Beratung bei Diagnose: Wer hilft, welche Rechte, welche Anträge?

Was ist „Beratung bei Diagnose“ — und wer darf sie leisten?

Eine Diagnose verändert vieles. Plötzlich stehen Begriffe im Raum, die du vorher nie gehört hast — Versorgungsmedizin-Verordnung, Pflegegrad, Grad der Behinderung, Reha-Träger. Und mit der Diagnose tauchen drei Fragen auf: Wer hilft mir jetzt weiter? Welche Rechte habe ich? Welche Anträge lohnen sich?

Genau hier setzt „Beratung bei Diagnose“ an. Es geht um Information, Orientierung und darum, die richtigen Stellen zu kennen. Es geht ausdrücklich nicht um eine Rechtsberatung im Einzelfall — die ist nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ausschließlich zugelassenen Stellen vorbehalten, also Anwälten, Sozialverbänden und anerkannten Beratungsstellen.

Fünf Anlaufstellen, die dir kostenlos oder günstig helfen

  • EUTB — Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (§ 32 SGB IX). Kostenlos, unabhängig von Ämtern und Krankenkassen, basiert auf dem Peer-Prinzip: Betroffene beraten Betroffene. Bundesweite Suche unter teilhabeberatung.de/beratung/beratungsstelle-finden. Die EUTB ist deine erste Adresse bei Fragen zu Behinderung, Reha und Teilhabe.
  • UPD — Unabhängige Patientenberatung Deutschland (§ 65b SGB V). Kostenlos, neutral und unabhängig von Krankenkassen und Ärzten. Erreichbar unter 0800 011 77 25 oder patientenberatung.de. Die UPD informiert zu Patientenrechten, Krankenkassen-Leistungen, Reha und Pflege.
  • VdK und SoVD — Sozialverbände mit Rechtsschutz. Vollumfänglicher Rechtsschutz vor Sozialgerichten, Mitgliedsbeitrag nach Einkommen typisch 6–15 € pro Monat (Stand 2026). VdK: vdk.de. SoVD: sovd.de. Für Widerspruch und Klage unverzichtbar, wenn du kein eigenes Anwalts-Team bezahlen willst.
  • Pflegestützpunkte (§ 7a/7c SGB XI). Bundesweit rund 400 Pflegestützpunkte, kostenlose Pflegeberatung. Du hast einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung — entweder direkt bei deiner Pflegekasse oder vor Ort im Pflegestützpunkt. Adressen über den Pflegestützpunkt-Finder des GKV-Spitzenverbands.
  • Sozialpsychiatrischer Dienst (SPDi) — zuständig bei psychischen Diagnosen. Kommunale Anlaufstelle, kostenlos, aufsuchend, vertraulich. Die Berater\*innen kommen zu dir nach Hause, wenn nötig. Zuständig ist der SPDi deines Landkreises oder deiner Stadt, erreichbar über das Gesundheitsamt.

Wichtig: Diese Seite leistet allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für deinen konkreten Fall wende dich an eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt für Sozialrecht, eine anerkannte Beratungsstelle oder fordere einen Beratungshilfe-Schein beim Amtsgericht deines Wohnsitzes an (Eigenanteil bis 15 €, § 1 BerHG).


Schwerbehinderung & GdB nach Diagnose — dein Weg zum Ausweis

Wenn deine Diagnose dauerhafte Einschränkungen mit sich bringt, hast du möglicherweise Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis und damit auf Nachteilsausgleiche: günstigerer Eintritt, Parkerleichterungen, Steuerfreibetrag, Kündigungsschutz, mehr Urlaubstage.

Was ist der GdB?

Der Grad der Behinderung (GdB) ist eine Zahl zwischen 10 und 100, die das Versorgungsamt auf Grundlage der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) feststellt. Ab einem GdB von 50 giltst du als schwerbehindert. Die Feststellung ist einzelfall-bezogen — es gibt keine pauschale Aussage wie „bei Diagnose X bekommst du GdB Y“. Wichtig: Die VersMedV enthält Anhaltswerte, die als Orientierung dienen, aber das Versorgungsamt entscheidet im Einzelfall.

So gehst du vor

  1. Antrag stellen beim zuständigen Versorgungsamt deines Bundeslandes. Formular auf der Website deines Versorgungsamts oder persönlich vor Ort.
  2. Unterlagen beilegen — ärztliche Befunde, Krankenhaus-Entlassungsberichte, Gutachten, Liste aller Behandler\*innen. Je vollständiger die Unterlagen, desto seltener muss das Versorgungsamt selbst ermitteln.
  3. GdB-Bescheid abwarten — Bearbeitungszeit typisch 3–9 Monate, je nach Bundesland und Auslastung.
  4. Merkzeichen beantragen, wenn du z.B. auf Begleitung angewiesen bist (Merkzeichen B), Gehbehinderung hast (Merkzeichen G), außergewöhnlich gehbehindert bist (aG), blind oder hochgradig sehbehindert (Bl/HI) oder einen RF-Eintrag für Rundfunkgebühren-Befreiung brauchst.

Widerspruch bei Ablehnung

Wenn dein Antrag abgelehnt oder der GdB zu niedrig festgesetzt wurde, gilt: Widerspruchsfrist ist ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG; zur Bekanntgabe siehe § 37 SGB X). Der Widerspruch ist kostenfrei (§ 64 SGB X) und an keine Form gebunden — sicher ist, ihn schriftlich an die im Bescheid genannte Behörde zu senden.

Aber: Bei Schwerbehinderung hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Das heißt: Der Bescheid wird trotz Widerspruch vollzogen. Wenn du existenzielle Folgen abwenden musst (z. B. drohender Verlust eines Arbeitsplatzes oder einer wichtigen Leistung), kann ein Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b SGG der schnellere Weg sein.

Anlaufstelle: EUTB für erste Orientierung, VdK oder SoVD für Widerspruch und Klage. Auf sozialrat.org/behinderung/ findest du den vollständigen Schwerbehindertung-Guide.


Autismus (ASS) — Diagnose, GdB, Therapie & Teilhabe

Eine Autismus-Diagnose wirft viele Fragen auf: Welche therapeutische Unterstützung steht mir zu? Bekomme ich einen GdB? Welche Eingliederungshilfen gibt es für mein Kind? Die Antwort hängt davon ab, ob du Erwachsene\*r bist oder ein Kind im Blick hast, und davon, wie stark die Einschränkungen sind.

Therapie und Krankenkasse

Autismusspezifische Therapien (Heilmittel, Psychotherapie) laufen über die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Psychotherapie nach § 27 SGB V ist möglich, wenn eine Indikation für eine Psychotherapie vorliegt. Du brauchst dann eine zugelassene Psychotherapeutin, einen zugelassenen Psychotherapeuten oder eine psychotherapeutische Ambulanz und die Kostenzusage deiner Krankenkasse. Auch autismusspezifische Förderung, Ergotherapie oder Logopädie können ärztlich verordnet und von der Krankenkasse übernommen werden.

Schwerbehinderung & GdB

Auch bei Autismus kann ein GdB festgestellt werden. Anhaltswerte aus der VersMedV: leicht ausgeprägter Autismus oft GdB 30–40, mittelgradig 50–70, schwer 80–100. Das sind Anhaltswerte, keine Garantien. Für Kinder mit Autismus gibt es zudem Leistungen nach § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) — das ist ein eigener Weg parallel zur SGB-IX-Schwerbehinderung.

Teilhabe am Arbeitsleben

Eingliederungshilfe nach SGB IX Teil 2 kann dich unterstützen, wenn du am Arbeitsleben teilhaben willst — z.B. über Budget für Arbeit (Job-Coaching, Lohnkostenzuschuss), Arbeitsassistenz (Begleitung am Arbeitsplatz) oder eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Den Antrag stellst du beim voraussichtlich zuständigen Reha-Träger, beim Träger der Eingliederungshilfe oder bei der zuständigen Stelle für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Das Integrationsamt kann insbesondere bei begleitender Hilfe im Arbeitsleben, Arbeitsassistenz oder schwerbehindertenrechtlichen Leistungen zuständig sein.

Anlaufstelle: EUTB autismus-spezifisch für erste Orientierung. VdK oder SoVD für Widerspruch bei Ablehnung. Auf sozialrat.org/behinderungsausgleich-bei-autismus/ findest du ausführliche Infos zum § 35a SGB VIII, auf sozialrat.org/budget-fuer-arbeit/ zum Budget für Arbeit.


Long-COVID / Post-COVID / ME/CFS — Reha, GdB, Krankengeld

Long-COVID und Post-COVID sind in der Versorgung eine eigene Welt — und sie sind im bestehenden Sozialrecht noch jung. Es gibt eine spezielle Versorgungsnorm (§ 132e SGB V), die den Krankenkassen die Finanzierung von Long-COVID-spezifischen Versorgungsangeboten ermöglicht.

Krankengeld & Reha

Wenn dein Krankengeld ausläuft (§ 44 SGB V, in der Regel 78 Wochen) und du weiter arbeitsunfähig bist, ist die nächste Station meist eine Reha-Maßnahme — entweder über die gesetzliche Rentenversicherung (DRV, § 9 SGB VI) oder die Krankenkasse (§ 40 SGB V). Welche Reha-Träger zuständig ist, hängt von deiner Diagnose und deiner Erwerbsbiografie ab. Die Reha hat Vorrang vor der Rente — das ist der Grundsatz „Reha vor Rente“ (§ 9 SGB VI, § 4 RehaG, § 19 SGB IX).

GdB bei bleibender Einschränkung

Wenn die Long-COVID-Symptome (Erschöpfung, kognitive Einschränkungen, Belastungsintoleranz) dauerhaft bleiben, kann ein GdB beim Versorgungsamt beantragt werden. Auch das ME/CFS (Myalgische Enzephalomyelitis / Chronic Fatigue Syndrome) wird zunehmend als schwere Erkrankung anerkannt, oft mit GdB-Werten zwischen 50 und 80. Wichtig: Auch hier entscheidet das Versorgungsamt einzelfall-bezogen.

Krankengeld-Einstellung — Eilverfahren

Wenn dein Krankengeld eingestellt wird und du schnell handeln musst, kann der schnellste Weg ein Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b SGG sein. Das geht innerhalb weniger Tage bis Wochen, nicht in Monaten. Die Widerspruchsfrist von einem Monat läuft parallel.

Anlaufstelle: UPD für Information zu Patientenrechten und Krankenkassen-Leistungen. EUTB für GdB und Teilhabe. VdK/SoVD für Widerspruch und Eilverfahren. Auf sozialrat.org/eilverfahren-wegen-krankengeld-einstellung/ findest du eine Schritt-für-Schritt-Anleitung.


Psychische Diagnosen — Therapie, Reha, Rente

Depression, Burnout, PTBS, Angststörung, bipolare Störung, ADHS im Erwachsenenalter — psychische Diagnosen sind heute gut behandelbar, aber der Weg durch das Sozialrecht ist nicht immer einfach.

Psychotherapie & Krankenbehandlung

Psychotherapie nach § 27 SGB V ist Kassenleistung. Du brauchst eine Indikation (Diagnose durch Psychiater\in oder Psychotherapeut\in) und die Kostenzusage deiner Krankenkasse. Richtlinienverfahren sind Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Psychoanalyse. Wartezeit auf einen Therapieplatz: je nach Region 2–9 Monate. Die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung (Tel. 116 117) kann bei der Suche nach einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten innerhalb von vier Wochen einen Ersttermin vermitteln.

Reha vor Rente

Bei schwerer psychischer Erkrankung ist eine psychosomatische Reha sinnvoll — stationär oder ganztägig ambulant. Zuständig ist meist die DRV (Deutsche Rentenversicherung, § 9 SGB VI) oder die Krankenkasse (§ 40 SGB V).

Erwerbsminderungsrente

Wenn du nach Reha und Therapie dauerhaft nicht mehr in der Lage bist, regelmäßig 6+ Stunden pro Tag zu arbeiten, kann eine Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI) in Frage kommen. Es gibt die Rente wegen voller Erwerbsminderung (unter 3 Stunden tägliche Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (3 bis unter 6 Stunden).. Die EM-Rente ist nicht leicht zu bekommen — die DRV prüft streng, ob du noch in einer anderen Tätigkeit arbeiten könntest.

Sozialpsychiatrischer Dienst (SPDi)

Der SPDi ist die zentrale kommunale Anlaufstelle für Menschen mit psychischen Erkrankungen — kostenlos, aufsuchend, vertraulich. Die Berater\*innen helfen bei der Koordination von Therapie, Reha, Wohnen und Arbeit. Die Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetze der Länder (PsychHG/PsychKHG) regeln nicht nur Zwangsunterbringung, sondern auch die freiwillige Beratung — der SPDi berät freiwillig und aufsuchend.

Anlaufstelle: SPDi (über das Gesundheitsamt deiner Stadt) für die erste Anlaufstelle, UPD für Patientenrechte, VdK/SoVD für EM-Rente und Widerspruch. Auf sozialrat.org/erwerbsminderung/ findest du eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur EM-Rente.


Chronische Erkrankungen — Reha, Hilfsmittel, Schwerbehindertenausweis

Multiple Sklerose, Rheuma, Fibromyalgie, chronische Migräne, Diabetes, COPD, chronische Schmerzen — chronische Erkrankungen sind sehr unterschiedlich, aber die Wege im Sozialrecht ähneln sich.

Reha: Wer ist zuständig?

Reha-Träger ist nicht automatisch die Krankenkasse. Es gibt mehrere Träger: Deutsche Rentenversicherung (DRV, § 9 SGB VI), gesetzliche Krankenkasse (GKV, § 40 SGB V), Unfallversicherung (UV, § 35 SGB VII), Jugendhilfe (SGB VIII) oder Eingliederungshilfe (SGB IX). Welcher Träger zuständig ist, hängt von deiner Erwerbsbiografie und deiner Diagnose ab. Die Reha-Träger entscheiden das untereinander (§ 14 SGB IX).

Hilfsmittel

Hilfsmittel (§ 33 SGB V) sind Gegenstände, die deine Behinderung ausgleichen oder einer Verschlimmerung vorbeugen — Rollstuhl, Gehhilfe, Hörgerät, orthopädische Schuhe, Kompressionsstrümpfe. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn das Hilfsmittel medizinisch notwendig ist. Du brauchst eine ärztliche Verordnung.

Schwerbehindertenausweis

Wenn deine chronische Erkrankung dauerhaft Einschränkungen mit sich bringt, kann ein GdB festgestellt werden. Anhaltswerte: MS kann je nach Schweregrad GdB 30–80 erreichen, Rheuma oft 30–60, Fibromyalgie oft 20–50, chronische Migräne oft 20–40. Bei MS ist außerdem die ASV (ambulante spezialfachärztliche Versorgung, § 116b SGB V) relevant.

Pflegegrad

Wenn die chronische Erkrankung so schwer wird, dass du im Alltag Unterstützung brauchst, kannst du einen Pflegegrad bei deiner Pflegekasse beantragen. Die Pflegekasse ist immer bei deiner Krankenkasse angesiedelt. Die Begutachtung macht der MDK (Medizinischer Dienst). Bei Pflegegrad 2–5 stehen dir Pflegeleistungen zu — Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung.

Anlaufstelle: UPD für Krankenkassen-Leistungen und Reha-Träger-Fragen, EUTB für Schwerbehinderung, Pflegestützpunkt für Pflegegrad-Beratung, VdK/SoVD für Widerspruch. Auf sozialrat.org/pflegegrad-begutachtung/ findest du Tipps zur MDK-Begutachtung.


Widerspruch & Fristen — was bei Ablehnung wichtig ist

Wenn dein Antrag auf GdB, Pflegegrad, Krankengeld, Reha oder Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird, hast du ein Recht auf Widerspruch und Klage. Die Fristen und Wege sind im Sozialrecht standardisiert.

Widerspruchsfrist: 1 Monat

Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG; zur Bekanntgabe siehe § 37 SGB X). Die Frist beginnt mit dem Zugang des Bescheids, nicht mit der Antragstellung. Bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 66 SGG).

Widerspruch einlegen

Der Widerspruch ist kostenfrei (§ 64 SGB X) und an keine bestimmte Form gebunden. Sicher ist, ihn schriftlich an die im Bescheid genannte Behörde zu senden — Post, Fax oder Einwurfeinschreiben. Eine Begründung ist nicht erforderlich, aber sinnvoll: erläutere, warum du mit dem Bescheid nicht einverstanden bist. Bei fehlender Begründung wird das Widerspruchsverfahren trotzdem durchgeführt.

Aufschiebende Wirkung: nicht überall

Wichtig zu wissen: In vielen Sozialleistungen hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung — d.h. der Bescheid wird vollzogen, auch wenn du Widerspruch einlegst. Konkret: Pflegegrad (§ 39 SGB X Wirksamkeit; § 86a SGG aufschiebende Wirkung), GdB (Versorgungsamt), Krankengeld (§ 44 SGB V). Ob der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, richtet sich nach § 86a SGG; bei Bürgergeld-Bescheiden greift nach § 39 SGB II in vielen Fällen die sofortige Vollziehbarkeit — der konkrete Bescheid muss geprüft werden.

Eilverfahren beim Sozialgericht

Wenn dein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat und du existenzielle Folgen abwenden musst, kann der schnellere Weg ein Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b SGG sein. Das geht in der Regel innerhalb weniger Tage bis Wochen. Du brauchst keinen Anwalt für den Eilantrag beim Sozialgericht — Anwälte sind im Sozialrecht vor dem Sozialgericht nicht vorgeschrieben (§ 73 SGG). VdK und SoVD übernehmen als Mitglied die Vertretung.

Anlaufstelle: VdK/SoVD für vollumfänglichen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht (Mitgliedsbeitrag 6–15 €/Monat). Für einmalige anwaltliche Beratung kann Beratungshilfe in Betracht kommen. Der Eigenanteil beträgt regelmäßig 15 € nach § 1 BerHG. Auf sozialrat.org/verfahren/ findest du das vollständige Widerspruchs-Verfahren.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer berät mich kostenlos bei einer Diagnose?

Kostenlos beraten dich die EUTB (SGB IX, Behinderung und Teilhabe), die UPD (SGB V, Patientenrechte und Krankenkassen-Leistungen), die Pflegestützpunkte (SGB XI, Pflege), der Sozialpsychiatrische Dienst (Psych-Cluster) und die Wohlfahrtsverbände (AWO, Caritas, Diakonie, Paritätischer, DRK). Alle beraten neutral und unabhängig, leisten aber keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Wie schnell muss ich einen Antrag stellen?

Bei den meisten Sozialleistungen gibt es keine Antragsfrist — du kannst den Antrag jederzeit stellen. Aber: Leistungen werden frühestens ab dem Antragsmonat gewährt (keine rückwirkende Leistung). Ausnahmen: Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bescheid eingelegt werden, Klage innerhalb eines Monats nach Widerspruchsbescheid. Stelle Anträge also so früh wie möglich.

Was kostet eine Rechtsberatung im Sozialrecht?

Eine erste Beratung durch einen Anwalt kostet mit Beratungshilfe-Schein nur den Eigenanteil von bis zu 15 € (§ 1 BerHG). Ohne Beratungshilfe-Schein: bis 190 € für die Erstberatung (§ 34 RVG). Wenn du Mitglied im VdK oder SoVD bist, übernimmt der Sozialverband die volle Vertretung vor dem Sozialgericht — Mitgliedsbeitrag 6–15 € pro Monat nach Einkommen.

Kann ich auch ohne Mitgliedschaft im VdK beraten werden?

Die Erstberatung bieten VdK und SoVD auch für Nicht-Mitglieder an — die Kosten variieren je nach Verband. Für die vollumfängliche Vertretung (Widerspruch, Klage) ist eine Mitgliedschaft erforderlich. Alternativ: Anwalt mit Beratungshilfe-Schein (Eigenanteil bis 15 €) oder kostenlose Erstberatung bei Verbraucherzentralen oder Wohlfahrtsverbänden.

Was ist der Unterschied zwischen EUTB und UPD?

EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, § 32 SGB IX) berät zu Behinderung, Reha, Teilhabe, Eingliederungshilfe. UPD (Unabhängige Patientenberatung, § 65b SGB V) berät zu Patientenrechten, Krankenkassen-Leistungen, Reha und Pflege. EUTB = SGB IX-Schwerpunkt, UPD = SGB V-Schwerpunkt. Beide sind kostenlos und unabhängig.

Was mache ich, wenn mein Pflegegrad oder GdB abgelehnt wurde?

Widerspruch einlegen innerhalb eines Monats (§ 84 SGG). Widerspruch ist kostenfrei und formfrei, aber schriftlich empfohlen. Wenn der Widerspruch abgelehnt wird: Klage beim Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Widerspruchsbescheid. Im Sozialrecht ist vor dem Sozialgericht kein Anwalt vorgeschrieben — VdK/SoVD übernehmen die Vertretung als Mitglied. Bei existenzieller Bedeutung (z.B. Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung): Eilantrag beim Sozialgericht (§ 86b SGG).


Nächste Schritte — wie du jetzt weiterkommst

Schritt 1: Anlaufstelle wählen

Welche Anlaufstelle ist deine erste Adresse? Kommt drauf an, was du brauchst:

  • Schwerbehinderung, GdB, Eingliederungshilfe → EUTB
  • Krankenkasse, Patientenrechte, Reha → UPD
  • Pflegegrad, Pflege zu Hause → Pflegestützpunkt
  • Psychische Erkrankung → SPDi + UPD
  • Widerspruch, Klage, vollumfänglicher Rechtsschutz → VdK/SoVD

Schritt 2: Antrag stellen oder Beratungstermin vereinbaren

Viele Anträge laufen schriftlich (Versorgungsamt, Pflegekasse, Krankenkasse), manche mündlich (EUTB, SPDi, Pflegestützpunkt). Hole vor der Antragstellung eine erste Orientierung — das spart Rückfragen und Ablehnungen.

Schritt 3: Fristen im Blick behalten

Wenn du einen Bescheid bekommst: sofort prüfen, welche Frist läuft. Widerspruchsfrist ist ein Monat, Klagefrist ist ein Monat. Wer die Frist verpasst, verliert den Anspruch — auch wenn der Bescheid falsch war.

Schritt 4: Unterstützung holen, wenn nötig

Du musst das nicht alleine machen. Anwälte mit Beratungshilfe-Schein (Eigenanteil bis 15 €), VdK/SoVD (Mitgliedsbeitrag), EUTB, UPD, Pflegestützpunkt, SPDi — alle helfen weiter.

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Quellen & weiterführende Links


Wichtiger Hinweis — keine Rechtsberatung

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall (RDG §§ 3, 6). Wir können und dürfen keine Einzelfall-Beratung leisten — weder zu deinem GdB, zu deinem Pflegegrad noch zu deinem Krankengeld-Bescheid. Für deinen konkreten Fall:

  • einen zugelassenen Rechtsanwalt für Sozialrecht (Rechtsanwaltskammer deines Bundeslands),
  • eine geeignete Beratungsstelle, zum Beispiel Verbraucherzentrale, EUTB, UPD, Pflegestützpunkt oder Sozialpsychiatrischer Dienst. Hinweis: Nicht jede Stelle darf Rechtsdienstleistungen im Einzelfall erbringen.,
  • einen Beratungshilfe-Schein beim Amtsgericht deines Wohnsitzes (§ 1 BerHG, Eigenanteil bis 15 €),
  • für Mitglieder: unseren kostenlosen Beratungs-Service (Vermittlung an zugelassene Stellen).

Stand: 15.06.2026 · Verantwortlich: Sozialrat e. V. · Rechtsrahmen: §§ 3, 6 RDG


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