1) Zusammen-Fassung des Falls aus Praxis & Live-Stream
In unserem Beratungs-Fall passiert Folgendes:
- Die Pflegekasse setzt eine Mitwirkungsfrist und droht mit Versagung/Entziehung nach § 66 SGB I, falls bis zu einem konkreten Datum nicht „mitgewirkt“ wird.
- Gleichzeitig steht im MD-Auftrag/Vermerk sinngemäß: „Bitte Termin erst zum Fristende verplanen“ – also genau so, dass die Mitwirkung praktisch nicht innerhalb der Frist stattfinden kann.
- Der konkrete Begutachtungstermin wird (laut Unterlagen) nach Fristablauf angesetzt; anschließend kommt es zur Leistungseinstellung/Entziehung wegen angeblich fehlender Mitwirkung.
Warum das wichtig ist: § 66 SGB I soll die Aufklärung erleichtern – nicht Mitwirkung „fordern“ und sie gleichzeitig organisatorisch verhindern.
Quelle:
Unterlagen Kasse: https://sozialrat.org/wp-content/uploads/2025/12/VerwAkte-Chronologie-geschwaerzt.pdf
Unterlagen MDK: https://sozialrat.org/wp-content/uploads/2025/12/Auszug-MD-geschwaerzt.pdf
2) Rechtsrahmen: Was § 66 SGB I wirklich voraussetzt (und was Pflegekassen oft „vergessen“)
Mitwirkungspflichten (Grundlage)
Mitwirkung ist in den §§ 60 ff. SGB I geregelt: Tatsachen angeben, Unterlagen beibringen etc.
Wichtig sind auch die Grenzen der Mitwirkung (§ 65 SGB I): Mitwirkung darf unzumutbar sein oder außer Verhältnis stehen.
Folgen fehlender Mitwirkung: § 66 SGB I
§ 66 SGB I erlaubt Versagung/Entziehung nur, wenn
- eine Mitwirkungspflicht besteht,
- die Aufklärung dadurch erheblich erschwert wird, und
- (praktisch extrem wichtig) die Behörde richtig warnt, konkret auffordert und eine angemessene Frist setzt.
Nachholung heilt oft (teilweise): § 67 SGB I
Wenn die Mitwirkung nachgeholt wird und die Voraussetzungen vorliegen, kann die Leistung nachträglich erbracht werden (§ 67 SGB I).
Wenn die Pflegekasse dir eine Frist setzt, muss sie dir auch realistisch ermöglichen, in dieser Frist mitzuwirken.
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__60.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__65.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__66.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__67.html
3) Warum „Frist setzen“ + „MD-Termin intern ans Fristende drücken“ rechtlich brisant ist
Wenn der Leistungsträger (Pflegekasse) eine Mitwirkung fordert, die faktisch nur über einen MD-Termin möglich ist, dann muss die Organisation so laufen, dass Mitwirkung innerhalb der Frist realistisch möglich ist. Sonst entstehen starke Angriffsflächen:
A) Objektive Unmöglichkeit / organisatorische Vereitelung
Wenn der MD-Termin absichtlich so gelegt wird, dass er erst nach Frist stattfindet, wirkt die Mitwirkungsaufforderung wie eine Scheinchance: „Du musst – aber wir machen es zeitlich unmöglich.“ Das passt schlecht zu Sinn und Grenzen von § 66 SGB I (Aufklärung ermöglichen statt blockieren).
B) Ermessensentscheidung muss begründet werden
Versagung/Entziehung ist regelmäßig eine Ermessensentscheidung. Dann muss die Begründung erkennen lassen, welche Erwägungen die Kasse angestellt hat (§ 35 SGB X).
Gerade bei harten Folgen (Pflegegeld-Stopp) ist Verhältnismäßigkeit zentral: „Gab es mildere Mittel?“ (z. B. neuer Termin, Fristverlängerung, Zwischenermittlung).
C) Anhörung vor belastendem Bescheid
Bevor ein belastender Verwaltungsakt ergeht, ist grundsätzlich anzuhören (§ 24 SGB X).
Wenn die Kasse ohne echte Anhörung „durchzieht“, ist das ein zusätzlicher Verfahrensangriff.
Drei kurze, einfache Beispiele (wie Gerichte solche Konstellationen sehen könnten):
- Beispiel 1: Kasse setzt Frist bis 03.10., organisiert den einzigen Termin aber erst am 31.10. → Mitwirkung innerhalb der Frist praktisch unmöglich.
- Beispiel 2: Kasse schreibt nur „Mitwirkung“, sagt aber nicht klar, was genau du tun sollst (anrufen? Termin bestätigen? Unterlagen?) → Unbestimmtheit.
- Beispiel 3: Du bittest um Akteneinsicht zum MD-Auftrag; Kasse reagiert nicht, entzieht aber Leistungen → „Waffengleichheit“ und Gehör problematisch.
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__35.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__24.html
4) Was du sofort tun kannst (Checkliste mit Fristen)
Schritt 1: Frist sichern – Widerspruch (notfalls ohne Begründung)
- Widerspruchsfrist: In der Regel 1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG).
- Bekanntgabefiktion per Post: grundsätzlich 4. Tag nach Aufgabe zur Post (§ 37 Abs. 2 SGB X).
- Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder falsch ist: bis zu 1 Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG).
Praxis-Tipp: Fristwahrend widersprechen, Begründung nachreichen (nach Akteneinsicht).
Schritt 2: Akteneinsicht beantragen (entscheidend für „internen MD-Hinweis“) und beim MDK einen Antrag auf DSGVO-Auskunft stellen.
Du willst den exakten MD-Auftrag, interne Vermerke und Terminsteuerung. Das läuft über § 25 SGB X & DSGVO.
Schritt 3: Eilrechtsschutz prüfen (wenn Pflegegeld existenziell ist)
Wenn das Pflegegeld gestoppt wurde und dadurch Versorgung/Pflege zusammenbricht, ist ein Antrag beim Sozialgericht möglich: § 86b SGG (einstweiliger Rechtsschutz).
Welche Variante passt (Abs. 1 oder Abs. 2) hängt davon ab, ob du „Vollzug stoppen“ oder „vorläufige Zahlung/Regelung“ brauchst.
Schritt 4: Mitwirkung „nachholen“ und schriftlich dokumentieren
Parallel (ohne Anerkennung einer Schuld) kannst du Mitwirkung aktiv anbieten, in dem du mehrere Terminvorschläge machst.
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__37.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__66.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__86b.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__67.html
5) Mini-Mustertext
Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum] (Az.: [___]) – Entziehung/Versagung wegen angeblich fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristwahrend Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum] ein, mit dem Sie Leistungen unter Berufung auf § 66 SGB I wegen angeblich fehlender Mitwirkung versagt/entzogen haben.
1) Sachverhalt (für § 66 SGB I entscheidend)
Sie haben mir mit Schreiben vom [Datum der Mitwirkungsaufforderung] eine Mitwirkungsfrist bis [Fristdatum] gesetzt und für den Fall der Nichtmitwirkung eine Versagung/Entziehung nach § 66 SGB I angekündigt.
Die von Ihnen geforderte Mitwirkung sollte tatsächlich über eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erfolgen. Der hierfür angebotene bzw. angesetzte Begutachtungstermin lag nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern erst am [Termin-Datum] (also nach Fristablauf).2) Rechtliche Würdigung: Voraussetzungen des § 66 SGB I sind nicht erfüllt
Die Entscheidung kann auf § 66 SGB I nicht wirksam gestützt werden, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen:
a) Keine zurechenbare „fehlende Mitwirkung“ innerhalb der Frist
§ 66 SGB I setzt voraus, dass eine Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist unterbleibt und dies der betroffenen Person zuzurechnen ist.
Wenn die geforderte Mitwirkung nur über einen Begutachtungstermin umgesetzt werden kann, dieser Termin aber erst nach Ablauf der gesetzten Frist liegt, ist eine fristgerechte Mitwirkung objektiv nicht möglich. Dann kann mir eine „fehlende Mitwirkung“ im Sinne des § 66 SGB I nicht angelastet werden.b) Frist war nicht „angemessen“ im Sinne des § 66 SGB I
Eine Frist ist nur dann „angemessen“, wenn die verlangte Mitwirkung realistisch innerhalb der Frist erbracht werden kann.
Da die maßgebliche Mitwirkungshandlung (Begutachtungstermin) außerhalb des Fristzeitraums terminiert wurde, war die Frist nicht geeignet, die Mitwirkung innerhalb des Fristlaufs zu ermöglichen. Damit fehlt es an der Voraussetzung einer angemessenen Frist.c) Keine erhebliche Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung durch mich
§ 66 SGB I knüpft daran an, dass die Aufklärung des Sachverhalts wegen fehlender Mitwirkung erheblich erschwert wird.
Hier beruht die ausbleibende Begutachtung innerhalb der Frist jedoch nicht auf einem Unterlassen meinerseits, sondern darauf, dass die Begutachtung nicht fristgerecht durchgeführt werden konnte. Eine erhebliche Erschwerung der Aufklärung „durch mich“ liegt damit nicht vor.d) Rechtsfolge nach § 66 SGB I daher rechtswidrig
Mangels erfüllter Voraussetzungen des § 66 SGB I fehlt es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage für die Versagung/Entziehung. Der Bescheid ist daher aufzuheben.Ich beantrage hiermit Akteneinsicht nach § 25 SGB X in sämtliche das Verfahren betreffenden Unterlagen, insbesondere: MD-Auftrag, interne Vermerke/Kommunikation zur Terminierung, Rückläufe des MD, Telefonvermerke.
Mit freundlichen Grüßen
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__66.html
6) FAQ
Aber: Wenn die Kasse Mitwirkung organisatorisch verhindert oder Fristen unrealistisch setzt, wird es angreifbar.
7) Einordnung: Begutachtung, Termin, Wohnbereich – warum der MD-Auftrag so sensibel ist
Pflegekassen beauftragen den MD zur Prüfung von Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad (§ 18 SGB XI).
Gerade bei häuslicher Versorgung ist der Wohnbereich praktisch der zentrale Ort der Begutachtung. Und wenn „nur ein Termin“ gesetzt wird (und dann noch so spät), ist die Risikoverlagerung auf die versicherte Person extrem hoch.
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18.html









