Kategorie: Pflegegeld

  • Pflegeperson: Ansprüche bei Vollzeit-Beschäftigung

    Pflegeperson: Ansprüche bei Vollzeit-Beschäftigung

    Symbolbild: Pflegeperson: Ansprüche bei Vollzeit-Beschäftigung

    Pflegst du einen nahen Angehörigen und arbeitest gleichzeitig in Vollzeit? Dann fragst du dich vielleicht, welche Ansprüche du hast und welche Unterstützung dir zusteht. In diesem Artikel erfährst du alles Wichtige zu den gesetzlichen Regelungen und finanziellen Hilfen, die dir zustehen.


    1. Unfallversicherung: Schutz während der Pflege

    🟢 Einfache Erklärung: Wenn du einen Angehörigen pflegst, kannst du dir beim Helfen oder Heben leicht wehtun. Damit du dann abgesichert bist, gibt es die gesetzliche Unfallversicherung für Pflegepersonen.

    Als Pflegeperson bist du gesetzlich unfallversichert, wenn du einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 unentgeltlich pflegst und diese Pflege mindestens 10 Stunden pro Woche an zwei Tagen erfolgt (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII). Auch wenn du in Vollzeit arbeitest, bleibt dieser Versicherungsschutz bestehen.

    Anspruch bei 30 Stunden/Woche oder weniger? ✅ Ja

    Anspruch bei mehr als 30 Stunden/Woche? ✅ Ja

    Was ist versichert?

    • Unfälle während der Pflege (z. B. Sturz beim Umlagern)
    • Wegeunfälle im direkten Zusammenhang mit der Pflege

    📌 Wichtig: Die Unfallversicherung deckt keine Haushaltsarbeiten ab, die nicht direkt mit der Pflege zu tun haben.


    2. Pflegeunterstützungsgeld: 10 Tage bezahlte Freistellung

    🟢 Einfache Erklärung: Wenn dein Angehöriger plötzlich mehr Hilfe braucht, kannst du bis zu 10 Tage von der Arbeit freigestellt werden und bekommst dafür Geld von der Pflegekasse.

    Musst du kurzfristig Pflege organisieren, kannst du dich bis zu 10 Tage pro Jahr bezahlt freistellen lassen. In dieser Zeit erhältst du Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Die Höhe entspricht etwa 90 % deines Nettoeinkommens (§ 44a SGB XI).

    Anspruch bei 30 Stunden/Woche oder weniger? ✅ Ja

    Anspruch bei mehr als 30 Stunden/Woche? ✅ Ja

    Voraussetzungen:

    • Dein Angehöriger benötigt plötzlich Pflege
    • Du stellst einen Antrag bei der Pflegekasse
    • Dein Arbeitgeber wird umgehend informiert

    3. Pflegezeit: Sechs Monate unbezahlte Freistellung

    🟢 Einfache Erklärung: Du kannst bis zu sechs Monate deine Arbeit unterbrechen, um dich voll um deinen Angehörigen zu kümmern. Während dieser Zeit darf dein Arbeitgeber dich nicht kündigen.

    Möchtest du deine Arbeitszeit für die Pflege reduzieren oder ganz pausieren? Dann kannst du dich bis zu sechs Monate unbezahlt freistellen lassen (§ 3 PflegeZG). Während dieser Zeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz.

    Anspruch bei 30 Stunden/Woche oder weniger? ✅ Ja

    Anspruch bei mehr als 30 Stunden/Woche? ✅ Ja

    Wichtig: Dein Arbeitgeber muss die Pflegezeit gewähren, wenn dein Unternehmen mehr als 15 Beschäftigte hat.

    💡 Tipp: Du kannst beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen, um Einkommensverluste auszugleichen.


    4. Familienpflegezeit: Teilzeit-Arbeiten mit Darlehensoption

    🟢 Einfache Erklärung: Wenn du weniger arbeiten möchtest, um zu pflegen, kannst du deine Arbeitszeit für bis zu zwei Jahre reduzieren. Falls du weniger verdienst, gibt es ein zinsloses Darlehen zur Unterstützung.

    Falls du langfristig weniger arbeiten möchtest, kannst du deine Arbeitszeit für bis zu 24 Monate um mindestens 15 Stunden pro Woche reduzieren (§ 2 FPfZG).

    Anspruch bei 30 Stunden/Woche oder weniger? ✅ Ja

    Anspruch bei mehr als 30 Stunden/Woche? ✅ Ja

    Besonderheit: Auch hier kannst du ein zinsloses Darlehen zur finanziellen Unterstützung erhalten.

    Achtung: Dieses Recht besteht nur in Unternehmen mit mindestens 25 Beschäftigten.


    5. Kündigungsschutz: Sicher arbeiten trotz Pflegeverantwortung

    🟢 Einfache Erklärung: Wenn du eine Pflegezeit beantragst, darf dein Arbeitgeber dich in dieser Zeit nicht kündigen.

    Falls du Pflegezeit oder Familienpflegezeit beantragst, genießt du einen besonderen Kündigungsschutz (§ 5 PflegeZG). Dein Arbeitgeber darf dir während dieser Zeit nicht kündigen.

    Anspruch bei 30 Stunden/Woche oder weniger? ✅ Ja

    Anspruch bei mehr als 30 Stunden/Woche? ✅ Ja

    Gilt für Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten.


    6. Pflegekurse & Beratung: Kostenlose Unterstützung

    🟢 Einfache Erklärung: Die Pflegekasse bietet kostenlose Kurse an, damit du lernst, wie du deinen Angehörigen gut pflegen kannst, ohne dich selbst zu überlasten.

    Pflegende Angehörige können kostenlose Pflegekurse in Anspruch nehmen. Diese helfen dir, die Pflege effizienter und körperlich schonender durchzuführen (§ 45 SGB XI). Viele Pflegekassen bieten auch individuelle Beratungsgespräche an.

    Anspruch bei 30 Stunden/Woche oder weniger? ✅ Ja

    Anspruch bei mehr als 30 Stunden/Woche? ✅ Ja

    💡 Tipp: Pflegekurse gibt es auch als Online-Angebote oder individuelle Schulungen zu Hause.


    7. Verhinderungspflege & Pflegehilfsmittel

    Pflegst du einen nahen Angehörigen und arbeitest gleichzeitig in Vollzeit

    🟢 Einfache Erklärung: Falls du mal eine Pause brauchst, kann jemand anderes die Pflege übernehmen. Dafür gibt es finanzielle Unterstützung. Außerdem bekommst du Geld für Dinge wie Handschuhe und Desinfektionsmittel.

    Brauchst du eine Pause oder bist selbst verhindert? Dann kannst du bis zu 3.539 € pro Jahr (ab 07.2025) für eine Ersatzpflegeperson oder einen Pflegedienst nutzen (§ 39 SGB XI). Zusätzlich erhältst du bis zu 42 € monatlich für Pflegehilfsmittel (Stand 2025, § 40 SGB XI).

    Anspruch bei 30 Stunden/Woche oder weniger? ✅ Ja

    Anspruch bei mehr als 30 Stunden/Woche? ✅ Ja

    Typische Pflegehilfsmittel: Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen


    8. Steuerliche Vorteile: Pflegepauschbetrag & Absetzbarkeit

    🟢 Einfache Erklärung: Wenn du pflegst, kannst du bestimmte Ausgaben von der Steuer absetzen. So bekommst du am Ende des Jahres möglicherweise Geld zurück.

    Pflegekosten können steuerlich geltend gemacht werden (§ 33 EStG). Je nach Pflegegrad kannst du einen Pflegepauschbetrag von bis zu 1.800 € pro Jahr erhalten.

    Anspruch bei 30 Stunden/Woche oder weniger? ✅ Ja

    Anspruch bei mehr als 30 Stunden/Woche? ✅ Ja

    Weitere steuerliche Vorteile:

    • Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung absetzen
    • Haushaltsnahe Dienstleistungen (bis zu 4.000 € jährlich) steuerlich geltend machen

    9. Keine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung für Vollzeitbeschäftigte Pflegepersonen

    🟢 Einfache Erklärung: Wer mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, bekommt keine zusätzlichen Rentenpunkte für die Pflegezeit und auch keine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung durch die Pflegekasse. Wer weniger arbeitet, kann Rentenpunkte sammeln.

    Einen Nachteil gibt es: Wenn du mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitest, zahlt die Pflegekasse keine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 44 SGB XI). Das bedeutet, dass du nach einer Pflegezeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hast, sofern du nicht anderweitig versicherungspflichtig beschäftigt warst. Nur Personen, die weniger als 30 Stunden pro Woche arbeiten, können Rentenpunkte für die Pflegezeit erhalten.

    Anspruch bei 30 Stunden/Woche oder weniger? ✅ Ja

    Anspruch bei mehr als 30 Stunden/Woche? ❌ Nein


    Fazit: Deine Rechte als pflegende Person mit Vollzeitjob

    Ansprüche für Pflegepersonen bei einer Anstellung mit mehr als 30 Stunden Wochen-Arbeitszeit

    LeistungAnspruch
    Unfallversicherung✅ Ja
    Pflegeunterstützungsgeld (10 Tage bezahlte Freistellung)✅ Ja
    Pflegezeit (bis zu 6 Monate unbezahlte Freistellung)✅ Ja
    Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate Teilzeitpflege)✅ Ja
    Pflegekurse & Beratung✅ Ja
    Verhinderungspflege & Pflegehilfsmittel✅ Ja
    Steuerliche Vorteile✅ Ja
    Kündigungsschutz während Pflegezeit/Familienpflegezeit✅ Ja
    Arbeitslosenversicherungs-Beiträge durch Pflegekasse❌ Nein
    Rentenversicherungs-Beiträge durch Pflegekasse❌ Nein

    Auch wenn du in Vollzeit arbeitest, stehen dir einige Rechte und Unterstützungsleistungen zu. Besonders hilfreich sind die Unfallversicherung, Pflegeunterstützungsgeld und die Möglichkeit zur Freistellung. Wer langfristig Pflege und Beruf vereinbaren will, sollte sich frühzeitig über Teilzeitmodelle, finanzielle Hilfen und steuerliche Vorteile informieren.

  • Unangekündigte MDK-Begutachtung: Wann muss ich wirklich mitwirken?

    Unangekündigte MDK-Begutachtung: Wann muss ich wirklich mitwirken?

    Symbolbild: Widerspruch gegen eine erneute MDK-Begutachtung – Was du wissen musst

    Unangekündigte MDK-Begutachtung

    Viele Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen kennen das: Plötzlich meldet sich der Medizinische Dienst (MDK) und kündigt eine neue Pflegebegutachtung an – ohne dass die Pflegekasse vorher Bescheid gegeben hat. So eine Nachricht kann verunsichern und Fragen aufwerfen:

    🛑 Muss ich dieser Begutachtung einfach zustimmen?
    🛑 Darf die Pflegekasse das einfach so anordnen?
    🛑 Kann ich mich dagegen wehren?

    Die Antwort ist: Nein, nicht automatisch.
    Die Pflegekasse muss sich an gesetzliche Vorgaben halten, bevor sie eine neue Begutachtung durch den MDK beauftragen darf. In diesem Artikel erfährst du:

    Wann eine erneute MDK-Begutachtung erlaubt ist,
    Welche Rechte du hast,
    Und wie du dich gegen eine unzulässige Begutachtung wehren kannst.


    1. Wann darf die Pflegekasse eine neue MDK-Begutachtung anordnen?

    Die Pflegekasse kann nicht einfach nach Belieben eine neue MDK-Begutachtung veranlassen. Es muss einen triftigen Grund geben.

    Drei Fälle, in denen eine erneute Begutachtung erlaubt ist:

    Dein Gesundheitszustand hat sich stark verändert (§ 18 Abs. 1 SGB XI)
    ➡ Falls sich deine Pflegebedürftigkeit deutlich verbessert oder verschlechtert hat, kann die Pflegekasse eine neue Begutachtung veranlassen. Die Pflegekasse muss dich darüber aber informieren.

    📌 Beispiel: Eine Person mit Pflegegrad 5 macht gesundheitliche Fortschritte. Die Pflegekasse könnte dann prüfen lassen, ob der Pflegegrad noch gerechtfertigt ist.

    Es gibt Zweifel an der Einstufung (§ 48 SGB X)
    ➡ Falls die Pflegekasse vermutet, dass der Pflegegrad zu hoch oder zu niedrig festgelegt wurde, kann sie eine erneute Prüfung anordnen. Die Pflegekasse muss dich darüber aber informieren.

    📌 Beispiel: Eine Pflegeeinrichtung oder ein Pflegedienst meldet, dass der Pflegeaufwand nicht so hoch ist, wie ursprünglich angenommen.

    Der MDK hat eine Wiederholungsbegutachtung empfohlen
    ➡ Manchmal wird bei der ersten Begutachtung bereits festgelegt, dass nach einer bestimmten Zeit (z. B. nach drei oder fünf Jahren) eine neue Prüfung erfolgen soll. Die Pflegekasse muss dich aber über die neue Begutachtungs-Anordnung informieren.

    📌 Aber Achtung: Falls die Wiederholungsbegutachtung eigentlich erst später vorgesehen war (z. B. für 2028), die Pflegekasse sie aber auf 2025 vorzieht, muss sie das vorher ausreichend begründen.


    2. Muss mich die Pflegekasse vorher informieren?

    Ja! Die Pflegekasse darf nicht einfach den MDK beauftragen, ohne dich vorher schriftlich zu informieren.

    Gesetzliche Grundlagen:

    📌 § 35 Abs. 1 SGB X – Begründungspflicht für Verwaltungsakte
    Jede Entscheidung der Pflegekasse muss schriftlich begründet werden. Dazu gehört auch die Anordnung einer neuen Begutachtung.

    📌 § 24 Abs. 1 SGB X – Anhörungspflicht
    ➡ Falls die neue Begutachtung dazu führen könnte, dass dein Pflegegrad gesenkt oder gestrichen wird, muss dich die Pflegekasse vorher anhören.

    📌 § 13 Abs. 1 SGB I – Recht auf Information
    ➡ Du hast das Recht, umfassend über alle Vorgänge informiert zu werden, die deine Pflegeleistungen betreffen.

    Fazit: Falls du nur vom MDK, aber nicht von der Pflegekasse informiert wurdest, liegt ein Fehler im Verfahren vor.


    3. Muss ich der MDK-Begutachtung zustimmen?

    🔴 Nein! Allein die Kontaktaufnahme durch den MDK bedeutet nicht, dass du automatisch mitwirken musst.

    Wann besteht keine Mitwirkungspflicht?

    Wenn du keine schriftliche Mitteilung von der Pflegekasse erhalten hast.
    Wenn die Pflegekasse keinen nachvollziehbaren Grund für die Begutachtung nennt.
    Wenn keine Anhörung stattgefunden hat, obwohl eine Herabstufung droht.

    💡 Wichtig: Die Pflegekasse darf keine Sanktionen oder Kürzungen vornehmen, wenn sie sich nicht an die Regeln hält.


    4. Was tun, wenn die Pflegekasse sich nicht an die Regeln hält?

    Falls du unangekündigt vom MDK kontaktiert wirst, solltest du nicht sofort einen Termin vereinbaren. Stattdessen kannst du aktiv werden:

    4.1 Schriftliche Anfrage an die Pflegekasse stellen

    Du kannst eine vollständige Begründung verlangen. Ein Beispiel für ein Schreiben:


    📌 Betreff: Überraschende MDK-Begutachtung – Da kann es sich ja nur um ein Missverständnis handeln!

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    der MDK hat mich informiert, dass eine neue Begutachtung stattfinden soll. Da ich von Ihnen jedoch keine schriftliche Mitteilung erhalten habe, gehe ich davon aus, dass es sich um ein Missverständnis handelt.

    Ich beantrage daher eine vollständige schriftliche Begründung für die Begutachtung, insbesondere unter Berücksichtigung folgender gesetzlicher Grundlagen:

    📌 § 18 Abs. 1 SGB XI – Begutachtung nur bei wesentlicher Veränderung
    📌 § 35 Abs. 1 SGB X – Begründungspflicht für Verwaltungsakte
    📌 § 24 Abs. 1 SGB X – Anhörungspflicht vor belastenden Entscheidungen

    Diese Begründung bitte gemäß § 11 BGG (Barrierefreie Kommunikation) in einfacher Sprache, damit sie für mich verständlich ist.

    Ich gehe davon aus, dass Sie erst die rechtlichen Voraussetzungen klären, bevor der MDK tätig wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    [Dein Name]


    4.2 Widerspruch gegen die Begutachtung einlegen

    Falls die Begründung fehlt oder unzureichend ist, kannst du Widerspruch einlegen.

    4.3 Beratung durch Pflegeberatungsstellen oder den VdK in Anspruch nehmen

    Sozialverbände wie der VdK oder eine Pflegeberatungsstelle können helfen, wenn du dir unsicher bist.


    Fazit: Wann lohnt sich ein Widerspruch?

    💡 JA, du solltest Widerspruch einlegen, wenn:
    Die Pflegekasse dich nicht schriftlich informiert hat.
    Es keine klare Begründung für die Begutachtung gibt.
    Die Begutachtung früher als angekündigt stattfindet.
    Es keine Hinweise auf eine Veränderung deines Pflegebedarfs gibt.

    🔍 NEIN, Widerspruch ist nicht sinnvoll, wenn:
    Die Pflegekasse dich bereits schriftlich informiert hat.
    Eine wesentliche Veränderung deines Pflegebedarfs nachweisbar ist.

    👉 Kurz gesagt: Auch eine erneute MDK-Begutachtung muss nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden. Falls die Pflegekasse sich nicht an die Regeln hält, kannst du dich dagegen wehren – und jetzt weißt du, wie! 😉

  • Widerspruch gegen eine Wiederholungs-Begutachtung durch den MDK – Deine Rechte und Möglichkeiten

    Widerspruch gegen eine Wiederholungs-Begutachtung durch den MDK – Deine Rechte und Möglichkeiten

    Symbol-Bild: Widerspruch gegen eine Wiederholungsbegutachtung durch den MDK – Deine Rechte und Möglichkeiten

    Wiederholungs-Begutachtung durch den MDK

    Vor einiger Zeit wurde deine Pflegebedürftigkeit vom MDK (Medizinischer Dienst) geprüft und ein Pflegegrad festgelegt. Nun meldet sich plötzlich der MDK und sagt, dass die Pflegekasse eine erneute Prüfung angeordnet hat – aber du hast keine offizielle Information von der Pflegekasse erhalten.

    🛑 Warum hat mich die Pflegekasse nicht selbst informiert?
    🛑 Darf der MDK die Wiederholungsbegutachtung einfach so durchführen?
    🛑 Kann ich mich dagegen wehren, wenn ich keine ausreichende Begründung bekommen habe?

    Die Antwort ist klar: Auch eine Wiederholungsbegutachtung muss nach gesetzlichen Vorgaben erfolgen.
    In diesem Artikel erfährst du, wann eine Wiederholungsbegutachtung erlaubt ist, welche Fehler die Pflegekasse machen kann und wie du Widerspruch einlegen kannst, wenn die Begutachtung unzulässig ist.


    1. Ist eine Wiederholungs-Begutachtung überhaupt erlaubt?

    Grundsätzlich sind Wiederholungsbegutachtungen möglich – aber nur unter bestimmten Bedingungen. Die Pflegekasse darf nicht einfach ohne Grund eine neue Begutachtung anordnen.

    Wann ist eine Wiederholungs-Begutachtung erlaubt?

    Die letzte MDK-Begutachtung hat eine Wiederholungs-Begutachtung für diesen Zeitpunkt empfohlen.
    ➡ Wenn der MDK bei deiner letzten Prüfung festgelegt hat, dass eine erneute Begutachtung z. B. nach drei oder fünf Jahren stattfinden soll, kann das ein legitimer Grund sein.
    ABER: Trotzdem hat die Pflegekasse dich vorher zu informieren.

    Dein Pflegezustand hat sich erheblich geändert (§ 18 Abs. 1 SGB XI).
    ➡ Wenn Hinweise vorliegen, dass sich deine Gesundheit stark verbessert oder verschlechtert hat, kann eine erneute Prüfung notwendig sein.

    Du hast eine Höherstufung beantragt.
    ➡ Falls du einen höheren Pflegegrad möchtest, muss der MDK eine neue Begutachtung durchführen.


    Wann ist eine Wiederholungs-Begutachtung nicht erlaubt?

    Die Pflegekasse hat dich nicht schriftlich informiert.
    ➡ Laut § 35 SGB X (Begründungspflicht für Verwaltungsakte) muss die Pflegekasse dich vorab schriftlich über die Begutachtung informieren und erklären, warum sie notwendig ist.

    Nur der MDK meldet sich, aber nicht die Pflegekasse.
    ➡ Der MDK kann nicht eigenständig handeln. Die Pflegekasse muss dich zuerst offiziell informieren.

    Du wurdest nicht angehört, obwohl eine Herabstufung drohen könnte (§ 24 SGB X).
    ➡ Falls die Begutachtung dazu führen kann, dass dein Pflegegrad herabgestuft oder gestrichen wird, muss die Pflegekasse dich vorher anhören.

    Es gibt keine Hinweise auf eine Veränderung deines Pflegebedarfs.
    ➡ Wenn sich dein Pflegebedarf nicht verändert hat, gibt es keinen Grund für eine erneute Begutachtung.

    Die Wiederholungsbegutachtung sollte eigentlich später stattfinden.
    ➡ Wurde bei deiner letzten Begutachtung eine erneute Prüfung für z. B. 2028 festgelegt, kann die Pflegekasse sie nicht einfach auf 2025 vorziehen, ohne einen triftigen Grund zu nennen.


    2. Widerspruch gegen eine unzulässige Wiederholungs-Begutachtung einlegen

    Falls du glaubst, dass die Wiederholungsbegutachtung nicht rechtmäßig angeordnet wurde, kannst du Widerspruch einlegen.

    Muster-Widerspruch gegen eine unzulässige Wiederholungs-Begutachtung

    📌 Betreff: Widerspruch gegen die Anordnung einer Wiederholungsbegutachtung durch den MDK

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    am [Datum] wurde ich vom MDK darüber informiert, dass eine Wiederholungsbegutachtung meiner Pflegebedürftigkeit stattfinden soll. Allerdings habe ich von Ihnen als Pflegekasse keinerlei schriftliche Mitteilung darüber erhalten.

    Ich weise darauf hin, dass gemäß § 35 SGB X (Begründungspflicht für Verwaltungsakte) jede Entscheidung, die meine Pflegeleistungen betrifft, schriftlich und nachvollziehbar begründet werden muss. Da ich von Ihnen keine entsprechende Information bekommen habe, fordere ich Sie hiermit auf, mir schriftlich mitzuteilen:

    1. Warum die Wiederholungsbegutachtung jetzt stattfinden soll,
    2. Auf welche gesetzlichen Grundlagen Sie sich dabei berufen, insbesondere auf § 18 Abs. 1 SGB XI,
    3. Ob die Wiederholungsbegutachtung zu einer Herabstufung meines Pflegegrades führen könnte und falls ja, warum ich dazu nicht gemäß § 24 Abs. 1 SGB X vorab angehört wurde,
    4. Welche Hinweise auf eine wesentliche Veränderung meines Pflegebedarfs vorliegen, falls dies als Grund für die Begutachtung genannt wird.

    Ich weise darauf hin, dass ich bis zur rechtlichen Klärung dieser Punkte nicht verpflichtet bin, an der Begutachtung teilzunehmen. Daher widerspreche ich der Anordnung. Zudem beantrage ich gemäß § 11 BGG (Barrierefreie Kommunikation), dass mir sämtliche Informationen in einfacher Sprache zur Verfügung gestellt werden.

    Bitte senden Sie mir innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Vorgang. Falls ich bis dahin keine rechtlich fundierte Begründung erhalte, behalte ich mir vor, den Vorgang juristisch prüfen zu lassen.

    Mit freundlichen Grüßen
    [Dein Name]


    3. Was passiert nach dem Widerspruch?

    Sobald du den Widerspruch eingereicht hast, kann die Pflegekasse unterschiedlich reagieren:

    1. Die Pflegekasse zieht die Begutachtung zurück.
    ➡ Falls sie merkt, dass die Anordnung fehlerhaft war, kann sie die Begutachtung absagen.

    2. Du erhältst eine offizielle Begründung.
    ➡ Die Pflegekasse muss dann schriftlich erklären, warum die Wiederholungsbegutachtung notwendig ist. Falls die Begründung nicht schlüssig ist, kannst du weiter dagegen vorgehen.

    3. Die Pflegekasse ignoriert den Widerspruch und besteht auf der Begutachtung.
    ➡ Falls das passiert, kannst du eine sozialrechtliche Beratung (z. B. beim VdK oder einer Pflegeberatungsstelle) in Anspruch nehmen und prüfen lassen, ob die Begutachtung trotzdem stattfinden darf.


    4. Fazit: Wann lohnt sich ein Widerspruch gegen eine Wiederholungs-Begutachtung?

    💡 JA, du solltest Widerspruch einlegen, wenn:
    Die Pflegekasse dich nicht schriftlich informiert hat.
    Es keine klare Begründung für die Begutachtung gibt.
    Die Begutachtung früher als angekündigt stattfindet.
    Es keine Hinweise auf eine Veränderung deines Pflegebedarfs gibt.

    🔍 NEIN, Widerspruch ist nicht sinnvoll, wenn:
    Die Pflegekasse dich bereits schriftlich informiert hat.
    Eine wesentliche Veränderung deines Pflegebedarfs nachweisbar ist.

    👉 Kurz gesagt: Auch eine Wiederholungsbegutachtung muss nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden. Falls die Pflegekasse sich nicht an die Regeln hält, kannst du dich dagegen wehren – und jetzt weißt du, wie! 😉

  • Familien Pflege-Wohngruppe – Worauf Achten?

    Familien Pflege-Wohngruppe – Worauf Achten?

    Anspruch auf Wohngruppenzuschlag bei Pflegegrad – Voraussetzungen und Tipps

    Pflege-Wohngruppen-Zuschlag

    Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, können unter bestimmten Voraussetzungen den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI beantragen. Doch was genau sind die Voraussetzungen, und welche Aufgaben muss die gemeinschaftlich beauftragte Person übernehmen, damit dieser Zuschlag gewährt wird?

    Das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Juni 2024 (Az. B 3 P 2/23 R) liefert hierzu wichtige Klarstellungen.

    Zusammenfassung des Urteils

    Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Juni 2024 (Az. B 3 P 2/23 R) befasst sich mit dem Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag gemäß § 38a SGB XI im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung. Der Kläger, ein pflegebedürftiger Mann, lebte in einer gemeinsamen Wohnung mit mehreren Familienmitgliedern, darunter seine Mutter, sein Vater und ein Pflegekind. Zusätzlich zog im Januar 2016 eine weitere pflegebedürftige Person in die Wohnung ein. Der Kläger beantragte im Februar 2016 den Wohngruppenzuschlag und gab seinen Vater als gemeinschaftlich beauftragte Person an, der zugleich seine Pflegeperson war.

    Die Pflegekasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass das Zusammenleben innerhalb eines Familienverbunds nicht den Zweck einer gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung verfolge, da die familiäre Verbundenheit im Vordergrund stehe. Nach erfolglosen Widersprüchen und Klagen wurde der Fall schließlich vom BSG entschieden.

    Das BSG wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Es stellte fest, dass für den Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag eine hinreichende Objektivierung klar bestimmter und zweifelsfrei abgrenzbarer zusätzlicher Aufgaben und Tätigkeiten der gemeinschaftlich beauftragten Person erforderlich ist. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nicht nachweisen, dass solche zusätzlichen Aufgaben und Tätigkeiten vorlagen, die über die übliche familiäre Unterstützung hinausgehen. Daher besteht kein Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag.

    Dieses Urteil verdeutlicht die Anforderungen an den Nachweis zusätzlicher Leistungen durch die gemeinschaftlich beauftragte Person in familiären Wohngruppen, um den Wohngruppenzuschlag beanspruchen zu können.


    Was ist der Wohngruppenzuschlag?

    Der Wohngruppenzuschlag unterstützt Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben. Voraussetzung ist, dass mindestens drei Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad gemeinsam wohnen und eine gemeinschaftlich beauftragte Person die Organisation des Alltags und der Pflege übernimmt. Der Zuschlag beträgt monatlich 224 Euro (Stand 2025).Der Wohngruppenzuschlag unterstützt Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben. Voraussetzung ist, dass mindestens drei Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad gemeinsam wohnen und eine gemeinschaftlich beauftragte Person die Organisation des Alltags und der Pflege übernimmt. Der Zuschlag beträgt monatlich 224 Euro (Stand 2025).

    Quelle: § 38a SGB 11


    Welche Aufgaben übernimmt die gemeinschaftlich beauftragte Person?

    Die gemeinschaftlich beauftragte Person spielt eine Schlüsselrolle. Sie sorgt dafür, dass der Alltag in der Wohngruppe reibungslos funktioniert und die Pflege koordiniert wird.

    Typische Aufgaben umfassen:

    1. Organisation der Pflege:
      • Koordination der Einsätze von Pflege- und Betreuungsdiensten.
      • Sicherstellung der Einhaltung des Pflegeplans.
      • Kommunikation mit Ärzten, Therapeuten und anderen Gesundheitsdienstleistern.
    2. Alltagsorganisation:
      • Planung von Einkäufen, Mahlzeiten und Haushaltsaktivitäten.
      • Organisation von Freizeitaktivitäten oder therapeutischen Maßnahmen.
    3. Verwaltung und rechtliche Aufgaben:
      • Verwaltung gemeinschaftlicher Finanzen der Wohngruppe (z. B. für Miete, Nebenkosten, Haushaltsbudget).
      • Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Anforderungen, die für die Wohngruppe gelten.

    Wann wird der Zuschlag gewährt?

    Das BSG-Urteil stellt klar: Die Aufgaben der gemeinschaftlich beauftragten Person müssen über die übliche familiäre Unterstützung hinausgehen. Die Tätigkeit muss klar von der normalen Fürsorge innerhalb eines Familienverbunds abgegrenzt werden.

    Zusätzliche, abgrenzbare Aufgaben sind zum Beispiel:

    1. Professionelle Organisationstätigkeiten:
      • Erstellung und Überwachung eines strukturierten Betreuungsplans für mehrere pflegebedürftige Personen, auch wenn sie unterschiedliche Pflegegrade oder Bedarfe haben.
      • Koordination von externen Pflegekräften und spezifischer Hilfsmittelversorgung.
    2. Regelmäßige und dokumentierte Zusammenarbeit mit Dritten:
      • Regelmäßige Kommunikation mit Leistungsträgern, Behörden oder Versicherungen im Namen der Wohngruppe.
      • Dokumentation und Überwachung der Einhaltung pflegerischer Standards und Hygienerichtlinien in der Wohngruppe.
    3. Umfangreiche Verwaltungs- und Koordinationsaufgaben:
      • Ausarbeitung und Durchsetzung von gemeinschaftlichen Regelungen innerhalb der Wohngruppe (z. B. Zeitpläne für gemeinsame Aktivitäten oder spezifische Maßnahmen für Bewohner mit erhöhtem Unterstützungsbedarf).
      • Verwaltung von Budgetplänen und Pflegekassenabrechnungen.
    4. Besondere Unterstützung in der Organisation:
      • Übernahme von Schulungen oder Anleitungen für andere Pflegepersonen oder Angehörige.
      • Sicherstellung der barrierefreien Gestaltung der Wohnung (z. B. Organisation von baulichen Anpassungen).

    Familienangehörige als gemeinschaftlich beauftragte Personen:

    Wenn ein Familienangehöriger diese Rolle übernimmt, ist der entscheidende Punkt, dass die übernommenen Aufgaben über die übliche familiäre Unterstützung hinausgehen. Gewöhnliche Tätigkeiten wie die Unterstützung im Haushalt, Begleitung zu Arztterminen oder die Betreuung eines Angehörigen gelten oft als familiäre Verpflichtung und sind schwer als „zusätzlich“ im Sinne des § 38a SGB 11 anzuerkennen.

    Praktische Hinweise:

    • Nachweisführung: Die zusätzlichen Aufgaben müssen konkret beschrieben, regelmäßig dokumentiert und möglichst mit externen Dritten abgestimmt sein.
    • Grenzziehung zum Familienleben: Es muss deutlich werden, dass die Aufgaben einer beruflichen oder organisatorischen Tätigkeit ähneln und nicht nur aus der familiären Nähe resultieren.
    • Externe Unterstützung: Die Inanspruchnahme externer Partner (z. B. Pflege- oder Reinigungsdienste) kann ein Indiz für die zusätzliche Organisationstätigkeit der beauftragten Person sein.
    • Pflegedienst-Wohngruppe: Um die Bewilligung 100%ig zu erhalten, könnt ihr zur Gründung zunächst einen Pflegedienst mit der Übernahme der Wohngruppen-Organisation beauftragen. Kurz nach Bewilligung kann die gemeinschaftlich beauftragte Person dann eine Privatperson eurer Wahl werden. Wenn die Privatperson die gleichen Aufgaben übernimmt, kann der Anspruch auf den Wohngruppen-Zuschlag eigentlich nicht mehr abgelehnt werden.

    Das Urteil des BSG verdeutlicht, dass die bloße Anwesenheit von Angehörigen in einer Wohngruppe nicht automatisch ausreicht, um den Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag zu begründen. Vielmehr müssen die zusätzlichen Leistungen klar dokumentiert und objektiv nachweisbar sein.


    Tipps zur Beantragung des Wohngruppenzuschlags

    1. Pflegegrad nachweisen: Mindestens drei Mitglieder der Wohngruppe müssen pflegebedürftig sein.
    2. Aufgaben der beauftragten Person dokumentieren: Listen Sie alle organisatorischen Tätigkeiten detailliert auf und führen Sie Nachweise.
    3. Nachweis der Gemeinschaft: Die Wohngruppe muss als ambulant betreute Wohngemeinschaft strukturiert sein – ein loses Zusammenleben reicht nicht aus.
    4. Grenzen zum Familienleben beachten: Wenn ein Familienmitglied die gemeinschaftlich beauftragte Person ist, müssen deren Aufgaben klar zusätzlich sein und über familiäre Verpflichtungen hinausgehen.
    Antrags-Unterlagen gemäß §38a SGB 11

    §38a SGB 11 Absatz 2: Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:

    • die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.
    • eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
    • die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
    • den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120,
      (Anmerkung: Der Pflege-Vertrag ist bei privat organisierten Pflege-Gruppen nicht erforderlich)
    • Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und
      (Anmerkung: §38a SGB 11 Absatz 1: Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 224 Euro monatlich, wenn (…) Nummer 3. eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten)
    • die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.

    Fazit: Anspruch mit klarer Abgrenzung

    Das Urteil des BSG verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Nachweisführung beim Wohngruppenzuschlag. Die Tätigkeit der gemeinschaftlich beauftragten Person muss objektiv und eindeutig als zusätzliche Leistung erkennbar sein. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollten daher frühzeitig alle notwendigen Nachweise sammeln und die Struktur der Wohngruppe sorgfältig planen.

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