Ausgangslage: Vermisstenmeldung und Zeitdruck
- Die 12-jährige, gehörlose Jugendliche lebte in einer Wohngruppe für gehörlose Kinder in Münster.
- Am 16.11.2025 mittags verließ sie die Einrichtung; sie gilt als vermisst.
- Sie ist auf lebenswichtige Medikamente (Insulin) angewiesen. Deshalb wurde ein Notfallplan ausgelöst und die Polizei eingeschaltet.
- Kurz darauf meldete die ebenfalls gehörlose Mutter aus Bochum-Hamme, dass das Kind bei ihr in der Wohnung sei. Es bestand aber kein Sorgerecht der Mutter mehr.
- Es wurde vereinbart, dass das Mädchen bis 21 Uhr in die Einrichtung zurückkehrt. Später meldete die Mutter, das Kind sei wieder gegangen – daraufhin suchte die Polizei weiter.

Live-Stream zum Fall:
Welche Rechtsbrüche sind von wem begangen worden?
Polizeieinsätze an der Wohnung der Mutter
- In der Nacht zum 17.11.2025 fährt die Polizei mehrmals zur Anschrift der Mutter in Bochum-Hamme.
- Die Beamten kommen zunächst nicht in die Wohnung; beim dritten Versuch gelangen sie in den Hausflur, weil Nachbarn die Haustür öffnen.
- In der Wohnung befinden sich:
- das Mädchen (12),
- der Bruder,
- die Mutter – alle drei gehörlos.
Eskalation im Flur / Treppenhaus
Nach der Darstellung von Polizei und Staatsanwaltschaft:
- Türöffnung und Zugriff auf die Mutter
- Die Beamten verschaffen sich Zugang zur Wohnung bzw. zur Wohnungstür.
- Die Mutter wird von Polizisten überwältigt und in Handschellen gelegt.
- Rückzug der Kinder in die Küche
- Die Zwölfjährige und ihr Bruder gehen in die Küche.
- Die Beamten wollen dort nach dem Mädchen sehen; sie berichten, sie hätten Besteck- bzw. Metallgeräusche gehört und eine Bewaffnung befürchtet.
- Konfrontation mit Messern
- Laut Polizei erscheint die Zwölfjährige dann im Flur bzw. im Treppenhaus mit zwei Messern in den Händen und bewegt sich auf die Beamten zu.
- Die Beamten geben an, sie hätten einen unmittelbaren Messerangriff befürchtet und seien in „Schussposition“ gegangen.
- Schussabgabe und Taser
- Ein Polizist feuert einen Schuss aus der Dienstwaffe ab; fast gleichzeitig setzt ein anderer Beamter einen Taser ein.
- Das Kind wird im Oberkörper/Bauchbereich (verschiedene Medien schreiben Brust bzw. Bauch) durch einen Durchschuss lebensgefährlich verletzt.
- Das Mädchen kommt in ein Krankenhaus, wird mehrfach operiert und ist inzwischen „wach und ansprechbar“, benötigt aber weitere Eingriffe.
Ermittlungen gegen die beteiligten Polizisten
Die Staatsanwaltschaft wertet den Vorfall als möglichen Straftatbestand:
- Gegen den schießenden Beamten wird wegen versuchten Totschlags ermittelt.
- Gegen den Taser-Beamten wird wegen Körperverletzung im Amt ermittelt, weil der Einsatz von Tasern gegen Minderjährige nach den Vorgaben in NRW generell nicht erlaubt ist.
- Beide Polizisten machen von ihrem Schweigerecht Gebrauch.
Parallel dazu:
- Der Fall wurde im Innen- und Familienausschuss des Landtags NRW behandelt; Innenminister Herbert Reul musste den Einsatz erläutern.
Kommunikation, Bodycams und besondere Umstände
Fehlende Verständigung
- Weil alle Familienmitglieder gehörlos sind, war eine normale verbale Kommunikation mit der Polizei praktisch unmöglich.
- Es war kein Gebärdensprachdolmetscher vor Ort.
- Wie genau Verständigungsversuche aussahen (Gestik, Schreiben usw.), ist bislang nicht vollständig rekonstruiert.
- Vom Jugendamt bestellter Vormund war nicht Vorort.
- Es war kein Sozialarbeiter Vorort.
Keine Bodycam-Aufnahmen
- Die eingesetzten Beamten trugen zwar Bodycams, diese waren beim Einsatz in der Wohnung jedoch nicht eingeschaltet.
- Begründung des Innenministers: In NRW dürfen Bodycams in privaten Räumen nur bei „akuter Gefahr für Leib oder Leben“ eingeschaltet werden; die Beamten hätten die Lage bis unmittelbar vor der Eskalation offenbar nicht so bewertet.
- Ohne Gefahr für Leib oder Leben hätte die Polizei nachts keinen Kontakt zur Familie aufnehmen dürfen und erst recht nicht die Mutter fixieren und die Wohnung betreten dürfen.
Widersprüchliche Darstellungen und offene Fragen
Der Anwalt des Mädchens, Simón Barrera González, und die Familie schildern Teile des Einsatzes deutlich anders als Polizei/Staatsanwaltschaft:
- Der Anwalt wirft Polizei und Staatsanwaltschaft eine „aggressive Pressearbeit“ vor, die vorschnell das Bild eines Messerangriffs festschreibe, ohne andere Zeugen umfassend anzuhören.
- Nach seinen Angaben sind Mutter und Bruder als unmittelbare Augenzeugen bisher nicht in der Tiefe vernommen worden, wie er es für erforderlich hält.
- Die Mutter berichtet in Medien, ihre Tochter habe die Messer zwar in der Hand gehabt, aber nicht in Angriffsabsicht; außerdem sei die Polizei sehr hart und schnell eskalierend vorgegangen.
Rechtlicher Rahmen zum Schusswaffengebrauch (Kurzüberblick)
Für NRW ist maßgeblich das Polizeigesetz NRW (PolG NRW):
- § 63 Abs. 1 PolG NRW: Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden,
- wenn andere Mittel des unmittelbaren Zwangs erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen, und
- gegen Personen nur, wenn der Zweck nicht durch Schüsse gegen Sachen erreicht werden kann.
- § 63 Abs. 3 PolG NRW enthält ausdrücklich ein Schusswaffenverbot gegen Personen unter 14 – mit einer sehr eng begrenzten Ausnahme:
- Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.
- Ausnahme nur, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist.
Wie kam es zu dieser Situation?
- Der Mutter waren Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, u.a. weil sie das Diabetes-Management nicht zuverlässig sicherstellen konnte; es kam früher zu Notfällen.
- Das Mädchen war insulinpflichtig, es gab bereits einen Notfallplan für das Weglaufen.
- Im Verlauf des Nachmittags bestätigte die Mutter per Video-Telefonat, dass das Kind bei ihr in Bochum ist; Rückkehr bis 21 Uhr wurde vereinbart.
- Gefahr bestand für die Tochter nur aufgrund drohender ausbleibender Medikation
- Notfallplan beinhaltete nach aktuellem Stand nur Rückführung – falls nötig unter Zwang. Das Recht der Tochter auf Selbstbestimmung oder medizinische Versorgung unabhängig vom Aufenthaltsort fehlt wohl im Notfallplan.
Quelle: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA18-1078.pdf
Aktueller Stand
- Das Mädchen lebt, ist nach mehreren Operationen ansprechbar, aber weiterhin schwer verletzt.
- Strafrechtliche Ermittlungen gegen die beiden Beamten laufen.
- Strafrechtliche Ermittlungen gegen das Jugendamt oder den bestellten Vormund sind nicht bekannt.
Rechtsverletzungen der Polizei
1. Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)
Entwürdigende Behandlung (nächtlicher Zugriff, Fixierung der gehörlosen Mutter ohne Dolmetscher, Schuss auf ein 12-jähriges gehörloses Kind) kann bedeuten, dass Mutter, Tochter und Sohn zum bloßen Objekt eines sicherheitsorientierten Einsatzes gemacht wurden.
Quelle (Grundgesetz):
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html
2. Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) – Mutter, Tochter, Sohn
Schussabgabe auf die 12-Jährige = massiver Eingriff in Art. 2 Abs. 2 GG.
Fixierung der Mutter und die gesamte, vorhersehbar hochtraumatische Lage können als körperliche/seelische Verletzung gewertet werden.
Unterlassen einer situativ sinnvollen medizinischen Absicherung (Insulinversorgung) kann eine Körperverletzung durch Unterlassen begründen.
Quelle (Grundgesetz):
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html
3. Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, Art. 104 GG) – Mutter
Das Herausziehen der Mutter in den Hausflur und ihre Fixierung sind Freiheitsentziehungen bzw. -beschränkungen.
Sie sind nur rechtmäßig, wenn eine tragfähige gesetzliche Grundlage und Verhältnismäßigkeit vorliegen; beides ist hier zweifelhaft.
Quellen (Grundgesetz):
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_104.html
4. Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) – Mutter, Sohn, Tochter
Betreten der Wohnung gegen den erkennbaren Willen der Mutter ist ein Eingriff in Art. 13 GG.
Rechtfertigung nur bei „dringender Gefahr“ (u. a. zum Schutz gefährdeter Jugendlicher) und unter strenger Prüfung milderer Mittel; hier ist gerade fraglich, ob ein nächtlicher Zwangszugriff erforderlich war.
Quelle (Grundgesetz):
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_13.html
5. Benachteiligungsverbot wegen Behinderung (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG)
Keine Gebärdensprachdolmetscher, kein angepasstes Setting, standardisierte polizeiliche Taktik für eine komplett gehörlose Familie → starke Indizien für strukturelle Benachteiligung wegen Behinderung.
Quelle (Grundgesetz):
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html
6. Recht auf barrierefreie Kommunikation / Gebärdensprache
Mutter, Tochter und Sohn sind gehörlos.
Staatliche Stellen (Jugendamt, Vormund, Polizei) müssen Kommunikationshilfen (insb. Gebärdensprache) bereitstellen; dies ist offenkundig unterblieben.
Quellen:
Behindertengleichstellungsgesetz – Deutsche Gebärdensprache als Sprache:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__6.html
SGB I – Anspruch auf Kommunikationshilfen (auch Gebärdensprache) bei Sozialleistungen:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__17.html
UN-Behindertenrechtskonvention – barrierefreie Information und Kommunikation:
https://www.berlin.de/sen/soziales/besondere-lebenssituationen/menschen-mit-behinderung/eingliederungshilfe-sgb-ix/dokumente-und-links/un_konvention_deutsch.pdf
7. Schutz von Familie und Familienleben (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK)
Nächtlicher, hochtraumatischer Zugriff in der Wohnung, Fixierung der Mutter und Schuss auf das Kind beeinträchtigen massiv das Familienleben.
Auch bei entzogenem Sorgerecht bleibt das familiäre Band schutzwürdig; Eingriffe müssen extrem schonend gestaltet sein.
Quellen:
Grundgesetz – Schutz von Ehe und Familie:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html
EMRK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung:
https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/convention_DEU
8. Recht auf Gewaltfreiheit / Schutz vor seelischer Verletzung (Tochter, Sohn)
Der Einsatz (Sturm in der Nacht, Fixierung der Mutter, Schuss) ist geeignet, schwere Traumata (PTBS, Angststörungen) zu verursachen.
Kinder haben einen Anspruch auf Erziehung ohne körperliche und seelische Gewalt – auch gegenüber staatlichem Handeln.
Quellen:
BGB – Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1631.html
UN-Kinderrechtskonvention – Schutz vor körperlicher und seelischer Gewalt (Art. 19):
https://www.bmbfsfj.de/resource/blob/93140/fe59de84a8fc3a6ffc61e8a5559cac9d/uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindes-data.pdf
9. Rechte von Kindern mit Behinderungen (UN-BRK Art. 7, 16, 25)
Wohl des behinderten Kindes ist vorrangig zu berücksichtigen; Kinder mit Behinderungen haben Anspruch auf besonderen Schutz vor Gewalt und auf bestmögliche Gesundheit.
Hier: kein Dolmetscher, kein deeskalierendes Konzept, massive Gewaltanwendung → starke Indizien für Verletzung dieser Schutzpflichten.
Quelle (UN-BRK deutsch):
https://www.berlin.de/sen/soziales/besondere-lebenssituationen/menschen-mit-behinderung/eingliederungshilfe-sgb-ix/dokumente-und-links/un_konvention_deutsch.pdf
Rechtsverletzungen durch Jugendamt und Vormund
10. Recht des Kindes auf Beteiligung, Anhörung und Kindeswille
Das Mädchen (12 Jahre, gehörlos) wollte klar bei der Mutter bleiben.
Kinder dieses Alters müssen an allen sie betreffenden Entscheidungen beteiligt und angehört werden; ihr Wille ist mit hohem Gewicht zu berücksichtigen.
Es gibt keine Hinweise auf eine barrierefreie, strukturierte Willensermittlung.
Quellen:
SGB VIII – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__8.html
SGB VIII – Hilfeplan, Mitwirkung des Kindes bei Hilfen (auch Aufenthaltsgestaltung):
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__36.html
UN-Kinderrechtskonvention – Recht auf Beteiligung (Art. 12):
https://www.bmbfsfj.de/resource/blob/93140/fe59de84a8fc3a6ffc61e8a5559cac9d/uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindes-data.pdf
11. Recht auf Erklärung, Begründung und Information (Tochter)
Entscheidungen des Jugendamts/Vormunds (Unterbringung, Rückführung, nächtlicher Einsatz) hätten der Tochter alters- und behinderungsgerecht erklärt werden müssen.
Dazu gehören: Gründe, Alternativen, Rechte, Beteiligungsmöglichkeiten.
Quellen:
SGB VIII – Beteiligung und Beratung, auch eigenständiges Beratungsrecht Minderjähriger:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__8.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__8a.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__36.html
UN-Kinderrechtskonvention – Art. 12 (Beteiligung), Art. 3 (Kindeswohlvorrang):
https://www.bmbfsfj.de/resource/blob/93140/fe59de84a8fc3a6ffc61e8a5559cac9d/uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindes-data.pdf
12. Recht auf Kontakt zum Vormund und auf Würdigung des „faktischen Antrags“ (Kindeswille als Änderungswunsch)
Das „Abhauen“ zur Mutter und das Beharren, dort zu bleiben, sind faktisch ein Hilferuf bzw. Änderungswunsch der Aufenthalts-/Umgangsregelung.
Vormund/Jugendamt müssen diesen Willen als Anlass zur Überprüfung der Hilfeplanung und ggf. zur familiengerichtlichen Überprüfung ernst nehmen.
Quellen:
SGB VIII – Recht auf Förderung der Entwicklung, Hilfeplanung, Überprüfung der Hilfen:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__1.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__36.html
UN-Kinderrechtskonvention – Art. 12, Art. 3 (Kindeswohl, Beteiligung):
https://www.bmbfsfj.de/resource/blob/93140/fe59de84a8fc3a6ffc61e8a5559cac9d/uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindes-data.pdf
13. Schutzauftrag und Vorgehen des Jugendamts / Vormunds (§ 8a, § 42 SGB VIII)
Jugendamt/Vormund haben die Pflicht, Gefährdungen fachlich zu klären, das Kind zu sehen, den Willen zu ermitteln und Maßnahmen zu planen.
Inobhutnahme/Rückführung sind nur bei „dringender Gefahr“ und unter Nutzung milderer Mittel zulässig; nächtlicher Zwangseinsatz ohne Dolmetscher spricht für eine Verletzung des Schutzauftrags.
Quellen:
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__8a.html
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__42.html
14. Recht auf Gesundheit / Zugang zu medizinischer Versorgung (Tochter) – inkl. Insulin
Der Vormund bleibt verpflichtet, die Insulinversorgung unabhängig vom „braven Verhalten“ sicherzustellen.
Wenn Insulin oder ärztliche Hilfe nicht situationsgerecht organisiert werden (Pflegedienst, Notarzt, Medikament zur Mutter bringen), kann dies Verletzung des Rechts auf Gesundheit und Körperverletzung durch Unterlassen sein.
Quellen:
UN-Kinderrechtskonvention – Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit (Art. 24):
https://www.bmbfsfj.de/resource/blob/93140/fe59de84a8fc3a6ffc61e8a5559cac9d/uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindes-data.pdf
UN-Behindertenrechtskonvention – Gesundheit (Art. 25):
https://www.berlin.de/sen/soziales/besondere-lebenssituationen/menschen-mit-behinderung/eingliederungshilfe-sgb-ix/dokumente-und-links/un_konvention_deutsch.pdf
15. Recht auf psychische Gesundheit (Mutter, Tochter, Sohn)
Einsatzdesign (nachts, ohne Dolmetscher, mit Fixierung und Schuss) ist geeignet, gravierende psychische Störungen (PTBS, Angst- und Panikstörungen) auszulösen.
Auch diese seelische Gesundheit ist von Art. 2 Abs. 2 GG und von UN-KRK / UN-BRK umfasst.
Quellen:
Art. 2 Abs. 2 GG – körperliche und geistige Unversehrtheit:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html
UN-Kinderrechtskonvention – Art. 24 (Gesundheit), Art. 19 (Schutz vor seelischer Gewalt):
https://www.bmbfsfj.de/resource/blob/93140/fe59de84a8fc3a6ffc61e8a5559cac9d/uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindes-data.pdf
UN-BRK – Art. 25 (Gesundheit):
https://www.berlin.de/sen/soziales/besondere-lebenssituationen/menschen-mit-behinderung/eingliederungshilfe-sgb-ix/dokumente-und-links/un_konvention_deutsch.pdf
16. Datenschutz- und Informationsrechte (Sozialdatenschutz)
Daten aus Jugendhilfe und Wohngruppe sind Sozialdaten mit besonderem Vertrauensschutz.
Unverhältnismäßige oder zweckwidrige Weitergabe an Polizei oder andere Stellen würde diese Rechte verletzen.
Quellen:
SGB VIII – Besonderer Vertrauensschutz in der Jugendhilfe:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__65.html
SGB X – Schutz der Sozialdaten, Begriffsbestimmung und Übermittlung:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__67.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__69.html
17. Strafrechtlicher Schutz: Körperverletzung, Misshandlung von Schutzbefohlenen, Nötigung
Körperverletzung (§ 223 StGB) durch Schuss, Fixierung, unterlassene medizinische Versorgung.
Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB), wenn die Tochter als Schutzbefohlene unter Aufsicht von Jugendamt/Einrichtung systematisch schädigenden Maßnahmen ausgesetzt wurde.
Nötigung (§ 240 StGB), falls Medikamentenzugang bewusst als Druckmittel benutzt wurde, um das Verhalten des Kindes zu steuern.
Quellen:
§ 223 StGB – Körperverletzung:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__223.html
§ 225 StGB – Misshandlung von Schutzbefohlenen:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__225.html
§ 240 StGB – Nötigung:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__240.html
Vermutlich frühere Rechtsbrüche des Jugendamtes
1. Elternrecht & Verhältnismäßigkeit des Sorgerechtsentzugs
Möglicher Verstoß:
Entzug der elterlichen Sorge / dauerhafte Fremdunterbringung, ohne zuvor mildere, unterstützende Mittel (z. B. Elternassistenz, Pflegedienst, intensive Hilfen zur Erziehung) auszuschöpfen.
Rechtsgrundlagen:
Art. 6 Abs. 2 GG – Elternrecht, Entzug nur als ultima ratio:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html
§ 1666 BGB – Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung, Vorrang milderer Mittel:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1666.html
BVerfG 1 BvR 1178/14 – „bessere Betreuung anderswo“ reicht nicht; milde Mittel müssen geprüft werden.
2. Unterlassene Elternassistenz für Mutter mit Behinderung
Möglicher Verstoß:
Keine oder unzureichende Prüfung/Gewährung von Elternassistenz bzw. begleiteter Elternschaft, obwohl Behinderung der Mutter (u. a. Hörbehinderung) und Unterstützungsbedarf bekannt sind.
Rechtsgrundlagen:
§ 78 Abs. 3 SGB IX, § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX – Assistenzleistungen, inkl. Elternassistenz:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__78.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__113.html
UN-BRK Art. 23 Abs. 2 – Unterstützung behinderter Eltern bei Wahrnehmung elterlicher Verantwortung:
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de
3. Vorrang familienerhaltender Hilfen zur Erziehung
Möglicher Verstoß:
Jugendamt setzt frühzeitig auf Heimunterbringung, statt zunächst systematisch familienerhaltende Hilfen (HzE + Elternassistenz + Pflegedienst) auszuschöpfen.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 2 SGB VIII – Förderung der Erziehung, Unterstützung statt Ersetzung der Eltern:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__1.html
§ 27 SGB VIII – Hilfen zur Erziehung:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__27.html
§ 37 SGB VIII – Förderung der Erziehung in der Familie / Rückkehrperspektive:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__37.html
4. Diskriminierung wegen Behinderung der Mutter
Möglicher Verstoß:
Sorgerechtsentzug und Unterbringung primär deshalb, weil die Mutter behindert ist bzw. Diabetes-Management allein nicht schafft – ohne vorher barrierefreie Unterstützung zu organisieren.
Rechtsgrundlagen:
Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG – Benachteiligungsverbot wegen Behinderung:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html
UN-BRK, insb. Art. 5 (Gleichberechtigung) und Art. 23 (Familie):
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de
5. Recht des Kindes auf Verbleib in der Familie & Umgang mit der Mutter
Möglicher Verstoß:
Fremdunterbringung und Kontaktbeschränkung, obwohl das Kindeswohl durch Hilfen in der Familie (Pflegedienst, Assistenz, HzE) voraussichtlich ebenso oder besser hätte gesichert werden können.
Rechtsgrundlagen:
Art. 6 GG – Schutz von Familie und Eltern-Kind-Beziehung:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html
UN-KRK Art. 3 – Kindeswohlvorrang:
UN-KRK Art. 9 – Trennung von Eltern nur, wenn notwendig und gerichtlich überprüft:
https://www.bmbfsfj.de/resource/blob/93140/fe59de84a8fc3a6ffc61e8a5559cac9d/uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindes-data.pdf
6. Gesundheitsversorgung des Kindes unabhängig vom „braven Verhalten“
Möglicher Verstoß:
Zugang zu Insulin wird faktisch an Rückkehr in die Wohngruppe gekoppelt, statt medizinische Versorgung am Aufenthaltsort (Mutter) bedingungslos zu sichern (Pflegedienst, Notarzt, Assistenz).
Rechtsgrundlagen:
Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG – Leben und körperliche Unversehrtheit, staatliche Schutzpflicht:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html
§ 27 SGB V – Krankenbehandlung:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__27.html
§ 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege / Behandlungspflege (u. a. Insulingabe):
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37.html
UN-KRK Art. 24 – Recht auf bestmögliche Gesundheit:
https://www.bmbfsfj.de/resource/blob/93140/fe59de84a8fc3a6ffc61e8a5559cac9d/uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindes-data.pdf
(Extremfall: (fahrlässige) Körperverletzung durch Unterlassen, §§ 223, 229 StGB, i. V. m. Garantenstellung.)
7. Beteiligung des Kindes und Berücksichtigung seines Willens
Möglicher Verstoß:
Der Wille der 12-Jährigen (Leben bei der Mutter bzw. dort mit Hilfen) wurde im Hilfeplan- und Sorgerechtsverfahren nicht ernsthaft erhoben, dokumentiert und gewürdigt.
Rechtsgrundlagen:
§ 8 Abs. 1 SGB VIII – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__8.html
§ 36 SGB VIII – Hilfeplan, Beteiligung und Dokumentation des Kindeswillens:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__36.html
UN-KRK Art. 12 – Recht des Kindes, gehört zu werden:
https://www.bmbfsfj.de/resource/blob/93140/fe59de84a8fc3a6ffc61e8a5559cac9d/uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindes-data.pdf
8. Barrierefreie Kommunikation & Zugang zu Leistungen für die Mutter
Möglicher Verstoß:
Hilfeplanung, medizinische Absprachen und gerichtliche Verfahren ohne ausreichende Gebärdensprach-Dolmetschung / zugängliche Kommunikation; dadurch kann die gehörlose Mutter ihre Rechte und Pflichten nicht wirksam wahrnehmen.
Rechtsgrundlagen:
Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG – Benachteiligungsverbot wegen Behinderung:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html
UN-BRK Art. 9 (Zugänglichkeit), Art. 21 (Information und Kommunikation):
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de
SGB I § 17 – Barrierefreier Zugang zu Sozialleistungen:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__17.html
9. Gesamtschau – Kaskade vermutlicher Rechtsbrüche
Aus der Abfolge
(Behinderung der Mutter → fehlende strukturelle Hilfen → Sorgerechtsentzug/Fremdunterbringung → Insulinzugang als faktischer Hebel → Missachtung des Kindeswillens → Kommunikationsbarrieren → eskalierender Polizeieinsatz)
ergibt sich eine Kette möglicher Rechtsverletzungen u. a. gegen:
- Art. 2, 3, 6 GG,
- SGB V, SGB VIII, SGB IX,
- UN-KRK (Art. 3, 9, 12, 24),
- UN-BRK (insb. Art. 5, 9, 19, 23, 25).
Notfall-Plan: Schwere Fehler
Wenn die Insolin-Medikation so lebensgefährlich zu sein scheint, hätte eine entsprechende Versorgung am selbstbestimmten Aufenthaltsort ja auch teil des Plans sein müssen.
Insbesondere, da Weglaufen schon mehrfach vorkam.
Da die Insulin-Versorgung am selbstbestimmten Aufenthaltsort bei der Mutter in der besagten Nacht nicht umgesetzt wurde, gibt es nur 3 Möglichkeiten:
1. Gefahr überdramatisiert
Die Insulin-Gefahr ist medizinisch real, wurde aber so zugespitzt dargestellt, dass nur noch „sofortige Rückführung mit Polizei“ als Lösung erschien – ohne ernsthafte Prüfung, ob Insulin auch bei der Mutter hätte verabreicht werden können (Ärztlicher Dienst, Pflegedienst, Insulin aus der Wohngruppe).
2a. Insulinversorgung wird missbraucht, um Rückführung zu erzwingen
Die Verantwortlichen wissen, dass Insulin vor Ort (bei der Mutter) möglich wäre, sichern es aber absichtlich nicht, damit nur noch die Rückkehr in die Wohngruppe als „sichere“ Option bleibt.
→ Insulinzugang wird faktisch als Druckmittel genutzt.
→ Im Extremfall: Körperverletzung durch Unterlassen + Nötigung.
2b. Strukturelle Zwangskonstruktion (aus Inkompetenz)
Niemand plant bewusst „wir benutzen Insulin als Hebel“, aber das ganze System ist so gestrickt:
- Denken: „Kind gehört in die Einrichtung – Lösung = Rückführung“,
- Insulin wird nur im Rahmen dieser Logik gedacht („sicher nur in der Einrichtung“),
- Insulin vor Ort, Selbstbestimmung und Deeskalation werden nicht mitgeplant.
Ergebnis ist faktisch wie bei 2a (Zwangslage, Gewalt, Missachtung der Selbstbestimmung), aber ohne Vorsatz keine Strafbarkeit.
3. Notfallplan sieht Insulin-Versorgung vor, sie wird in der Nacht nicht umgesetzt
Im Notfallplan oder Hilfeplan ist eine medizinische Versorgung am Aufenthaltsort (Notarzt, Pflegedienst, Insulinmitgabe) eigentlich vorgesehen, wird aber im konkreten Einsatz nicht genutzt.
→ Klarer Verstoß gegen eigene Pflichten/Regeln,
→ Amtspflichtverletzung, evtl. (fahrlässige) Körperverletzung durch Unterlassen.
Fazit: Behindertenfeindlichkeit, Menschenfeindlichkeit & Verfassungsfeindlichkeit auf allen Ebenen
- Wie viele Rechts-Verletzungen diese Familie seit Jahren durchmachen muss ist unbeschreiblich.
- Die systematische Verweigerung des Jugendamtes, Sozialgesetze und Grundrechte einzuhalten resultierten in diesem schrecklichen Fall damit, dass ein Kind niedergeschossen wurde.
- Die Tochter steht weiterhin in der Obhut des Jugendamtes, dem Kindeswohl, Selbstbetimmung und gesunde Entwicklung egal sind.
- Die Polizei hat systematisch die Eskalation verursacht und demonstriert, wie egal ihr die Rechte von Menschen mit Behinderung sind.

Was die Familie jetzt tun kann
- Jugendamt hat mindestens Fahrlässig die Kindeswohl-Gefährdung herbeigeführt und ist somit inbesondere auch unter Berücksichtigung des Kindes-Willen ungeeignet für Sorgerecht. Darum:
- Sorgerecht muss unverzüglich an Mutter zurück gehen.
- Pflegegrad für Mutter, Tochter und Sohn (u.a. wg. PTBS)
- Anschließend: Antrag auf Wohngruppen-Zuschlag für alle 3 pflegebedürftigen Familienmitglieder
- Schadensersatz für Persönliche 24 Stunden Assistenz für Tochter wegen PTBS und Phantom-Schmerzen
- Aufgrund der nun wahrscheinlichen Trauma bedingten Angst vor Dritten muss Mutter Persönliche Assistenz der Tochter werden.
Updates findet ihr in den Kommentaren.


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