasse den Namen und die Adresse der Pflegeperson erhält. Sonst nicht!

    Quelle: bundesgesundheitsministerium.de
    Gesetzliche Grundlage: § 44 SGB XI (Link -> Gesetz)

    Mehr Daten = mehr Nachteile -> Besonders bei Verhinderungspflege

    In unserer Sozial-Beratung erleben wir immer wieder die Situation, dass die Ämter und Behörden alle Informationen die sie erhalten nur dafür verwenden, Leistungen zu streichen.

    Insbesondere beim Antrag auf Kostenerstattung der Verhinderungspflege erleben wir, dass wirklich jede Information dazu genutzt wird, Dir Deinen Anspruch zu verwehren.

    Der Verhinderungspflege-Antrag der Pflegekassen fragt eine ganze Reihe von Daten ab, die für die Bearbeitung deines Kostenerstattungs-Anspruchs völlig irrelevant sind.

    Verhinderungspflege –
    Nicht erforderliche Daten:

    • Name, Adresse, Geburtsdatum und weitere Daten zur Pflegeperson
    • Grund, warum Pflegeperson ausgefallen ist
    • Adresse der Verhinderungspflege-Person
    • Leistungen, die von Verhinderungspflege-Person erbracht wurden

    § 39 SGB 9 Absatz 1
    Ist eine Pflegeperson (…) aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege (…).

    Das Gesetz sieht eindeutig nicht vor, dass der Grund, warum die Pflegeperson verhindert ist, mitgeteilt werden muss. Eine Daten-Weitergabe bezüglich der Verhinderungspflege-Person wird auch nicht vorgeschrieben. Lediglich die Kosten müssen nachgewiesen werden.

    Ein Kostennachweis kann auch einfach eine Quittung sein. Den Zahlungseingang dürfen Privatpersonen (wie zum Beispiel die Verhinderungspflege-Person) durch eine Unterschrift bestätigen. Weitere Daten wie die Adresse der Verhinderungspflege-Person sind nicht erforderlich.

    ACHTUNG: Unerlaubte Weitergabe von Name und Adresse der Pflegeperson ist verboten

    Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf nur mit der Erlaubnis der betreffenden Personen erfolgen. Wenn deine Pflegeperson nicht möchte, dass deine Krankenkasse oder Pflegekasse den Namen oder die Adresse von deiner Pflegeperson speichert, darf deine Krankenkasse diese Daten auch nicht speichern. Theoretisch hätte deine Pflegeperson gegen dich und deine Krankenkasse einen Anspruch auf Schadensersatz (Link -> Verordnung), wenn du ohne Erlaubnis personenbezogene Daten weiter gegeben hast und deine Krankenkasse diese verarbeitet hat.

    Wenn deine Krankenkasse dich dazu bringen möchte, personenbezogene Daten deiner Unterstützer gegen deinen und deren Willen mitzuteilen, kannst du dich darauf berufen, das dir und der Kasse eine Schadensersatz-Forderung droht.

    Praxis-Tipp für Pflegeperson und Verhinderungspflege-Person

    Im sogenannten Verhinderungspflege-Gesetzt – §39 SGB11 – heißt es: “Ist eine Pflegeperson (…) aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege (…).”

    Aus diesem Gesetz geht hervor, dass die Kosten nachgewiesen werden müssen – also nicht einmal die Zahlung – lediglich die Kosten. Die Kosten lassen sich nachweisen, indem jemand unterschreibt, dass er die Leistungen zur vereinbarten Entschädigung (Stundenlohn) erbracht hat. Dieser Nachweis reicht aus. Es muss keine Zahlung nachgewiesen werden und es muss auch nicht die Adresse der Verhinderungs-Pflegeperson genannt werden. Die Kosten lassen sich ohne Zahlung und ohne Adresse nachweisen, indem die erbrachte Leistung mit der vereinbarten Entschädigung von der Verhinderungspflege-Person unterschrieben wird.  

    Tipp: Sollte die Pflegekasse auf personenbezogene Daten bestehen, schreibt folgendes:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich weise sie darauf hin, dass Ihre Forderung nach den Adress-Daten der Verhinderungspflege-Person einen Datenschutzverstoß inklusive Schadensersatz-Verpflichtung zur Folge haben könnte, weil die Verhinderungspflege-Person der Weitergabe und Speicherung der Personenbezogenen Daten nicht zugestimmt, sondern ausdrücklich widersprochen hat. Sollten Sie Zweifel an dem der Existenz der Person oder der Rechtmäßigkeit des Kostennachweises haben, lade ich Sie ein, meinen Antrag auf Kostenerstattung der Verhinderungspflege abzulehnen, sodass im Widerspruchsverfahren mein Rechtsanwalt Ihnen anwaltlich versichern kann, dass diese Kosten entstanden sind. Die Kosten meines Rechtsanwalts tragen ja glücklicherweise Sie, wenn mein Widerspruch daraufhin erfolgreich ist.

    Hochachtungsvoll
    Dein Name

    Gleiches gilt für den Fall, dass die Pflegekasse den Namen der Pflegeperson haben möchte. Auch in einem solchen Fall darfst du gerne anbieten, dass im Widerspruchs-Verfahren dein Rechtsanwalt die Existenz deiner Pflegeperson anwaltlich versichert. Passe dafür einfach das oben stehende Schreiben auf deinen Fall an.

    Ich wünsche Dir viel Kraft und Erfolg bei Deinen Anträgen!

    Liebe Grüße
    Salomo