Monat: November 2024

  • Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin – Bewertung

    Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin – Bewertung

    Bewertung: Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin

    Aufruf zum Rechtsbruch von Richter?

    „Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin hat die von mir verklagte Pflegekasse zwei mal dazu aufgerufen, die gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtungen im Ramen des Widerspruchsverfahrens (Punkt 3.2.8 der MDK Richtlinien, § 17 SGB 11) zu unterlassen und den Widerspruchsbescheid zu erlassen, ohne die vorgeschriebene Amtsermittlung (§ 20 SGB10) zu betreiben.“
    ▬ Kläger Salomo Swoboda ▬

    Richter beauftragt unqualifizierten Gutachter?

    „Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin hat im Rahemen des Klageverfahrens einen eher ungeeigneten Gutachter beauftragt. Der Gutachter war kein Pflegesachverständiger oder Psychiater. Einer Internetrecherche zufolge war der Gutachter vermutlich ein Autor für Fußreflexzonen-Massagen.“
    ▬ Kläger Salomo Swoboda ▬

    Drohungen vom Gutachter gegen Kläger kein Problem für den Richter?

    „Der Gutachter hat während der schriftlichen Terminfindung für die angeordnete Begutachtung mit Strafanzeigen gegen mich gedroht und die Rahmenbedingungen der gerichtlichen Beweisanordnung zu meinem Nachteil verändert. Trotzdem wollte der Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin an diesem Gutachter festhalten.
    ▬ Kläger Salomo Swoboda ▬

    Verstoß gegen rechtsstaatliches Grundprinzip der Verhältnismäßigkeit?

    „Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin hat meiner Meinung nach gegen das rechtsstaatliche Grundprinzip der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem er eine Beweisanordnung erlassen hat, bei der mein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 GG) unnötig stark beeinträchtigt wurde. Die Beweisanordnung sah vor, dass ich Überwachungsmaßnahmen in meiner Wohnung während der Begutachtung abschalten sollte. Da meine körperlich schwerst eingeschränkte Mitbewohnerin diese Überwachungsmaßnahmen zum Schutz vor Übergriffen installieren ließ, hat die Beweisanordnung ebenfalls die Grundrechte meiner Mitbewohnerin verletzt. Mildere Mittel wie einen Gutachter zu beauftragen, der kein Problem mit den Überwachungs-Maßnahmen hat, eine Begutachtung an einem anderen Ort oder eine Begutachtung per Telefon oder Video-Call wurden nicht angeboten.“
    ▬ Kläger Salomo Swoboda ▬

    Rechtsstaatliches Grundprinzip der Verhältnismäßigkeit
    „Eine staatliche Maßnahme verletzt das Gebot der Erforderlichkeit, wenn ihr Ziel auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das Grundrechte nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt. Man spricht hier auch vom Grundsatz der Wahl des mildesten Mittels.“
    – Bundesministerium der Justiz –
    Quelle: www.bmj.de

  • Römische Zahlen im Gesetz abschaffen

    Römische Zahlen im Gesetz abschaffen

    „Gesetze müssen (…) möglichst für jedermann verständlich (…) sein.
    § 42 Absatz 5 GGO

    SGB Römische Zahlen im Gesetz abschaffen

    Warum lesen wenige Menschen die Gesetze?

    In unseren Live-Stream’s am Sonntag zitieren wir regelmäßig aus Gesetzen. Insbesondere aus dem SGB XI. Durch einen „einfachen Blick“ ins Gesetz lassen sich nämlich viele Fragen von Betroffenen bereits beantworten. Warum lesen so wenige Menschen in die Gesetze?

    Vielleicht liegt es daran, dass sie zu kompliziert geschrieben sind. Vielleicht haben viele Menschen einfach Schwierigkeiten damit, diese Gesetze zu verstehen. Ist es für sehr viele Menschen vielleicht gar nicht so einfach, einen „einfachen Blick“ ins Gesetz zu wagen?

    Einfache Zahlen im Gesetz | Vorteile + Nachteile

    Einfache Zahlen -> Vorteile

    1. Mehr Menschen verstehen die Gesetze
    2. Mehr Menschen kennen ihre Rechte
    3. Mehr Menschen können sich gegen Gesetzes-Verstößen wehren.
    4. Gesetzgeber erfüllt seine Pflicht, in einfacher Sprache zu kommunizieren

    Einfache Zahlen -> Nachteile

    1. Gesetz-Bücher müssen einmal umgeschrieben werden
    2. Anwälte und Richter fühlen sich weniger besonders, weil mehr Menschen Gesetze verstehen

    Römische Zahlen -> Schwer Verständlich

    Bereits die Nummerierung der Sozial-Gesetz-Bücher erschwert es Betroffenen extrem, einen Zugang zu Gesetzen zu finden. Denn die verschiedenen Sozial-Gesetz-Bücher unterscheiden sich durch römische Zahlen (I, II, III, IV bis XII). Römische Zahlen müssen von jedem Menschen gedanklich übersetz werden, der einfache (arabische) Zahlen (1, 2, 3, 4) gewohnt ist. Fast alle Menschen in Deutschland sind einfache (arabische) Zahlen (1, 2, 3, 4) gewohnt.

    Die Verwendung von römischen Zahlen erschwert allen Menschen in Deutschland den Zugang zu den Sozial-Gesetz-Büchern. Denn jeder dieser Menschen muss die römischen Zahlen (I, II, III, IV) gedanklich erst einmal übersetzen in die ihm bekannten (arabischen) Zahlen (1, 2, 3, 4).

    So eine Übersetzung ist für Menschen anstrengend. Viele Menschen werden von dieser Übersetzung abgeschreckt. Viele Menschen haben in der Schule auch keine römische Zahlen (I, II, III, IV) gelernt. Diese Menschen können die Sozial-Gesetzbücher dann nicht auseinander halten. Sie wissen dann nicht, ob das Gesetz (zum Beispiel § 15) im Sozial-Gesetz-Buch 1, 2, 3 oder 12 steht.

    Der § 15 (Paragraf fünfzehn) hat in den verschiedenen Sozial-Gesetz-Büchern aber ganz unterschiedliche Bedeutungen. Das Gesetz §15 SGB II (Sozial-Gesetz-Buch 2) hat eine ganz andere Bedeutung als §15 SGB IX (Sozial-Gesetz-Buch 9).

    Menschen die Schwierigkeiten mit römischen Zahlen (I, II, III, IV) haben, werden solche Zahlen vermeiden. Diese Menschen werden dann auch die Sozial-Gesetz-Bücher vermeiden.

    Das soll so nicht sein.

    Schwere Sprache ist nicht erlaubt

    Es gibt mehrere Gesetze und Verordnungen, die schwere Sprache verbieten. Die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien“ hat zum Beispiel folgende Vorschrift:

    „Gesetze müssen (…) möglichst für jedermann verständlich (…) sein.
    § 42 Absatz 5 GGO

    Das bedeutet folgendes: Wenn es möglich ist, sollen Gesetze so geschrieben werden, dass jeder sie versteht. Das die Sozial-Gesetz-Bücher sich durch römischen Zahlen (I, II, III, IV) unterscheiden, verstößt gegen diese Vorgabe. Römischen Zahlen (I, II, III, IV) in Gesetzen führen dazu, dass Menschen die Gesetze nicht verstehen.

    Wenn Menschen Gesetze verstehen sollen, müssen Sozial-Gesetz-Bücher einfache Zahlen (1, 2, 3, 4) verwenden.

    „Gesetze müssen sprachlich richtig und möglichst für jedermann verständlich gefasst sein ( § 42 Absatz 5 GGO). Gerichte, Behörden und andere berufliche Rechtsanwender können dann besser mit ihnen arbeiten, Bürger und Bürgerinnen finden leichter Zugang zu ihnen.“
    – § 42 Absatz 5 GGO –

    Gesetz: Einfache Sprache ist Pflicht

    Einfache Sprache wird auch in Gesetzen vorgeschrieben. Im Gesetz-Buch zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen steht folgendes:

    „Träger öffentlicher Gewalt (Anmerkung: Behörden und der Gesetzgeber) sollen mit Menschen mit (…) Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren.“
    § 11 BGG

    Wenn der Gesetzgeber mit Menschen in einfacher Sprache kommunizieren soll, müssen auch einfache Zahlen verwendet werden. Römische Zahlen (I, II, III, IV) sind nicht einfach. Römische Zahlen müssen immer übersetzt werden, um sie zu verstehen. Römische Zahlen können nicht von allen Menschen übersetzt werden. Römische Zahlen schließen Menschen aus.

    § 11 BGG Verständlichkeit und Leichte Sprache
    „(1) Träger öffentlicher Gewalt sollen mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise erläutern.“
    – Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen –

  • Datenschutz & Verhinderungspflege

    Datenschutz & Verhinderungspflege

    In unserer Beratung erfahren wir immer öfter, wie Behörden systematisch gegen einfache datenschutzrechliche Grundsätze verstoßen. Allem voran dem Gebot der Datensparsamkeit (Link -> Gesetz).

    ▬ § 71 Bundesdatenschutzgesetz ▬
    Der Verantwortliche hat (…) angemessene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Datenschutzgrundsätze wie etwa die Datensparsamkeit wirksam umzusetzen, und die sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten und die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden.

    Verhinderungspflege-DatenSchutz

    Gebot der Daten-Sparsamkeit -> Anonyme Pflegeperson

    Wustes du, dass du nicht verpflichtet bist, der Pflegekasse den Namen und weitere personenbezogene Daten deiner Pflegeperson (Link -> Gesetz) mitzuteilen? Es ist völlig zulässig, das deine Pflegeperson anonym bleibt.

    Obwohl die Pflegeperson anonym bleibt, behältst du das Recht auf Pflegegeld (Link -> Gesetz). Denn gemäß § 37 SGB 11 hast du Anspruch auf Pflegegeld, wenn du deine Pflege selber privat organisierst. Im Gesetz steht nicht, dass du die Namen deiner Unterstützer benennen musst.

    § 37 SGB 9 Absatz 1
    Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld (…) die erforderlichen (…) Pflegemaßnahmen und (…) Betreuungsmaßnahmen (…) selbst sicherstellt.

    Vorteile bei Weitergabe von Pflegeperson-Daten

    Deiner Pflegeperson stehen verschiedene Versicherungs-Leistungen zur Verfügung. Damit ist nicht das Pflegegeld gemeint. Das Pflegegeld steht in erster Linie der Person mit Pflegegrad zu, die darüber frei verfügen darf.

    Als Pflegeperson hast du Anspruch auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, du bist beitragsfrei gesetzlich unfallversichert und die Pflegekasse deines Schützlings zahlt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Rentenversicherungs-Beiträge für die Pflegeperson betragen ab Pflegegrad 2 einen Betrag von ca. 174€ bis 657€ – abhängig von Pflegegrad und Leistungsart.

    Damit die Pflegekasse der Pflegeperson diese Leistungen zur sozialen Absicherung zahlen kann, braucht sie natürlich den Namen und die Adresse der Pflegeperson. Nur wenn die Pflegeperson diese Leistungen beziehen möchte, ist es erforderlich, dass die Pflegekasse den Namen und die Adresse der Pflegeperson erhält. Sonst nicht!

    Quelle: bundesgesundheitsministerium.de
    Gesetzliche Grundlage: § 44 SGB XI (Link -> Gesetz)

    Mehr Daten = mehr Nachteile -> Besonders bei Verhinderungspflege

    In unserer Sozial-Beratung erleben wir immer wieder die Situation, dass die Ämter und Behörden alle Informationen die sie erhalten nur dafür verwenden, Leistungen zu streichen.

    Insbesondere beim Antrag auf Kostenerstattung der Verhinderungspflege erleben wir, dass wirklich jede Information dazu genutzt wird, Dir Deinen Anspruch zu verwehren.

    Der Verhinderungspflege-Antrag der Pflegekassen fragt eine ganze Reihe von Daten ab, die für die Bearbeitung deines Kostenerstattungs-Anspruchs völlig irrelevant sind.

    Verhinderungspflege –
    Nicht erforderliche Daten:

    • Name, Adresse, Geburtsdatum und weitere Daten zur Pflegeperson
    • Grund, warum Pflegeperson ausgefallen ist
    • Adresse der Verhinderungspflege-Person
    • Leistungen, die von Verhinderungspflege-Person erbracht wurden

    § 39 SGB 9 Absatz 1
    Ist eine Pflegeperson (…) aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege (…).

    Das Gesetz sieht eindeutig nicht vor, dass der Grund, warum die Pflegeperson verhindert ist, mitgeteilt werden muss. Eine Daten-Weitergabe bezüglich der Verhinderungspflege-Person wird auch nicht vorgeschrieben. Lediglich die Kosten müssen nachgewiesen werden.

    Ein Kostennachweis kann auch einfach eine Quittung sein. Den Zahlungseingang dürfen Privatpersonen (wie zum Beispiel die Verhinderungspflege-Person) durch eine Unterschrift bestätigen. Weitere Daten wie die Adresse der Verhinderungspflege-Person sind nicht erforderlich.

    ACHTUNG: Unerlaubte Weitergabe von Name und Adresse der Pflegeperson ist verboten

    Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf nur mit der Erlaubnis der betreffenden Personen erfolgen. Wenn deine Pflegeperson nicht möchte, dass deine Krankenkasse oder Pflegekasse den Namen oder die Adresse von deiner Pflegeperson speichert, darf deine Krankenkasse diese Daten auch nicht speichern. Theoretisch hätte deine Pflegeperson gegen dich und deine Krankenkasse einen Anspruch auf Schadensersatz (Link -> Verordnung), wenn du ohne Erlaubnis personenbezogene Daten weiter gegeben hast und deine Krankenkasse diese verarbeitet hat.

    Wenn deine Krankenkasse dich dazu bringen möchte, personenbezogene Daten deiner Unterstützer gegen deinen und deren Willen mitzuteilen, kannst du dich darauf berufen, das dir und der Kasse eine Schadensersatz-Forderung droht.

    Praxis-Tipp für Pflegeperson und Verhinderungspflege-Person

    Im sogenannten Verhinderungspflege-Gesetzt – §39 SGB11 – heißt es: “Ist eine Pflegeperson (…) aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege (…).”

    Aus diesem Gesetz geht hervor, dass die Kosten nachgewiesen werden müssen – also nicht einmal die Zahlung – lediglich die Kosten. Die Kosten lassen sich nachweisen, indem jemand unterschreibt, dass er die Leistungen zur vereinbarten Entschädigung (Stundenlohn) erbracht hat. Dieser Nachweis reicht aus. Es muss keine Zahlung nachgewiesen werden und es muss auch nicht die Adresse der Verhinderungs-Pflegeperson genannt werden. Die Kosten lassen sich ohne Zahlung und ohne Adresse nachweisen, indem die erbrachte Leistung mit der vereinbarten Entschädigung von der Verhinderungspflege-Person unterschrieben wird.  

    Tipp: Sollte die Pflegekasse auf personenbezogene Daten bestehen, schreibt folgendes:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich weise sie darauf hin, dass Ihre Forderung nach den Adress-Daten der Verhinderungspflege-Person einen Datenschutzverstoß inklusive Schadensersatz-Verpflichtung zur Folge haben könnte, weil die Verhinderungspflege-Person der Weitergabe und Speicherung der Personenbezogenen Daten nicht zugestimmt, sondern ausdrücklich widersprochen hat. Sollten Sie Zweifel an dem der Existenz der Person oder der Rechtmäßigkeit des Kostennachweises haben, lade ich Sie ein, meinen Antrag auf Kostenerstattung der Verhinderungspflege abzulehnen, sodass im Widerspruchsverfahren mein Rechtsanwalt Ihnen anwaltlich versichern kann, dass diese Kosten entstanden sind. Die Kosten meines Rechtsanwalts tragen ja glücklicherweise Sie, wenn mein Widerspruch daraufhin erfolgreich ist.

    Hochachtungsvoll
    Dein Name

    Gleiches gilt für den Fall, dass die Pflegekasse den Namen der Pflegeperson haben möchte. Auch in einem solchen Fall darfst du gerne anbieten, dass im Widerspruchs-Verfahren dein Rechtsanwalt die Existenz deiner Pflegeperson anwaltlich versichert. Passe dafür einfach das oben stehende Schreiben auf deinen Fall an.

    Ich wünsche Dir viel Kraft und Erfolg bei Deinen Anträgen!

    Liebe Grüße
    Salomo